Republik Cuba. 303 5½ % Gold-Anleihe von 1913 der Regiernng der Provinz Petchili. £ 500 000 in 25 000 Oblig. von je £ 20. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Von 1915 ab durch Rückkauf an der Börse (falls unter pari), durch Submission oder durch Verlos. zu pari nach einem Tilg.-Plane bis 1953; die Regierung der Provinz Petchili hat jedoch das Recht, zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Jahre 1924 die ganze oder einen Teil der Anleihe zu pari nach vorheriger 6 monat. Kündig. zurückzuzahlen. Die erste Verlos. wird am 2./1. 1925 stattfinden. Sicherheit: Zs. u. Kapital der Anleihe sind durch eine erste Hypothek auf die durch die Regierung der Provinz Petchili erhobenen oder an sie für Wein- u. Tabak-Produkte zu zahlenden Steuern gesichert u. unbeschränkt u. ohne Bedingung durch die Regierung der Chines. Republik garantiert. Zahlst.: Brüssel u. Antwerpen: Banque de Reports, de Fonds Publics et de Depots. Zahlung der Zs. u. des Kapitals frei von jeder chines. Steuer, sowie von jeder anderen Abgabe seitens der Regierung der Chines. Republik in frs. zum jeweiligen Scheckkurs auf London. Aufgelegt in Brüssel u. Antwerpen 15./4. 1913 £ 500 000 zu 95.50 %. Republik Cuba. Staatsrechtliche Verhältnisse: Nachdem Cuba seit seiner Entdeckung ununterbrochen in span. Besitz gewesen war, wurde es infolge des span.-amerikan. Krieges am 10./12. 1898 auf Grund des von den Friedensbevollmächtigten in Paris geschloss. definitiven Vertrages von Spanien losgelöst und gelangte in engen Anschluss an die Vereinigten Staaten von Amerika. Am 21./2. 1901 wurde von den zu diesem Zweck delegierten Volksvertretern eine neue Verfassung angenommen, nach welcher Cuba die Form einer selbständigen Republik erhielt. Die gesetz- gebenden Körperschaften der Ver. Staaten von Amerika nahmen am 2./3. 1901 ein Gesetz an, wodurch der Präsident der Ver. Staaten ermächtigt wurde, die Reg. der Insel dem cubanischen Volke zu übergeben, sobald Cuba sich unter anderem verpflichtet habe: 1. Keinen Vertrag mit irgend einer ausländischen Macht zu schliessen, der seine Unabhängigkeit gefährden könnte; 2. keine Anleihen aufzunehmen, zu deren Verzinsung und Tilg. die ordentl. Ein- nahmen der Reg. nach Abzug der laufenden Ausgaben nicht ausreichen; 3. der Reg. der Ver. Staaten von Amerika ein Interventionsrecht einzuräumen, zum Schutze der Un- abhängigkeit Cubas und zur Aufrechterhaltung einer für die Sicherheit von Leben, Eigentum und persönl. Freiheit ausreichenden Regierungsgewalt; 4. den Ver. Staaten von Amerika die Benutzung von Kohlen- und Flottenstationen zu gestatten. Diese Verpflichtungen wurden am 12./6. 1901 von Cuba übernommen und bilden jetzt einen Teil der cubanischen Verfassung. Am 24./2. 1902 erfolgte die Wahl des Präsidenten und des Vice-Präsidenten der Republik und am 20./5. 1902 wurde die Herrschaft über die Insel der neugebildeten cubanischen Reg. förmlich übertragen. Stand der Schuld am 31. Dez. 1910: 5 % Gold-Anleihe von 19094 . . . $ 32 960 000 4½ % 9 Vn¹ 19099 . %%% i ?n % % %%ʒ ? ......... Sa. $ 61 685 000 Budget: 1912/13: Einnahmen $ 37 940 200. Ausgaben $ 33 974 147. 1913/14: „ 37 940 200. 3 „ 33 974 147. 5 % steuerfreie Gold-Anleihe von 1904. (Der Erlös der Anleihe diente zur teilweisen Befriedigung rückständiger anlässlich des Befreiungskrieges entstandener Verpflichtungen an die Armee.) $ 35 000 000 = £ 7 201 541.13.4 = M. 147 000 000 = frs. 181 300 000 in 33 000 Oblig. à $ 1000 = £ 205.15.2 = M. 4200 = frs. 5180 (Serie A Nr. 1–33 000) und 4000 Oblig. à $ 500 = £ 102.17.7 = M. 2100 = frs. 2590 (Serie B Nr. 1– 4000). Die Oblig. sind auf Inhaber lautend ausgestellt, können jedoch hinsichtlich des Kapitals u. der Zs. auf Namen registriert werden und wieder auf Inhaber zurückübertragen werden. Kapital und Zs. der auf Namen laut. Oblig. sind nur in New York zahlbar. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Für die Tilg. der Anleihe hat die Reg. monatl., erstmals 10./4. 1910, einen Betrag von $ 85 000 an Speyer & Co. in New York abzuführen, welche diese Gelder zum Rückkauf von Oblig. nicht über pari zuzügl. Stück- Zs. zu verwenden haben. Die hierfür nicht verbrauchten Beträge sind von Speyer & Co. alljährl., erstmals im Jahre 1911, zur Ziehung von Oblig. u. Heimzahlung der gezogenen Oblig. am nächsten Zinstermin zu pari zuzügl. Stück-Zs. zu verwenden. Die Ziehungen haben spät. am 10./7. in Gegenwart eines Notars, sowie ferner, wenn die Reg. es verlangt, in Gegenwart eines Vertreters der Reg. stattzufinden. Sicherheit: Die Anleihe bildet eine direkte Schuld der Republik Cuba; ausserdem ist ihre Verzinsung u. Tilg. im besonderen sichergestellt durch Verpfänd. von 15 % der Einnahmen aus den Zöllen. Diese Verpfänd. von 15 % geniesst ein Vorrecht vor irgend welchen künftigen Verpfändungen von Zolleinnahmen. Die entspr. Beträge sind von der cubanischen Reg., die ausschl. zur Erhebung der Zölle berechtigt ist, wöchentlich an Speyer & Co. in New York oder nach deren Wahl an die Bevollmächtigten in Havana, z. Z. H. Upmann & Co., abzuführen, bis unter Einrechnung der oben erwähnten monatl. Zahlungen von je $ 85 000 der für den Dienst, d. h. für Zs., Tilg. und Kosten der Anleihe während des jeweils laufenden Jahres erforderliche Betrag erreicht ist. Sollten die erwähnten 15 % der Einnahmen aus den Zöllen, zuzügl. der monatl. Zahlungen von $ 85 000 sich zu irgend einer Zeit als unzureichend für