Landschaftliche Pfandbriefe etc. * Grenzen sind Zuschüsse, zu deren Leistungen einzelne Vereinsmitgl. unvermögend sind, auf die übrigen zu verteilen u. bis zur Durchführung des Umlageverfahrens von der Stadtge- meinde B-Schöneberg nötigenfalls zu verauslagen. Aus den demnächstigen Betriebsüber- schüssen sind zunfichst die Vorschüsse der Stadtgemeinde u alsdann anteilig die Zuschüsse der Vereinsmitgl. zurückzuerstatten. Der Verein untersteht neben der staatl. Aufsicht der Aufsicht des Magistrats der Stadt B.-Schöneberg, welcher sie durch einen Kommissar ausübt. Jeder Eigentümer u. Miteigentümer eines im Berlin-Schöneberger Stadtbezirk belegenen Hausgrundstückes kann Mitglied des Vereins werden; bei der Aufnahme ist ein Eintritts- geld von M. 500 zu entrichten. Jedes Mitgl. des Vereins hat einen Anspruch auf satzungs- mässige Beleihung seines Grundbesitzes. Die Beleihung ist nur zulässig, wenn sämtl. vor- eingetragenen Hypoth. u. Grundschulden mit jährl. mind. % der ursprüngl. Forder. zu tilgen u. seitens des Gläubigers grundsätzlich unkündbar sind, oder wenn ihre Umwandlung in derartige Hypoth. u. Grundschulden zum nächst zulässigen Kündigungstermin vom Schuldner in rechtsverbindlicher Form zugesichert wird. Beleihungsfähig sind die im Stadtbezirk B.-Schöneberg belegenen bebauten Hausgrund- stücke der Vereinsmitgl., sofern die Gebäude ausschliessl. oder vornehmlich Wohnzwecken dienen u. die Gebäude seit einem Jahr bezugsfertig und, sofern u. soweit sie nicht vom Eigentümer genutzt werden, mind. zu ¾ des von dem Verein geschätzten Mietsertrages ver- mietet sind. Grundstücke, die ausschliessl. oder vornehmlich gewerblichen oder industr. Zwecken dienen (Hotels, Warenhäuser, Theater, Fabriken etc.) sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Beleihung darf 80 % des Verkaufswertes des Grundstückes nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks u. der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Im übrigen erfolgt die Wertermittelung nach näherer Bestimmung der vom Aufsichtsrat mit Genehm. des Magistrats u. des Landwirt- schaftsministers erlassenen Schätzungsordnung. Der Vorstand ist befugt, Anträge auf Beleihung ganz zurückzuweisen oder die Be- leihungsgrenze unter 80 % des Grundstückswertes festzusetzen, wenn u. insoweit nach der besonderen Natur u. Bestimm. des Grundstücks oder der Gebäude oder wegen sonst ob- waltender Umstände eine genügende dauernde Sicherheit nicht vorhanden sein würde. Der Zinssatz des Darlehns ist um 1 % u., soweit das Darlehen 60 % des Beleihungs- wertes übersteigt, um 1 % höher als der Zinssatz der vom Darlehnsnehmer gewählten Pfandbriefe. Bis zur Umwandlung der voreingetragenen Hypoth. u. Grundschulden in Tilg.- Darlehen erhöht sich der Zinssatz um ¼ % u., sofern die Umwandlung nicht zum nächst. zulässigen Künd-Termin erfolgt, von diesem Termin ab um ½ % der umzuwandelnden Posten. Der Zinsüberschuss geht mit % als Verwaltungskostenbeitrag zur Betriebsmasse, im übrigen zur Tilgungsmasseée. Die Vermögensmassen des Vereins sind die Betriebsmasse, die Sicherheitsmasse u die Tilgungsmasse. Alle Einnahmen mit Ausnahme der Tilg.-Beträge fliessen in die Betriebs- masse, aus der die gesamten persönl. u. sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung zu be- streiten sind. Der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn ist abzügl. des Gewinnvor- trages an die Sicherheitsmasse abzuführen. Sie trägt den aus der Bilanz sich ergebenden Verlust. khre Bestände sind mind. zu einem Viertel in preuss. Staatsanleihen, höchstens bis zu einem Viertel in Pfandbr. des Vereins, im übrigen in mündelsicheren Wertpap. an- zulegen. Der am Jahresschluss ein Zehntel des Pfandbriefumlaufs, mind. jedoch M. 1 000 000 übersteigende Betrag der Sicherheitsmasse ist an die Tilg.-Masse abzuführen. In die Tilg.- Masse fliessen ausserdem die Tilg.-Beiträge zuzügl. der durch die jeweilige Teiltilg. ersp. Zs. Die Bestände der Tilg.-Masse sind, soweit sie nicht zur Einziehung von Pfandbriefen Ver- wendung finden, zu mind. einem Viertel in preuss. Staatspap. anzulegen. Der Darlehnsnehmer hat 2 % des Kapitals für den Verwaltungsaufwand einmalig zu zahlen (Abschlussprov.). Der Verein ist auf Grund des Ministerialerlasses vom 26./8. 1913 berechtigt, mit 3 %, 4 % u. 4¼ % verzinsl. Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbriefe) in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000 u. 5000 bis zum Betrage von M. 15 000 000 auszugeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die aus den Beständen der Tilg.-Masse etwa gewährten Hypoth. werden hierbei nicht eingerechnet. Steht dem Verein eine Hypoth. an einem Grundstück zu, das er zur Ver- hütung eines Verlustes an der Hypoth. erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfand- briefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks als Deckung diente. Ist infolge der Rückzahl. oder Tilg. von Hypoth. oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypoth. nicht mehr vollständig vorhanden u. ist weder die Ergänzung durch andere Hypoth. noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat der Verein die fehlende Hypoth.-Deckung einstweilen durch Schuldverschreib. des Reiches oder seines Bundesstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreib. dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um 5 % des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.