Kolonisations-Gesellschaften. 81 150 %. Die Anteile Lit. B wurden in Hamburg 19./12. 1906 zu 114 50 % eingeführt. Kurs der Anteile Lit. B Ende 1906–1909: 111, –, 64, 80 %. Die abgest. Anteile Serie A Nr. 1–2500, B Nr. 2501–5000 u. C Nr. 5001–10 000 wurden im April 1910 zugelassen. Kurs der Anteile Lit. A u. B Ende 1910–1914: 129.50, –, 95, 72, –* % G. Notiert in Hamburg. – Die An- teile A u. B, sowie die Genussscheine werden auch in Brüssel notiert; Kurs daselbst Ende 1906–1909: Anteile A: frs. 660, 485, 400, 525; B: frs. 570, 400, 340, 465; Anteile A u. B Ende 1910–1914: frs. 485, 428, 400, 279, – per Stück. Genussscheine 1906–1914: frs. 255, 157, 100, 155, 188, 113, 85, 55, – per Stück. Dividenden 1899–1913: Anteile: 0, 0, 0, 0, 5, 0, 10, 0, 0, 0, 8, 8, 8, 5, 0 %. Genuss- scheine 1909–1913: M. 1.50, 1.50, 1.50, 0, 0 pro Stück. Wegen Zahlung der rückständ. Div. für Anteile A u. B siehe oben bei Kap. Direktorium: Vors. Herm. Münster-Schultz, Hamburg; Stellv. Oberst Albert Thys, Brüssel; Albert Weber, L. Sanne, Hamburg; Bank-Dir. Hans Winterfeldt, Berlin; Konsul Franz Philippson, Alex. Delcommune, Dr. Gaston Perier, Brüssel; Freiherr von Stetten-Buchenbach, Schloss Stetten b. Künzelsau. Geschäftsführer: H. Schwonberg. Prokurist: Fr. Wilh. von Klitzing. Zahlstellen: Berlin: Disconto-Ges.; Hamburg: Nordd. Bank; Brüssel: F. M. Philippson & Cie., Banque d'Outremer; Antwerpen: Société Coloniale Anversoise. Otavi Minen- u. Eisenbahn-Gesellschaft in Berlin, W. 64, Unter den Linden 31. Gegsründel: 6./4. 1900; bestätigt durch Bundesratsbeschluss vom 14./2. 1901 als Kolonial- Ges.; handelsger. eingetr. 1904. Der Zweck der Ges. besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum, Bergwerks- rechten, sowie anderen Rechten jeder Art in Deutsch-Südwest-Afrika u. in der wirtschaftl. Erschliessung u. Verwertung der gemachten Erwerbungen. Insbesondere steht der Ges. auch das Recht zu, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: die ihr gehörigen und etwa noch von ihr zu erwerbenden Gebiete zu erforschen, Wege, Eisenbahnen, Telegraphen u. andere Verkehrsmittel für den eigenen oder den öffentlichen Gebrauch selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben, die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszüführen; Landwirtschaft, Bergbau, sowie überhaupt gewerbliche Unternehmungen zu betreiben, ihr gehöriges Grund- eigentum und ihr zustehende Berechtigungen zu veräussern oder zu verpachten u. Grund- eigentum und Berechtigungen in fremdem Besitz zu pachten; sich an irgend einem Unter- nehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. und dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel; Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. Die Bergwerksrechte der Ges. beruhen ursprüngl. auf der der South West Africa Company Limited, London, von der Deutschen Reichsregierung erteilten Konz. vom 12./9. 1892, durch die jener. Firma zugleich auch umfassende Landrechte erteilt worden sind. Nach den Verträgen v. 12./5. 1905 zwischen der Disconto-Ges. u. der South West Africa Company, den hauptsächl. Gründern der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges., u. v. 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika u. der Otavi Minen- u. Eisen- bahn-Ges. sowie in Gemässheit späterer Vereinbarungen wurde der letzteren übertragen: a) von der South West Africa Comp. die der South West Africa Comp. in dem Otavi-Ge- biete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen, welcher nach Bestimm. der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap u. Tsumeb einschliessen soll (die Abgrenzung dieses Gebiets ist inzwischen ge- schehen); das der South West Africa Comp. zustehende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungs- zwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges. jedoch von keiner grösseren Gesamtfläche als 500 englische Quadratmeilen; die der South West Africa Comp. zustehenden Wasser- rechte auf den von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der Deutschen Küste von Südwest-Afrika verbindet; die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, die die South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadratmeilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasser- rechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn, soweit diese durch das Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen läuft; die Minenrechte in einer Zone von je 30 km Breite zu beiden Seiten der Eisenbahn im Landgebiet der South West Africa Com pany ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen, jedoch mit Ausschluss der Gewin nung von Edel- steinen jeder Art, wobei nach später getroffener Vereinbar. vorkommende Mineralfunde zu der Otavi-Ges., zu der South West Africa Company gehören sollen; b) von der Staatspapiere etc. 1914/1915. II. VI