Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 1― Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar; durch den Verein erfolgt die Ein- ziehung von Pfandbriefen nach dem Ermessen des Vereins aus den Beständen des Tilg.-F. u. kann sowohl durch Ankauf als auch durch Auslos. zur Rückzahl. am 2./1. u. 1./7. eines Jahres bewirkt werden. 4¼ % Pfandbriefe von 1914. M. 1 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1, 1./7. mit Garantie der Stadt B.-Schöneberg. Tilg.: Frühestens zum 2./1. 1924 rückzahlbar. Zahlst.: B.-Schöneberg: Kasse des Vereins; Berlin: Nationalbank f. Deutschland. Eingeführt in Berlin 2./4. 1914 zu 100 %. Kurs 25./7. 1914: 100.25 %. Vorstand: Dir. Dr. Albert Noll, Oberlehrer Prof. Richard Heyne, Bankvorsteher Willi Peine, Architekt Heinrich Seidel. Aufsichtsrat: (20 Personen, für den Fall der Behinderung 8 Stellv.) Der Vors. u. sein Stellv., sowie 10 weitere Mitgl. u. 4 Stellv. werden vom Magistrat aus den Mitgl. der städt. Körperschaften, u. zwar mind. zur Hälfte aus den Stadtverordneten ernannt, die übrigen 9 Mitgl. u. 3 Stellv. werden von der G.-V. aus den Mitgl. des Vereins gewählt. Die Er- nennung u. die Wahl erfolgt für die Dauer von längstens 6 Jahren, alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitgl. des A.-R. u. ihrer Stellv. aus u. wird durch neue Wahlen. ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. –— Der A.-R. besteht zurzeit aus: Vors.: Oberbürgermeister Alexander Dominicus, Stellv.: Stadtrat u. Kämmerer Anton Machowicz, Stadtrat Albert Bartelt, Baumeister Heinrich Becker, Rentier Ernst Bellmann, Architekt Otto Brauer, Stadtbaurat Paul Egeling, Architekt Otto Eisfelder, Justizrat Leopold Gottschalk, Architekt Otto Hanke, Buchhalter Reinhold Küter, Architekt Heinz Lassen, Stadtrat Dr. Moritz Licht, Malermeister Josef Linicus, Architekt Karl Pfundt, Magistratsbaurat Max Seemann, Verlagsbuchhändler Ferdinand Springer, Diplom-Ingenieur Dr. Paul Wangemann, B.-Schöneberg; Syndikus Dr. Paul Wallburg, B.-Tempelhof; Rentier Hellmuth Wolf, B.-Grunewald. Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücke in Berlin W. 10, Viktoriastr. 20. Errichtet am 1./4. 1912 mit Allerh. Genehmigung vom 5./2. 1912 u. Ministerialerlass vom 10. 2. 1912. Die Angelegenheiten des Pfandbriefamts, das die Rechte einer juristischen Person hat, werden unter Aufsicht des Brandenburgischen Provinzialausschusses u. unter Oberaufsicht des Ministers für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten verwaltet durch den vom Provinzialausschusse zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung ernannten Provinzial- kommissar, den Vorstand als Vertretungsorgan nach aussen hin, den Verwaltungsrat und die aus Abgeordneten der Mitglieder bestehende Hauptversammlung. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, den Hausbesitzern in der Provinz Branden- burg einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Aus- gabe von Pfandbriefen zu schaffen. Jeder eingetragene Eigentümer eines in der Provinz Brandenburg gelegenen Hausgrundstückes ist zum Beitritt zum Pfandbriefamt berechtigt u. kann den Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen. Ausgenommen sind nur die Eigentümer von Grundstücken, welche der Beleihung bei dem Kur- u. Neumärkischen Kreditinstitut u. dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute unterliegen. Die Beleihung des Grundstückes hat sich innerhalb der ersten Hälfte des ermittelten Wertes zu halten. Zur Feststellung des Wertes hat eine Abschätzung des Hausgrundstückes durch einen oder mehrere Sachverständige oder, soweit öffentliche Schätzerstellen eingerichtet sind, durch diese zu erfolgen. Von der Aufnahme einer förmlichen Schätzung kann abgesehen werden, wenn das zu bewilligende Darlehen den 12½ fachen Betrag des staatlich ermittelten Gebäude- steuernutzungswertes nicht übersteigt. Wird in diesen Fällen eine Schätzung nicht vor- genommen, so hat der Vorstand den Beleihungswert auf Grund zuverlässiger Unterlagen festzusetzen u. die Festsetzung schriftlich zu begründen. Ferner ist ohne die Aufnahme einer besonderen Schätzung die Beleihung bis zur Hälfte der Feuertaxe einer der öffentlichen Feuersozietäten zulässig, wenn der Geschäftsführer oder ein vom Vorstand ersuchtes Mit- glied des Pfandbriefamtes bescheinigt, dass die Gebäude sich in gutem baulichen Zustande befinden u. ihr zeitiger Bauwert der Taxe noch entspricht. Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet, so ist der Vorstand befugt, ein neues Pfandbriefdarlehen bis zur Hälfte des nachgewiesenen Mehrwertes des Grundstückes zu gewähren, sobald die Neubauten versichert u. zur Gebäudesteuer veranlagt bezw. angemeldet sind. Der Schuldner kat beim Empfang des Darlehens % desselben als Beitrag zu der gemäss $§ 30 der Satzungen zu bildenden Sicherheitsmasse des Pfandbriefsamtes bar zu zahlen u. das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der gewährten Pfandbriefe beträgt. Dieses letztere ½ % fliesst zur Hälfte in die Betriebsmasse behufs Bestreitung der Ver- waltungskosten u. zur anderen Hälfte, bis das Guthaben des verpfändeten Grundstückes an der Sicherheitsmasse 5 % des Pfandbriefdarlehens erreicht, in die Sicherheitsmasse u. von da ab in die Tilgungsmasse. Überschüsse, die sich für die Betriebsmasse beim jährlichen Abschluss ergeben, werden bis zur Erreichung eines Bestandes von 10 % des Pfandbrief- umlaufes zur Hälfte, von da ab vollständig an die Sicherheitsmasse abgeführt. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschreib. entspringenden Forderungen zunächst mit der Sicherheitsmasse Sicherheit gewährt, dergestalt, dass sie befugt sind, so- weit die Befriedigung ihrer fälligen Forderungen nicht sofort an der Kasse des Pfandbrief- amtes erfolgt, sich an jene Masse zu halten. Die Rechte der Pfandbriefinhaber werden ―― ――― 7