Kaiserreich Österreich. 345 Budget (Voranschlag) über die gemeinsamen Angelegenheiten der österr.-ungar. Monarchie für 1913: Ordentliche Ausgaben . . . K 497 950 169 Einnahmen d. div. Verw.-Zweige K 10 653 866 Ausserordentl. „ „ 420 424 ZelleinnabEgkk Gesamt- 7 . „ 608 420 593 Quotenbeiträghge . . . 400 062 558 Budget (Voranschlag) der im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder: 1906 Gesamteinnahmen K 1 815 295 170, Ausgaben K 1 814 898 285, Überschuss K 396 885 1907 3 „2 077 752 348, „2 076 861 441, „ 890 907 1908 „ 2 149 022 233, 6 „2 148 913 254, 3 „ 108 979 1909 5 „ 2 404 647 482, „ 2 406 554 543, Defizit K 1 907 061 1910 5 „ 2 727 741 383, „ 2 780 822 657 „ „ 53 081 274 1911 3 „ 2 881 758 772, 6 „ 2 881 709 143, Überschuss K 49.629 1912 6 „ 2 985 090 344, 3 „3 049 416 394, Defizit K 64 326 050 1913 „ 3 142 491 539, „3 142 181 142, Überschuss K 310 397 1914/15 „ (provis.) „ 3 460 987 902, „ 3 460 726 156, „ 261 746 Die Schulden der Österreich-Ungarischen Monarchie zerfallen in 1) Allgemeine Staats- schuld, zu deren Verzins. und Tilg. Ungarn einen Beitrag leistet (die 4 % Silber- und Papierrenten, die 4 % konvertierte einheitliche Rente u. die Losanleihen von 1860 u. 1864,. 2) Schulden der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und 3) Ungarische Staats- schuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Ausgleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staats- schuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbeitrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in klingender Münze) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine einheitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapicre) zur Umwandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht ge- eigneten Schuldtitel können nach Massgabe der jeweiligen gesetzl. Ermächtigung die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der Rentenschuld aufgebracht werden. Die aus dieser Geldbeschaffung sich ergebende Mehr- belastung wurde von OÖsterreich übernommen, wogegen Ungarn an OÖsterreich einen fixen jährl. Beitrag von fl. 6. W. 1 000 000 zu zahlen hat. Bis zu der im Jahre 1912 erfolgten Tilgung des Darlehens der k. k. Privil. allg. österr. Bodenkreditanstalt (Domänenanlehen) hatte Ungarn auch noch einen jährl. Beitrag von fl. 150 000 in klingender Münze zu zahlen. Mit der Tilgung des Domänenanlehens hat sich auch der fixe 9 ahresbeitrag Ungarns zu den Zinsen der allgem. Staatsschuld um den auf Ungarn entfallenden Anteil an der Verzinsung dieses Anlehens vermindert. – Dieser Anteil wurde in dem Additionalübereinkommen v. 8./10. 1907 im Vergleichswege auf jährl. fl. 990 000 = K 1 980 000 in klingender Münze festgestellt; zufolge des gleichen Additional-Übereinkommens beträgt der nach Abzug des letztgenannten Betrages u. eines Saldos aus der Abrechnung alter gemein- samer Kaut. u. Depositen von Ungarn zu leistende einer weiteren Anderung nicht unter- liegende Jahresbeitrag zu den Zs. der allgem. Staatsschuld fl. 29 169 669.76 = K 58 339 339.52. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 u. zuletzt bis 31./12. 1897 ver- längert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn übernahm Ungarn eine präzipuelle Belastung von 2 %; infolge derselben stellte sich das Beitrags-Verhältnis (sogen. Quote) im Ganzen auf 68.6 % u. 31.4 %. Seit 1./1. 1900 war das Beitragsverhältnis bis 31/12 1907 unter Aufrechterhalt. der Vorbelastung Ungarns mit 2 % à conto der Militärgrenze mit 66"% für OÖsterreich u. 33 für Ungarn festgesetzt, wodurch (unter Berücksichtigung der erwähnten Vorbelastung Ungarns) ein effektives Beitragsverhältnis 65.6: 34.4 resultiert. Nach dem neuen Ausgleich ist unter Aufhebung der oben erwähnten Vorbelastung Ungarns das Beitragsverhältnis v. 1./1. 1908 ab auf 10 Jahre 63.6: 36.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischen Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest- gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller. Von Landesgoldmünzen werden ausge- prägt 100-Kronenstücke, 20-Kronenstücke und 10-Kronenstücke. Aus 1 kg = 1000 g Münz- gold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 g Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 100, 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 100-Kronenstück enthält 30,4878048 g, das 20-Kronen- stück 6, 09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 g Feingold. Passiergewicht der 100-Kronen- stücke = 33,8 g, der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 g. Als Teilmünzen werden 5-, 2- u. 1-Kronenstücke aus Silber, 20- u. 10-Hellerstücke in Nickel u. 2- u. 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die 5-Kronenstücke in einer Feinheit von 900/1000, die 2- u. 1-Kronenstücke in einer Feinheit von 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41⅝ 5-Kronenstücke resp. 100 2- Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke geprägt. Aus Anlass des 60jähr. Regierungsjubiläums des Kaisers u. Königs Franz Joseph I. ge- langten im Jahre 1908 1-, 5-, 10-, 20- u. 100-Kronenstücke in Jubiläumsausstattung zur Ausprägung. In den Jahren 1907 u. 1908 wurden auch die anlässl. des 40jähr. Krönungs- jubiläums des Kaisers Franz Joseph I. als apost. Königs von Ungarn ausgeprägten ungarischen Gedenkmünzen zu 100 Kronen und zu 5 Kronen in Verkehr gesetzt. Die Goldmünzen zu 8 und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und