420 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. zu entnehmen ist, welche von der Administration de la Dette Publique Ottomane für den Dienst der kilometrischen Garantien und der durch die Zehnten u. vorgenannten Einkünfte sichergestellten Anleihen verwaltet werden; diese Überschüsse sind nach Zahlung der leihe durch Einlösung zu pari zurückzuzahlen. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der Zs. u. Tilg.-Beträge, die sich jährl. auf frs. 4 414 541.04 belaufen, sowie der Spesen für Provision, Umrechnungen, Anzeigen usw., die mit der Anleihe verbunden sind, zu sichern, überweist u. verpfändet die Kais. Ottoman. Reg. ausschliessl. u. unwiderruflich bis zur voll- ständ. Tilg, des Nennbetrags der Oblig. eine feste Summe von £― T. 200 000 (ca. frs. 4 545 454) aus den Überschüssen der der Dette Publique Ottomane für die ganze Dauer ihrer Ver- waltung überwiesenen Einkünfte, u. zwar soweit jene gemäss Artikel 7 des Zusatzdekrets v. 1./14. Sept. 1903 zum Mouharrem-Dekret der Kais. Ottoman. Reg. zukommen, jedoch ab- zügl. des Ertrages des 3 % Zollzuschlages. Diese Verpfändung hat ein Vorrecht vor jeder späteren Belastung des genannten Einnahmeanteils. Dagegen rangiert sie hinter einer jährl. Summe von £ T. 124 059.38, welche die Kais. Ottoman. Reg. schon dem Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1904 im Nennbetrage von £ 2 500 000 bis zur vollständ. Tilg. des Nominalbetrages dieser Anleihe überwiesen hat. Falls der der Kais. Ottoman. Reg. zu- kommende Anteil an den vorerwähnten Überschüssen nicht genügen sollte, um die zu den beiden Serien dieser Anleihe gehörende Annuität zu decken, wird die Kais. Ottoman. Reg. den etwaigen Fehlbetrag, der am Ende eines Jahres festgestellt werden sollte, aus den ersten, zum folgenden Jahre gehörenden Einnahmen der Aghnams der Vilayets Konia, Adana und Aleppo abdecken, indem wohl bemerkt wird, dass bezügl. der Aghnams des Vilayets Aleppo die gegenwärtige Verpfändung hinter einer Summe von £ T. 40 000 kommt, die nach einem früheren Vertrage einer anderen Bestimmung vorbehalten ist. Diese Summe ist nach Ab- schluss des Anleihevertrages v. 20. Mai 1324/2. Juni 1908 in Höhe von Ltq. 32 000 für den Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1909 verpfändet worden, ohne dass dadurch eine Aenderung in der Reihenfolge stattgefunden hätte. (Nach den Angaben des im Juni 1910 veröffentlichten Prospektes betragen die Einnahmen der Aghnams (Hammelsteuern) der Vilayets Konia, Adana u. Aleppo im Durchschnitt £ T. 295 000.) Unter keinem Vorwand dürfen die der Anleihe zugewiesenen Einkünfte ihrer Bestimmung entzogen werden. Ausser der oben erwähnten £ T. 200 000 jährlich ausmachenden Verpfändung wird der Dienst der Anleihe durch folgende Verpfändungen gesichert: I. Die Kaiserlich Ottoman. Reg. überweist und verpfändet der zweiten und dritten Serie der Kaiserl. Ottoman. 4 % Anleihe der Bagdad- bahn unwiderruflich bis zur vollen Tilg. des Nennbetrages der Obligat. ihren alljährlich fest- zustellenden Anteil an den Durchschnitts-Brutto-Einnahmen der Linie von ungefähr 840 km von Bulgurlu nach Helif und von Tell-Habesch nach Aleppo. Dieser Anteil der Regierung ist durch Art. 35 des Vertr. v. 5./3 1903 in folgender Weise festgesetzt worden: Art. 35, Abs. 14. ,Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme der Linie frs. 4500 – die der Ges. von der Kaiserl. Ottoman. Reg. für Betriebskosten garantierte Pauschalsumme — überschreitet, aber ohnefrs. 10 000 zu übersteigen, so fliesst der Überschuss über frs. 4500 ungeteilt der Reg. zu.“ Abs. 15. Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme frs. 10 000 übersteigt, so wird der Teil bis zu frs. 10 000 so geteilt, wie eben erwähnt, und von dem Überschuss über frs. 10 000 fallen 60 % der Reg. u. 40 % der Ges. zu. Abs. 18. In bezug auf die Staatsschuldverschreibungen, welche für die Ausführung der einzelnen Teilstrecken der Eisenbahn ausgegeben werden, wird aus den der Reg. zukommenden Einnahmen eine gemeinschaftliche Masse gebildet, derart, dass der verfügbare Betrag im Verhältnis des ursprünglichen Nennbetrages jeder Ausgabe für die Gesamtheit dieser selben Schuldverschreib. verpfändet bleibt. Abs. 19. Gleich nach der Zahlung der Zinsscheine und der Tilgungsbeträge der ausgegebenen Staats- schuldverschreib. wird der der Kaiserl. Ottoman. Reg. zukommende Mehrertrag der Ein nahmen alljährlich an diese abgeführt nach Erfüllung der im Art. 40 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Formalitäten. Art. 10. Der Konzessionär überreicht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten im Laufe des Monats Januar jedes Jahres die Ab- rechnung über die Einnahmen, die vorher durch den Kaiserl. Kommissar geprüft u. bestätigt ist; auf Grund dieser Abrechnung werden die der Kaiserl. Ottoman. Reg. u. der Ges. zu- kommenden Summen in Gemässheit des Art. 35 des gegenwärtigen Abkommens festgestellt. Sobald der Betrag des Anteils der Reg. an diesen Einnahmen festgestellt ist, zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenb.-Ges. für Rechnung des Dienstes der Staatsschuldverschreib. bei der Verwalt. der Dette Publique Ottomane ein, und diese liefert der Kaiserl. Ottoman. Reg. in bar allen Überschuss ab, der über die Summen verfügbar bleibt, die für die Zahlg. des am 1./9. des laufenden Fianzjahres fälligen Zinsscheines erforderlich sind. 2. Die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. verpfändet ihrerseits gemäss den Bestimmungen des Art. 35, Abs. 12 des Abkommens v. 5./3. 1903 den Inhabern der Staatsschuldverschreib., welche auf Grund der der Ges. bewilligten kilometrischen Annuität schon ausgegeben sind oder noch ausgegeben werden, unwiderruflich u. unveräusserlich die Linie Konia-Persischer Golf und ihre Abzweigungen, sowie ihr rollendes Material. Sie verpfändet ausserdem in derselben Weise ihren nach Zahlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen der oben erwähnten Linie von ungefähr 840 km, ohne dass indessen den Inhabern der Anleihe ein Recht zusteht, sich in die Verwaltung der Ges. einzumischen. Dieser Anteil der Ges. wird gemäss den oben erwähnten Bestimmungen des Art. 35, Abs. 14 u. 15 des Abkommens v. 5./3. 1903 festgestellt. Ausserdem gilt als vereinbart, dass, um den Durchschnitt der kilometrischen Einnahmen bestimmen zu können, die als Grundlage für die Feststellung der Höhe der der Regier. u. der Ges. zu bezahlenden Summen dienen, gemäss den Bestimmungen