Anleihen des Deutschen Reiches. 43 welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Die Landescreditkasse hat den Zweck, einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. werden vom Ministerium geprüft u. richtig gesprochen. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach bewirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.-Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- u. Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden konz. Feuerversich.-Anstalt versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Das Ministerium, Finanz-Abteil., kann eine Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Taxwertes der Grundstücke bewilligen, sofern die besondere Zuverlässigkeit u. wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist und das Unterpfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht mit Ausnahme der Serie X nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landescreditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarzburgische Landesbank sowie deren Filialen in Arnstadt, Rudolstadt, Saalfeld, Suhl, Ilmenau, Weida (S.-W.), Stadtilm, Erfurt u. Eisenach; Berlin: C. Schlesinger-Trier & Co.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J. (F.) 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie I v. 1./7. 1885: M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie II v. 1./1. 1891: M. 500 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie III v. 1./7. 1892: M. 200 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie IV v. 1./1. 1901: M. 400 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Am 24./8. 1912 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie V v. 1./7. 1901: M. 600 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Serie I, II, III u. V wurden eingeführt in Berlin 5./12. 1901 zu 97.70 %. Kurs in Berlin Ende 1901–1914: 98.30, 99, 99.25, 98.25, 98, 95.10, 90.75, 91, 91.25, 90.25, 89.75, 90, 83, –* %. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie VI v. 1./1. 1905: M. 300 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Serie VI wurde eingeführt in Berlin am 2./6. 1905. Kurs in Berlin mit Serie V zus. notiert. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie VII v. 1./7. 1908: M. 300 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 1./7. Am 24./8. 1912 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie VIII v. 1./7. 1912, unkündb. bis 1922. M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganzjährig 2./1. Am 24./8. 1912 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landeskreditkasse-Oblig. Serie XI v. 1./7. 1913, unkündb. bis 1923. M. 300 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7. Am 16./7. 1914 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landeskreditkasse-Oblig. Serie X v. 1./2. 1914, unkündb. bis 1./7. 1916, alsdann mit mindestens 1 % verlosbar. M. 700 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganzjährig 2./1. Am 16./7. 1914 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landeskreditkasse-Oblig. Serie XI v. 1./7. 1914, unkündb. bis 1./7. 1916, alsdann mit mind. 1 % verlosbar. M. 300 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganzjährig 2./1. Am 16./7. 1914 zum Handel an der Berliner Börse zugelassen.