Vice-Königreich Egypten. 319 soll die Verwaltung u. Einziehung aller Aus- u. Einfuhrzölle der dominikanischen Republik während der Dauer der 5 % Schuldverschreib. durch den vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannten Generaleinnehmer erfolgen u. für den Dienst der Anleihe verwendet werden u. zwar soll zu diesem Zwecke am ersten Tage eines jeden Kalender- monats aus den Zolleinnahmen eine Summe von je $ 100 000 an die als fiskalische Ver- treterin dienende Trust Co. abgeführt werden. Durch denselben Vertrag hat die domini- kanische Republik sich verpflichtet, bis zur völligen Rückzahlung der 5 % Schuldverschreib. ihre öffentliche Schuld nicht zu vergrössern, es sei denn nach vorgängiger Übereinkunft mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Zahlst.: In Deutschland: Hamburg: Norddeutsche Bank in Hamburg, M. M. Warburg & Co. Zahlung von Kapital u. Zs. frei von allen Steuern, welche gegenwärtig oder in Zukunft seitens der dominikanischen Republik oder innerhalb derselben auferlegt werden sollten, in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde in Hamburg 1./7. 1909 zu 99.60 % eingeführt. Kurs in Hamburg Ende 1909–1914: 99.75, 101, 101.90, 100.95, 99.50, 98.75* %. Verj. der Zinsscheine in 5 J. (F), der verl. Stücke in 30 J. (F). Vice-Königreich Egypten. Stand der Staatsschuld am 30. Juni 1914: 3 % garant. Anleihe £ 7 044 900, 3½ % privil. Anleihe £ 31 127 780, 4 % unifizierte Anleihe £ 55 971 960. Sa. £ 94 144 640, hiervon im Besitz der Regierung bezw. des Reservefonds £ 5 389 800, so dass im Umlauf $ 88 754 800. Hierzu tritt noch die Mukabalahschuld, eine innere Zwangsanleihe, die in 50 Jahres- raten von £ E. 150 000 zu tilgen ist. Das egyptische Pfund von 100 Piastern = M. 20.74 = frs. 25.92; bei Einlösungen in Berlin wird dasselbe zu M. 20.34 gerechnet. Budget für 1900: Einnahme £ E. 10 380 000, Ausgabe £ E. 10 380 000, Überschuss £ E. 1991. „ 10 700 000, „ 10 636 000, „ 64 000 „19023 „ 11 060 000, 3 „ 10 850 000, „ 210 000 „12993 „ 11 000 000, 33 „ 955 000, 3 „ 25 000 „ 1904: „ 11 500 000, „ 11 410 000, „ 90006 19093 50 „ 12 255 000, 5 „ 11 755 000, „ 500 000 3 „ 0 5 „ 13 500 000, 3 „ 13 000 000, „ 500 000 „ 907 „ 14 740 000, „ 14 240 000, „ 500 000 3 „ 1908: 7 „ 15 030 000, 5 „ 14 730 000, 3 „ 300 000 „ „ 1909 3 „ 15 100 000, „ 14 850 000, 5 „ 250 000 5 „ 1910: 3 „ 15 350 000, „ 15 150 000, 5 „ 200 000 „ „ 15 500 000, „ 15 500 000, „ 500 000 3 „3919 3 „ 15 900 000, 8 „ 15 400 000, „ 500 000 3 1 3 „ 156 030 769, „ 16 543 590, 3 „ 512 821 „..... „ 17 588 000, 5 „ 18 162 000, Defizit „ 574 000 „ „ 1. „ 15 900 000, „1144 000 Einnahme Ausgabe Überschuss Abrechnung für 1900: £ E. 11 447 095 £ E. 9 895 224 £ E. 1 551 871 „ 1901: „ 1 3943 924 „ 9 923 546 „2 020 378 3 „ 1902 „ 5333 064 „ 10 040 128 „1 892 936 19036% 12 105 „ 10 261 938 „ 1 986 170 „ 1904: „ 13 690 560 „ 10 588 473 „ 3 102 087 3 „ 905 „ 12 124 822 „ 2 688 524 „1900% 6 „ 13 161 863 „2 175 431 „ 1907% 16 67818 „ 14 280 413 „2 087 405 1 „ 19088 775 „ 14 408 144 1113 631 „1909 15 4926872 „ 14 241 602 „ 270 5 „ 1910: „ 15 965 693 „ 14 414 499 „1 551 194 5 1911.. . „ 14 872 055 „1 920 695 3 19% . „ 15 470 584 „2 045 159 1913* „ 1 368 616 15 728 785 1 639 831 70 7 77 77 Durch das Dekret v. 28./11. 1904 wurde die „Caisse de la Dette Publique“ neu geregelt, ohne dass in ihrer Beziehung zu der ,Commission de la Dette Publique“ eine Anderung eintrat. Die „Commission de la Dette Publique“, welche durch das Dekret v. 2./5. 1876 er- richtet worden ist, bleibt auch fernerhin bis zur gänzlichen Tilg. mit dem Zs.- u. Tilg.-Dienst der garantierten, privilegierten u. unifizierten Anleihen beauftragt. Sie ist aus 6 fremden Commissarien (1 Deutscher, 1 Engländer, 1 Franzose, 1 OÖOsterreicher, 1 Italiener u. 1 Russe) zus. gesetzt u. hat ihren Sitz in Kairo. Nach dem Dekret v. 28./11. 1909 ist der Bruttoertrag der Grundsteuern (mit Ausnahme der Steuer auf Dattelbäume) in allen Provinzen von Egypten, ausgenommen die Provinz Keneh u. unter Berücksichtigung der Annuitäten der Moukabalah-Anleihe für den Dienst der garantierten, privilegierten u. unifizierten Anleihen bestimmt. Falls diese Einnahmen für den Schuldendienst nicht ausreichen sollten, wird der R.-F. in obiger Reihenfolge u. in letzter Linie die allgemeinen Einnahmen des Staatsschatzes in Anspruch genommen. Ohne Zustimmung der Mächte darf die Regierung die Steuern nicht derart modifizieren. dass ihr Erträgnis unter £ E. 4 000 000 sinkt.