88 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Nach dem Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Landschaft kann die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ 0% Pfandbr. überhaupt ein- stellen und ihre sämtl.3¼ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr zichen, um sie in 3 % umzuschreiben. Vom Beginn des Konver- tierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 %, 3½ % u. 4 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein barer Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von ½ % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene ½ % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. In der Sitzung v. 22./5. 1911 wurde beschlossen, die 4 % Westpreuss. Pfandbr. wieder einzuführen u. die Umwandlung niedriger verzinslicher Pfandbriefsdarlehen in 4 %ige an keine Erschwerung zu knüpfen. Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentfeh die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau „Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die früher zu Ostpreussen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg. Sie hat den Zweck, den Kredit ihrer Mitglieder durch Beleihung der Güter durch Pfandbr. zu fördern. Die Beleihung erfolgt bis zur ersten Hälfte des nach den Ab- schätzungsgrundsätzen der Landschaft festgestellten Gutswertes bezw. ohne Taxe bis zum 27fachen Betrage des Grundsteuer-Reinertrages mit Pfandbr. I. Ser., ausserdem durch Pfand- briefe II. Ser. nach der ersten Hälfte bis zu des nach den Abschätzungsgrundsätzen der Landschaft festgestellten Gutswertes bezw. ohne Taxe in Höhe des Betrages zwischen dem 27 fachen u. 36fachen Grundsteuer-Reinertrag. Sicherheit: Für die Pfandbr. Serie I haften der Eigentümliche Fonds, die entsprechenden Hypoth.-Forder. u. der Tilg.-F. nach Ver- hältnis der auf den einzelnen Gütern haftenden Pfandbr., ferner die gesamten zum Kredit- system der Westpreuss. Landschaft verbundenen Güter (Generalgarantie). Für die Pfand- briefe Serie II haften der Sicherheits-F., die entsprechenden Hypoth.-Forder. u. der Tilg.-F. nach Verhältnis der auf den einzelnen Gütern haftenden Pfandbriefe. In den Pfandbr. dürfen Mündelgelder angelegt werden. Künd. bezw. Ausl. zum Nennwerte kann mit 6mon. Frist zum Zwecke der Ablös. einer Pfandbr.-Schuld auf Antrag des Schuldners erfolgen. Auch von diesem Rechte ist bisher noch kein Gebrauch gemacht. Der Tilg.-F. wird in Pfandbr. der entsprech. Kategorien angelegt, u. ist bisher, selbst bei einem Kursstande von wesentlich über pari durch Ankauf beschafft worden. Die Tilg. erfolgt satzungsgemäss, indem der Schuldner neben den 4 %, 3 % bezw. 3 % Pfandbr.-Zs. bei den Pfandbr. Serie I 10 Jahre hindurch ½ % jährl. zum Tilg.-F., bei der Serie II bis zur Ansammlung von 2 % der Schuld in Pfandbriefen ½ % jährl. zum Sicherheits-F., dann fortlaufend ½ % jährl. zum Tilg.-F. zu zahlen hat. Wenn Pfandbriefschuldner einen Lebensversicherungsvertrag mit der Lebensversicherungsanstalt Westpreussen abgeschlossen u. die Rechte aus dieser Versicherung unter Niederlegung des Versicherungsscheines an die Landschaft abgetreten haben, so können die Tilgungsbeiträge u. der Tilg.-F. zur Zahlung der Versicherungsprämien verwandt werden (Nachtrag vom 3. Februar 1912). Zahlst.: Marienwerder, Bromberg, Schneidemühl: bei den Landschafts- kassen; Danzig: Landschaftl. Bank d. Prov. Westpr.; Berlin: Disconto-Ges., Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verl. Stücke 30 J. (F.) Für die gekündigten nicht rechtzeitig eingelösten Pfandbr. gilt folgendes: Nach Ablauf eines Vierteljahres von dem bezeichneten Fälligkeitstermine gerechnet, also mit dem 1./10. bezw. 1./4. hat die Landschaft die Verpflichtung, dem Pfandbr.-Inhaber von der für ihn deponierten u. zinsbar zu benutzenden Barvaluta Deposital-Zs. von 2 % jährl. zu berechnen, oder die Valuta für Rechnung des Gläubigers in Westpreuss. Pfandbr. umzusetzen. 4 % Westpreussische Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf Ende 1914: M. 16 297 200. In Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Die Pfandbriefe wurden in Berlin 2./8. 1911 zu 100.25 % eingef. Kurs in Berlin Ende 1911–1914: 99.50, 96.50, 92.40, 93.30* % 4 % Westpreussische Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Ende 1914: M. 6 602 500. In Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Die Pfandbriefe wurden in Berlin 2./8. 1911 zu 100.20 % eingef. Kurs in Berlin Ende 1911–1914: 99.50, 96.50, 92.40, 93.30* %. 3 % Westpreussische Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf einschliessl. Serie IB Ende 1914: M. 80 628 630. (Die Zusammenziehung der Serie I u. der Serie I B ist