80 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902, weitere Zulassung wie vorher. Kurs Ende 1900–1914: In Berlin: 101, 102.60, 104.75, 105.40, 104.90, 105.20, 105, 102.25, 100.60, 100.80, 100.20, 100, 96.40, 92.50, 93.25* %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. 4 % Landschaftliche Schuldverschreibungen. In Umlauf Ende 1914: M. 703 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7 Eingeführt in Berlin 10./9. 1908 zu 98.50 %. Kurs in Berlin Ende 1908–1914: 99.70, 100.80, 100.40, 100, 96.20, 92.50, 93.50* %. Auch notiert in Königsberg i. Pr. Pfandbriefamt der Stadt Magdeburg in Magdeburg. Errichtet auf Grund der Satzungen v. 10./6. 1911 als städtische Gemeindeanstalt, für deren Verbindlichkeiten die Stadtgemeinde Magdeburg und zwar namentlich mit dem Vermögen des Pfandbriefamts haftet. Zweck: Das Pfandbriefamt hat den Zweck, gegen erststellige hypothekarische Sicherheit auf bebaute Grundstücke im Stadtbezirke Magdeburg Darlehen zu gewähren. Die Anstalt beleiht nur bebaute Grundstücke, die einen sicheren Ertrag gewähren. Die Beleihung darf sich nicht über 60 % des Wertes erstrecken Die Ermittlung des Wertes (Beleihungswertes) hat auf Grund einer besonderen Anweisung zu erfolgen. Die Zs. der Hypotheken auf Häuser sollen durch 60 % der nach Abzug der regelmässigen Unkosten des Hauses ver- bleibenden dauernd erzielbaren Mietrente gedeckt sein. Bei Läden, Wirtschaften und Apotheken darf die besondere Ertragsfähigkeit des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Grundstücke, die ausschliesslich oder zum überwiegenden Teile gewerblichen Zwecken dienen, insbesondere Fabriken, Mühlen, Warenhäuser, Lagerhäuser, Theater, Saalbauten, Hotels u. Krankenhäuser dürfen nicht beliehen werden. Voraussetzung der Beleihung ist, dass die Gebäude bei einer von der Verwaltung des Pfandbriefamts anerkannten Feuer. versicherung ordnungsmässig versichert sind. Fällt diese Voraussetzung fort, so muss das Darlehen sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgezahlt werden. Die Darlehen sind nach Massgabe eines Tilgungsplanes zu tilgen, der Mindesttilgungssatz beträgt ¼ %. Der Tilgungsplan ist so aufzustellen, dass die ersparten Zs. vollständig zur Tilgung ver- wendet werden. Die Darlehen sind in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt nach dem Nennwerte zu gewähren. Wird das Darlehen in Pfandbriefen gegeben, so kann der Darlehns- nehmer wählen, von welchem Zinsfusse er Pfandbriefe haben will. Das Pfandbriefamt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer zu erheben: einen vom Ausschusse zu bestimmenden Beitrag zu den Verwaltungskosten u. zur Rücklage, ferner den Betrag, um den der Tages- kurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwerte zurückbleibt, sowie die Kosten, die durch die Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen. Der Beitrag zu den Ver- waltungskosten darf jährlich höchstens ¼ %, der Beitrag zur Rücklage höchstens / % des Darlehens betragen. Vermögen die laufenden Beiträge u. die etwaigen Betriebsüberschüsse nicht die Verwaltungskosten zu decken, so kann der Ausschuss bei Gewährung des Darlehens neben den laufenden Beiträgen von dem Darlehnsnehmer einen einmaligen Beitrag bis zu 1 % des Darlehensbetrages erheben. Der Darlehnsnehmer ist nach Ablauf von 2 Jahren be- rechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger 6 monatlicher Kündigung zum 1./1. u. 1./7. zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat nach Wahl des Darlehnsnehmers in Magdeburger Pfandbriefen nach dem Nennwert oder in bar zu erfolgen. Wird die Rück- zahlung des Darlehens in bar angeboten, so ist bei der Kündigungserklärung eine Sicherheit von 3 % des aufzukündigenden Pfandbriefbetrages auf dem Pfandbriefamt zu hinterlegen. Die zur Rückzahlung verwendeten Pfandbriefe dürfen höchstens % weniger Zs. geben als das zurückzuzahlende Darlehen. Wird die Rückzahlung des Darlehens in derartigen nicht ausgelosten Magdeburger Pfandbriefen angeboten, so kann der Vorstand von der Einhaltung einer Kündigungsfrist absehen. Er muss dies tun, wenn eine derartige Rückzahlung in- folge Verkaufs des Grundstückes oder infolge eines erheblichen Brandes binnen 2 Wochen nach dem Eintritte des Ereignisses angeboten wird. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel werden bis zur Höhe der von dem Pfandbriefamte gegen Hypothek gewährten Beträge „Pfandbriefe“, das sind auf den Inhaber lautende, durch erststellige Hypotheken gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Pfandbriefe sind mündel- sicher. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfusse gedeckt sein. Die Pfand- briefe sind hierbei mit ihrem Nennwerte in Rechnung zu stellen. Ist infolge Rückzahlung von Hypotheken diese Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, u. ist weder die Er- gänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages der Pfandbriefe sofort ausführbar, so hat die Verwaltung die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer deutschen kommunalen Körperschaft oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Pfand- briefe unterliegen einer regelmässigen Tilgung. Sie werden durch Auslosung oder freien Ankauf zurückgezahlt. Auf das Recht der Auslosung kann das Pfandbriefamt auf längstens 10 Jahre verzichten. Die Inhaber der Pfandbriefe haben kein Kündigungsrecht. Wer aus- geloste Pfandbriefe verspätet einliefert, erhält bis zum Tage der Einlieferung, höchstens aber für den Zeitraum, über den er Zinsscheine vorlegt, 2 % Hinterlegungs-Zs. 4 % Pfandbriefe, I. Reihe. M. 5 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Verlos. im Juni u. Dez. per 2./1. bezw. 1./7. des