78 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: M. 81 516 450 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehns-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2. 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 zu 99.10 % Kurs in Berlin Ende 1902–1914: 99.60, 99.70, 99.90, 99.10, 96.30, 92, 93, 92.90, 91.50, 90, 87.50, 84.60, 87.25* %. 3 % Kur- u. Neumärk. Eitterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt in Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs in Berlin Ende 1903–1914: 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 89.10, 89, 85, – %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal- Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: M. 156 228 250 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4.. 1./10. Tilg.: Sicherheit u. Zahlst. wie 3½ % Schuldverscbreib. Eingeführt in Berlin 11./9. 1907 zu 98.25 %. Kurs Ende 1907–1914: In Berlin: 99.10, 100.75, 100.90, 100.70, 100.25, 98.25, 94, 96* %. 0 2 „„ Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24./12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreussische Landschafts-Ordnung v. 7./12. 1891 mit den Nachträgen v. 18./6., 4./11., 2./12. 1895, 9./1. 1899, 16./10. 1901, 12./4. 1904, 23./3. 1908, 24./6. 1908, 14./7. 1908, 26./7. 1910 u. 21./9. 1910. Neue Ausgabe von 1912 der Ostpreussischen Land- schafts-Ordnung v. 7./12. 1891. Hierzu Nachtrag v. 28./5. 1913. Die von der Landschaft aus- zugebenden 4, 3½ u. 3 % Ostpreussischen Pfandbriefe sind auf Grund des § 38 b Absatz 1 der Börsengesetznovelle vom 8./6. 1908 zum Handel an den Börsen in Berlin und Königsberg i. Pr., zugelassen. Die General-Landschafts-Direktion wird alle diese Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen bis auf weiteres im Reichs- u. Staatsanzeiger u. Berliner Börsenkourier, sowie in der Berliner Börsenzeitung, der Frankfurter Zeitung, der Königs- berger Allgemeinen und der Hartungschen Zeitung veröffentlichen. Die Pfandbr. werden, mit 4, 3½ u. 3 % in halbjährl. Terminen am 1./1. u. 1./7. verzinslich, ausgefertigt. Die Zins- scheine werden kostenfrei a) in Königsberg i. Pr. bei der General-Landschafts-Kasse, b) in Berlin bei der Reichsbank, c) bei allen Reichsbankhauptstellen mit Ausnahme der Reichs- bankhauptstelle in Königsberg i. Pr., und bei sämtl. Reichsbankstellen eingelöst, und bei diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In- habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner, bei denen die Beleihung ihrer Güter die Hälfte des Taxwerts über- steigt, sind zur regelmässigen Tilg. der Darlehen verpflichtet. Die danach anzusammelnden landschaftl. Tilgungsfonds werden durch den alle Halbjahre erfolgenden Ankauf von Pfand- briefen gebildet. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt nur gegen erststellige Hypothekbestellung ländlicher oder in einer städt. Feldmark liegender Grundstücke des Bezirks der Ostpreuss. Land- schaft mit selbständ. Ackernahrung u. geschieht für gewönlich bis zu % einer Grund- u. Boden- taxe. Die Ostpreuss. Landschaft ist die erste, welche zum Zwecke der Befestigung u. Ge- sundung der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse eine Entschuldungsaktion in Angriff genommen hat. Auf Grund ihrer mit Königlicher Genehmigung versehenen Beschlüsse gibt sie zum Zweck der Abstossung von Nachhypotheken nach vorgängiger, eingehender Nach- prüfung der Taxen auch Pfandbriefe über m des Taxwerts bis höchstens % aus. Der Dar- leiher hat auf diese Beleihung keinen Anspruch, muss aber im Falle ihrer Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20. August 1906 (G.-S. S. 389) ins Grundbuch eintragen lassen und sich zu einer regelmässigen, ununterbrochenen, ver- stärkten Tilgung verpflichten. Die Summe der zum Zweck der Entschuldung auszugebenden Pfandbr. ist für die Zeit bis zum 1./7. 1916 zusammen mit den für Meliorationszwecke aus- zugebenden Schuldverschreibungen auf M. 10 000 000 begrenzt. Die Sicherheit der Ost- preuss. Pfandbr. gründet sich: 1. auf den gleichen Betrag erststelliger Hypothekenforder., die nach Massgabe der Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 (Ausgabe 1912) für die Landschaft im Grundbuche eingetragen sind; 2. auf die Generalgarantie der landschaftl. beliehenen Güter u. aller bepfandbriefungsfähigen, adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Land- güter des Landschaftsbezirks, sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht. Nach dem Tilsiter Frieden ist der Preuss. Staat mit seinem Grundbesitz der Landschaft als Assoziierter beigetreten. In- folgedessen erstreckt sich die Generalgarantie für sämtl. Ostpreuss. Pfandbr. auch auf den gesamten im Landschaftsbezirk belegenen staatlichen Domänen- u. Forstbesitz, der in Ost- Ppreussen nach Massgabe dieser Generalgarantie für die Verpflichtungen der Landschaft haftet. 3. Auf die Sicherheitsfonds der Ostpr. Landschaft. Es besteht nur ein einheitlicher Pfand- briefstyp. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren. in welchen Mündelgelder angelegt werden können. Die sämtl. Ostpr. Pfandbr. haben gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse und der Art der beliehenen Grundstücke besteht nicht. Die Beleihung kann auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 45 fachen Betrage desselben, oder auf Grund einer Wertschätzung ――