Republik China. 297 lich Chinesische Regierung während des Bestehens dieser Anleihe über die Revision des Seezolltarifs in Verhandlung treten sollte, so ist einerseits vereinbart, dass eine solche Tarif- revision nicht durch die Tatsache der Sicherstellung der Anleihe durch die vorgenannten Likin-Zölle und -Steuern gehindert werde, und andrerseits, dass die auf diese Anleihe ver- pfändeten Likin-Zölle und -Steuern weder herabgesetzt noch abgeschafft werden dürfen, es sei denn durch ein Übereinkommen mit der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank und auch dann nur gegen Verpfändung der infolge einer solchen Tarifrevision erhöhten Einkünfte der Kaiserlich-Chinesischen Seezollverwaltung in gleichem Betrage und zu erster Stelle. Behufs dieser Sicherstellung werden Seezoll-Likin- Obligationen, welche von dem Tsungli Vamen und der Finanzbehörde ausgestellt und von dem Generalinspektor der Kaiserlichen Seezölle unterzeichnet sind, bei der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank gegen Einzahlung des Anleihebetrages hinterlegt werden. Ausserdem werden bis zum 1. Juni 1898 Seezoll-Likin- Obligationen in Sterling im Betrage der ganzen Anleihe nebst Zinsen der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank in China übergeben; diese letzteren Obligationen werden mit den Siegeln der chinesischen Zoll-Superintendenten in Shanghai und des Vicekönigs der Liang-Kiang-Provinzen und mit der Unterschrift des europäischen Zolldirektors in Shanghai ausgefertigt und können zur Bezahlung sowohl von Seezöllen, als auch Likin-Zöllen und -Steuern überall in China verwendet werden. Die chines. Reg. hat sich verpflichtet, die Verwaltung der Seezölle der Vertragshäfen in der gegenwärt. Verfassung während der ganzen Dauer dieser Anleihe weiterbestehen zu lassen., Kapital u. Zinsen zahlbar ohne jeden Steuerabzug in Deutschland in Mark zum jeweil. Tages- kurse für 8 täg. Sterling-Wechsel auf London. Aufgelegt in Berlin, Bremen, Frankf. a. M., Hamburg, Cöln, München 22. u. 23./3. 1898 zu 90 %, wobei £ 1 = M. 20.40 gerechnet wurde. Kurs Ende 1898–1914: In Berlin: 86.30, 82.20, 80.50, 87.90, 91.25, 89.70, 91.90, 97.60, 96.50, 95, 98.40, 99.50, 99.80, 96.10, 93, 90.25, 89.75* % — In Frankf. a. M.: 86.10, 81.70, 80.70, 87.90, 91.20, 89.30, 92.10, 97, 96.70, 95.30, 98.20, 99.80, 99.60, 95.70, 92.70, 90.40, 89.50* %. — In Hamburg: 83.80, 81.50, 81, 88.15, 91.30, 90.10, 92.10, 97.15, 96.35, 95, 97.75, 99.45, 99.70, 95, 92.25, 89.75, 90* %. – Ferner notiert in Cöln. Usance: Seit 1./1. 1899 wird an deutschen Börsen £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher in Hamburg £ 1 = M. 21. Verjähr.-Fristen sind nicht festgesetzt. 5 % Chinesische Tientsin-Pukow Staatseisenbahn-Anleihe von 1908. £ 5 000 000 in Stücken à £ 20, 100. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1919 ab durch Verlos. im Oktober (zuerst Okt. 1918) per 1./4. des folgenden Jahres in 20 gleichen Raten von je £ 250000; jedoch hat die Chines. Regierung das Recht sich vorbehalten, vom 1./10. 1918 ab die Verlosungsquote zu verstärken, oder auch die ganze Anleihe mit 6 monat. Frist auf den 1./4. eines Jahres zu kündigen. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so hat die Rückzahlung der auf einen Termin, welcher vor dem 1./4. 1929 liegt, über die planmässige Tilg. hinaus ausgelosten oder gekündigten Obligationen zum Kurse von 102.50 %, später d. h. vom 1./4. 1929 ab al pari zu erfolgen. Sicherheit: Für die Bestreitung des Dienstes der Anleihe sind in erster Linie die Einnahmen der Eisenbahn bestimmt; sollten diese zur Bezahlung der Zs. u. der Amort.-Raten nicht ausreichen, so hat sich die Chines. Reg. verpflichtet, hierfür andere ihr zur Verfügung stehende Einnahmequellen heranzuziehen. Falls dagegen die Netto-Einnahmen der Eisenbahn nach Zahlung des Anleihedienstes einen Überschuss ergeben, so ist solcher bis zur Höhe des Zinserfordernisses des nächsten Jahres bei den mit dem Anleihedienst beauftragten beiden Banken einzuzahlen. Ferner ist die Anleihe für Kapital u. Zs. sicher- gestellt: 1. durch die Likinzölle u. die internen Einnahmen der Provinz Chihli zum Betrage von Haikuan-Taels 1 200 000 für das Jahr; 2. durch die Likinzölle und die internen Einnahmen der Provinz Schantung zum Betrage von Haikuan-Taels 1 600 000 für das Jahr. 3. durch die Einnahmen des Likin-Zollamtes in Nanking zum Betrage von Haikuan-Taels 900 000, desjenigen in Huai-an in der Provinz Kiangsu zum Betrage von Haikuan-Taels 100 000 für das Jahr. Die Gesamtsumme vorbezeichneter Beträge von Haikuan-Taels 3 800000 entspricht bei einem Kurse von Haikuan-Taels von 2 sh 10 d einem Betrage von £ 538 333 für das Jahr, während der Anleihedienst im Laufe der ersten 10 Tahre 250000, in den letzten 20 Jahren £ 500 000, fallend bis zum 30. Jahre auf £ 262 500, erfordert. Die Chines. Reg. hat erklärt, dass die vorbezeichneten Provinzeinnahmen frei von allen Anleihen, Belastungen oder Verpfändungen sind. Solange, als Kapital u. Zs. der Anleihe regelmässig bezahlt werden, darf in diese Provinzeinnahmen nicht eingegriffen werden. Wenn indessen ein Verzug in der Zahlung des Anleihedienstes eintreten sollte, so wird, nach Verlauf einer zu gewährenden angemessenen Frist, der Likinzoll u. andere geeignete Einnahmen der 3 Provinzen in genügender Höhe, um den genannten Sicherheitsbeträgen zu entsprechen, der Verwaltung der ausländischen Seezölle übertragen u. von dieser im Interesse der Oblig.-Inhaber verwaltet werden. Die Chines. Reg. verpflichtet sich, dass, solange die Anleihe nicht vollständig getilgt ist, sie bezüglich Kapital u. Zs. den Vorrang vor allen zukünftigen Anleihen, Belastungen u. Verpfändungen haben?soll, mit welchen die vorerwähnten Ein- nahmen der 3 Provinzen belastet werden sollten. Ferner ist vereinbart worden, dass, bevor die Anleihe nicht vollständig getilgt ist, die Tientsin-Pukow Eisenbahn unter keinen Umständen verpfändet werden darf, noch dass ihre Einnahmen irgend einem Dritten als Sicherheit gewährt werden. Für den Fall, dass die Chines. Reg., während des Bestehens dieser Anleihe über die Revision des Zolltarifes, verbunden mit Bestimmungen über die Herabsetzung oder die Abschaffung des Likin, in Verhandlungen treten sollte, so ist einer.