264 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Preuss. Gesetzes vom 19./7. 1911 erfolgt. Die zwischen den beteiligten Kreisen vereinbarte Satzung des Zweckverbandes ist von den Kreistagen in Weissenfels u. Zeitz am 6./7. 1912 bezw. 17./7. 1912 genehmigt u. unter dem 19./7. 1912 vom Bezirksausschuss zu Merseburg bestätigt worden. Der Verband hat die Aufgabe, sein Gebiet mit elektr. Strom zu versorgen. Die Abgabe elektr. Stromes darf auch ausserhalb seines Gebietes erfolgen. Die Anlagen erstrecken sich auf die Kreise Weissenfels, Zeitz, Merseburg, Querfurt u. Naumburg. Die Lieferung der elektr. Energie erfolgt durch die A. Riebeck'schen Montanwerke, u. zwar durch deren Zentrale Grube Marie in Deuben bei Zeitz. Die Gemeinden, welche dem Leitungsnetz des Verbandes angeschlossen sind, haben dem Verbande vertraglich, auf die Dauer von 35 Jahren vom Vertragsabschluss an gerechnet, das ausschliessliche Recht erteilt, innerhalb der Gemeinde (d. h. Ort u. Flur) zwecks gewerbsmässiger Abgabe von elektr. Energie für Licht- u. Kraftzwecke oberirdische oder unterirdische Leitungen, unter unent- geltlicher Benutzung der öffentlichen Strassen, Plätze, Gräben, Böschungen u. Gewässer der Gemeinden herzustellen u. zu unterhalten. Während dieser Dauer der Konzession dürfen die Gemeinden weder selbst eigene Elektrizitätswerke errichten, noch Dritten die dem Verband gegebene Erlaubnis erteilen. 4 % reichsmündelsichere Anleihe von 1914. M. 2 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 31./3., 30./9. Tilg.: Vom 31./3. 1915 ab durch Rückkauf oder Verlos. mit jährl. 3 % u. Zs.-Zuwachs bis spät. 31./3. 1936; vom 1./4. 1921 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. zulässig. Sicherheit: Zur Sicherheit der durch die Anleihe eingegangenen Verpflichtungen haften das gesamte Vermögen des Elektrizitätsverbandes Weissenfels-Zeitz sowie die Land- kreise Weissenfels u. Zeitz mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft. Zahlst.: Kretzschau (Bez. Halle a. S.): Kasse des Elektrizitätsverbandes Weissenfels-Zeitz; Leipzig: Dresdner Bank u. deren übrige Niederlass., Allg. Deutsche Credit-Anstalt u. deren übrige Niederlass.; Zeitz: F. M. Müller. Eingeführt in Leipzig 4./6. 1914 zu 95.25 %. Kurs in Leipzig 25./7. 1914: 95.50 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlosten Stücke in 30 J. (F.). Emschergenossenschaft zu Essen-Ruhr. Der Emschergenossenschaft ist durch Gesetz vom 14./7. 1904 die Regelung der Vorflut nach Massgabe eines einheitlichen Projekts u. die Abwässerreinigung im Emschergebiete, sowie die Unterhaltung u. der Betrieb der ausgeführten Anlagen übertragen worden. Das den Provinzen Rheinland u. Westfalen angehörige, 784 qkm grosse Gebiet, liegt zwischen Ruhr u. Lippe u. erstreckt sich von Hörde bis zum Rhein, setzt sich also aus den wichtigsten Stadt- u. Landkreisen des rheinisch-westfäl. Industriegebietes zusammen, die als Genossen mit ihrem gesamten Vermögen u. ihrer Steuerkraft für die Verbindlichkeiten der Genossen- schaft haften. Genossen der Emschergenossenschaft, einer Korporation des öffentl. Rechts, sind die folg. Stadt- u. Landkreise: Stadt-u. Landkreis Hörde, Stadt- u. Landkreis Dortmund, Stadt- u. Landkreis Bochum, Stadtkreis Witten, Stadt- u. Landkreis Gelsenkirchen, Landkreis Hattingen, Stadtkreis Buer, Stadtkreis Herne, Stadt- u. Landkreis Recklinghausen, Stadt- u. Landkreis Essen-Ruhr, Stadtkreis Mülheim-Ruhr, Stadtkreis Duisburg, Stadtkreis Hamborn, Stadtkreis Ober- hausen, Landkreis Dinslaken mit einem Gesamtsteuersoll von über M. 100 000 000. Zu den Beteiligten gehören ausser den erwähnten Stadt- und Landgemeinden sämtliche Bergwerke, die Eisen- und Stahlwerke, überhaupt alle bedeutenderen gewerblichen Unternehmungen und sonstigen Anlagen des Emschergebietes. Die Ausgaben für den Ausbau der Emscher, die Regulierung der Nebenbäche der Emscher u. die Erbauung der Kläranlagen bilden eine Genossenschaftslast. Die Zs. u. Tilgungsbeträge der aufgenommenen Anleihen, die Aufwendungen für die Unterhaltung, die Verwaltung u. den Betrieb der genossenschaft- lichen Anlagen, sowie die zur Ansammlung eines Bauerneuerungs- u. Hilfsfonds erforder- lichen Mittel werden durch Beiträge der Beteiligten aufgebracht. Diese Beiträge gelten als eine gemeine öffentliche Last u. werden auf Grund eines Katasters durch Vermittelung der Genossen –— der Stadt- u. Landkreise, die für etwaige Ausfälle haften – von den Betei- ligten eingezogen, nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Genossen- schaft hat hiernach die gleichen Besteuerungsrechte wie die Kommunalverbände. Die von der Genossenschaft begebenen Anleihen sind durch Bundesratsbeschluss vom 6./12. 1906 für mündelsicher erklärt worden. I. Ausgabe lt. Privileg v. 4./6. 1910 M. 18 000 000 in Reihen A, B u. C über je M. 6 000 000 u. in Stücken à M. 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./10. 1912 ab jährl. mit 1.05 % u. Zs.-Zuwachs bis längstens 1./10. 1951 durch Auslos. oder freihänd. Ankauf; verstärkte Tilg. frühestens zum 1./10. 1920 u. Gesamtkündig. frühestens zum 1./4. 1921, Kündigungsfrist 6 Monate zu einem Zinsfälligkeitstermin frühestens zum 1./4. 1921. Von dieser Anleihe sind begeben worden: 4 % Anleihe von 1910 (Reihe A u. B) M. 12 000 000. Zahlst.: Essen: Genossenschaftskasse (Stadthauptkasse), Essener Credit-Anstalt, Rhein. Bank, Simon Hirschland; Berlin: Berliner Handels-Ges., Deutsche Bank, Disconto-Ges., Preuss. Central-Genossenschafts-Kasse; Barmen: Barmer Bank-Verein; Cöln: Schaaffhaus. Bankverein: Elberfeld: Berg. Märk. Bank; Hamburg: Norddeutsche Bank; Hannover: Hannoversche Bank, Ephraim Meyer & Sohn. Aufgelegt 6./8. 1910 M. 12 000 000 zu 100 %. Kurs Ende 1910–1914: In Berlin: 100.60, 99.90, 96.90, 94, 94.40* 0%.