Tamaulipas. 413 einander und mit dem Unternehmer W. A. Chanler am 15.8. 1902 u. 3. 9. 1906 geschlossen, welche die Sanierung u. Wasserversorgung der Stadt u. des Hafens von Tampico betreffen. Zur Bestreitung der zur Ausführung dieser Werke u. zwar speziell der ersten Zone der Stadt erforderlichen Kosten hat die Reg. des Staates Tamaulipas eine 5 % Anleihe von 1903 im Betrage von Pesos 2 700 000 ausgegeben und zur Deckung der Kosten der Arbeiten in den Stadtteilen der zweiten u. dritten Zone sowie der Ausfüllung in der vierten Zone der Stadt eine 5 % Anleihe von 1906 im Betrage von Pesos 950 000. 5 % Anleihe von 1903. I. Serie. Pesos 2 700 000 in Stücken à Pesos 1000, 500, 100. Zs. vierteljährl. 1./1., 1./4., 1./7., 1./10. Sicherheit: Die Regier. der Ver. Staaten von Mexiko ver- bflichtet sich, während eines Zeitraumes von 25 Jahren, vom 1./7. 1903 ab gerechnet, die Zs. der Bonds zu bezahlen. Tilg.: Durch viertelj. Verl. al pari im März, Juni, Sept. u. Dez. zur Rückzahl. auf den nächstfolg. Coup.-Termin aus einem Amort.-F., welcher gebildet wird: 1) aus 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle u. 2) aus einer Summe von Pesos 30 000, welche alljährl. aus den Eingängen an Wasserabgaben der Stadt Tampico er- hoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Summe beginnt für die Stadtverwalt. von Tampico von dem Tage ab, an welchem die Wasserabgabe erhoben wird. Die Zahlung hat in Raten von Pesos 5000 alle 2 Mon. zu erfolgen. Wenn während der ersten 5 Jahre nach Vollend. der Arbeiten der Ertrag der genannten Abgaben die Summe von Pesos 30000 nicht erreicht, ist die Stadt Tampico während dieses Zeitraumes nur verpflichtet, in den Amort.-F. den ganzen Betrag der von ihr erhobenen Wasserabgaben einzuzahlen, während sie uach Ablauf dieser 5 Jahre für die Zahlung von Pesos 30 000 mit ihren gesamten Ein- künften haftet. Das Finanzministerium der Ver. Staaten von Mexiko wird mit der Reg. des Staates Tamaulipas die Massregeln vereinbaren, welche es für z weckmässig erachtet, um den Einzug der Wasserabgaben u. die Verwend. ihres Ertrages für die Amort. der Bonds wirksam zu besorgen; aber die Verantwortlichkeit, welche dritten Personen gegenüber entstehen könnte, sowohl wegen Fehlbetrags in dem Ergebnisse der genannten Abgaben, als Nicht- überweisung der Abgaben durch die Stadtverwalt. von Tampico an die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko treffen ausschliessl. die Reg. des Staates Tamaulipas u. die Stadtverwalt. von Tampico. Die 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle werden durch die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko in effektivem Gelde und in monatl. Raten an den mit der Verwalt. des Amort.-F. betrauten Banco Central Mexicano in Mexiko überwiesen. Aus dem Ertrag dieser 2 % werden auch die durch den Dienst der Zs. u. die Rückzahl. der Bonds verursachten Kosten bestritten. Der Staat Tamaulipas hat die ergänzende Verpflicht. übernommen, zur Zahlung der Zs. u. des Kapitals derjenigen Bonds, die aus irgend einem Grunde nach Ablauf der 25jähr. Zinsgarantie der Ver. Staaten von Mexiko unbezahlt ge- blieben sein sollten, die vollen Ergebnisse seiner eigenen Gesamteinnahmen u. insbes. den Ertrag der Abgaben, welche aus dem Dienste für die Wasserversorgung der Stadt Tampico herrühren, zu überweisen. Diese Verpflichtung besteht bis zur endgültigen Erledigung der Bonds u. ihrer Zs., und zwar soll in erster Linie diese Überweisung zu gunsten der etwa noch umlaufenden Coup. u. alsdann zur Begleich. des noch nichf zurückgezahlten Kapitals Sstattfinden. Falls der zur Ausführung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, kann der bei dem Banco Central aus dem Erlös der Bonds befindl. Restbetrag zu einer ausserord. Tilg. oder zur Fortsetzung u. Beendigung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten benutzt werden; jedoch werden hierdurch die von der Reg. der Ver. Staaten von Mexiko und des Staates Tamaulipas bezügl. der noch nicht zurückgezahlten Bonds eingegangenen Verpflicht. nicht beeinträchtigt, vielmehr bleiben solche in vollem Umfange bestehen. Ausser den Fällen der Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des vorerwähnten Vertrages ist die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas berechtigt, vom 1./4. 1904 ab den Amort.-F. zu verstärken oder die gesamte Summe der umlaufenden Bonds auf einmal al pari zurückzuzahlen resp. die Bonds zurückzukaufen, wenn der Markt- preis unter pari ist. Zahlst.: Frankf. a. M.: Deutsche Effekten- u. Wechsel-Bank. Zahl. der Coup. sowie der verl. Stücke ohne jeden Abzug während der ersten 15 Tage ihrer Fällig- keit zu dem jeweilig bekannt zu gebenden Einlös.-Kurse, später nur in Mexiko. Coup. per 1./4. u. 1./10. 1914 u. folg. wurden nicht eingelöst. Die Anleihe wurde aufgelegt in Frankf. a. M. 26./7. 1904 zu 43 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904–1914: 47.30, 99.40. 99.10, 97.50, 98, 100.50, 100.25, 98, 98, 75.50, –* %. Usance: Beim Handel anfangs 1 $ = 4 M., seit 15./5. 1905 1 $ = 2.10 M. umgerechnet. Seit 3./4. 1914 Kursnotiz franko Zs. einschl. Coup. per 1./4. 1914. 5 % Anleihe von 1906. II. Serie. Pesos 950 000 in Stücken à Pesos 1000, 500, 100. Zs. halbjährl. 30./6., 31./12. Sicherheit: Die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko hat sich verpflichtet. die Zs. vom 1./1 1907 bis 30./6. 1928 einschliesslich, soweit die Oblig. nicht amortisiert sind, zu bezahlen. Tilg.: Durch halbjährl. Verlos. im Dez. (zuerst Dez. 1907) u. Juni per 30./6, bzw. 31./12. aus einem Amort.-F., welcher gebildet wird: 1. aus 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle: jedoch tritt diese Bestimmung erst dann in Kraft. wenn die Amort. der Bonds von 1903 beendet ist u. hört am 30./6. 1928 auf. wenn nicht — wozu sich die mexikan. Reg. zur Zeit nicht verpflichtet hat – nach diesem Datum noch der Zoll von 2 % oder irgend eine andere Steuerquote besteht, welche die Einfuhrartikel im Zollamt der Stadtverwaltung einbringen, denn in diesem Falle wird der Ertrag dieser Zölle zur Amortis. der Bonds von 1906 bis zu ihrer völligen Zahlung verwendet werden u. 2. aus dem Ertrage der Wasserrente u. Wassersteuer, der in der ersten, zweiten u. dritten Zone ein-