Königreich Dänemark. 309 Direktion: Präs. Hausbes. Rechnagel, R. af Dbg., Holsted; adm. Dir. Justizrat L. Petersen, Aalborg; Hausbes. Hans Jensen, Hurup; Proprietär Claus Johannsen, Waarst; Hausbes. M. A. Madsen, Skalborg. Repräsentantenschaft: Präs. Reichstagsabgeordneter J. C. Christensen, Grosskreuz von Dbg., Dbmd. p. p., Kopenhagen; Vice-Präs. Hausbes. K. Hansen, Greisdalen; Hausbes. P. H. Markmann, Arden; Johs. Pedersen, Brabrand; Marius Nielsen, Mellerup; Kr. Hansen-Barkholt, Hjörring; N. Hansen, Bramminge; Niels Chr. Pedersen, Noekjär; Marius Bojsen, Tvingstrup; K. O. Steffensen, Karby; Johs. Andersen, Sall; N. Christiansen. Sparkjär. Bilanz am 31. März 1915: Aktiva: 3½ %% Darlehensschuldner Abt. I 4 250 692, do. II 5 186 428, do. III 6 841 403, do. IV 83 249, 4 % do. Abt. I 12 902 339, do. II 35 612 645, do. III 60 292 862, Aktiva der Reserve- u. Administrations-F. 6 966 982. Amort.-F. Abt. I 25 323, do. II 20 139, do. III 29 845, do. IV 20 012, do. V 699, Landmannsbanken Kjobenhavn 790 245, Kto für Rückstände 454 442, do. vorausbez. Zs. 17 555, do. Taxationsvergüt. 8978, Kassa- Kto 123, Hilfs-F.-Kto 92 077. – Passiva: 3½ % Oblig. Abt. I 16 253 200, do. II 82 550, 4 % do. Abt. I 12 882 200, do. II 35 582 800, do. III 60 272 850, Bilanzkto für die Darlehens- schulden u. die Kassen-Oblig. 96 017, Kto für Rechnungsverhältnis mit den Darlehen- Suchenden 14 989, R.-F. Abt. I 535 699, do. II 3 261 939, do. III 1767 138, Administr.-F. 1 402 206, Verloste Oblig. 3½ % 32 700, do. 4 % Abt. I 93 050, do. II 136 750, do. III 168 650, schuldige Oblig.-Zs. 3½ % 14 675, do. 4 % Abt. I 107 848, do. II 237 671, do. III 430 051, Filiale der Landmannsbank in Aalborg 130 976, Hilfs-F. für hilfsbedürftige Interessenten 92 077. Sa. Kr. 133 596 035. Kreditverein von Eigentümern Kleinerer Realitäten auf dem Lande in den dänischen Inselstiften (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme paa Landet i Östifterne) in Kopenhagen. Errichtet: 7./9. 1880 auf Grund des Ges. vom 28./5. 1880, abgeändert durch Ges. vom 12./5. 1882 u. 21./3. 1902. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- pfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder von Feldern der Provinzstädte, deren Schätzungswert Kr. 8000 nicht übersteigt, und welche in den Inselstiften belegen sind, aufgenommen werden. Dar- lehen dürfen ½ des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Verein ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswerte der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Dar- lehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend vermindert, wenn sie ein ge- ringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek gewährt, doch können auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypoth. Gelder aus öffentl. Mitteln eingetr. sind, oder wenn die erste Hypoth. wenigstens 10 Jahre unkündbar ist von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Verein gewährte Darlehen darf keinenfalls zus. mit dem Betrage der im Range vorausgehenden Hypoth. die Hälfte der Schätzungssumme der betr. Realität übersteigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages einzuzahlen, welche dem Reserve- und Administrations-F. zufallen; ausserdem entrichten die Interessenten halbjährl. 1 ¼100 % des urspr. Darlehens- betrages an denselben Fonds. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen Betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in OÖblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 6monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Ab- schlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen halbjährl. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig 50 Kr.; solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Oblig. des Vereins oder mit 6 monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt, fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine be- willigten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehen-Suchende zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf befindl. Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins befindl. Schuldverschreib. der Interessenten unter Berücksichtig. der geleisteten baren Rückzahlungen übersteigen. Die Oblig. des Vereins lauten auf Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden; die Oblig. sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwert durch Verl., die so frühzeitig vorgenommen werden muss, dass die Veröffentlichung der gezogenen Nummern 3 Monate vor den Zahlungsterminen (1. Jan., 1. Juli) stattfinden kann, und zwar soll jeweilig der Bestand des Amort.-F., nachdem die Zs. für die Oblig. in Abzug gebracht sind, zur Einlösung der vom Verein ausgestellten Oblig. verwendet werden. Der Verein ist indessen auch berechtigt, einen grösseren Betrag oder sämtliche im Umlaufe befindlichen Oblig. zu tilgen. Die von dem Vereine ausgestellten Oblig. geniessen unbedingte Zinsgarantie