Ausländische Industrie-Gesellschaften. 501 sämtliche Anlagen und Einrichtungen, die von der Ges. zur Exploitation der elektr. Energie zu St. Petersburg errichtet worden sind, freizukaufen, wobei die städt. Kommunalverwaltung verpflichtet ist, die Ges. von ihrem Wunsch ein Jahr vor den oben bezeichneten Terminen in Kenntnis zu setzen. Der Auskaufspreis wird, wenn es zwischen der Stadt und der Ges. zu einer Einigung über die Höhe der auf einmal zu entrichtenden Auskaufssumme nicht kommen wird, folgendermassen festgesetzt: Die Stadt muss an die Ges. jährlich bis zum Ablauf der Frist des Vertrages den durchschnittl. Reingewinn der Ges. aus der in St. Petersburg betrieb. Exploitation zahlen, der sich aus den letzten dem Jahre des Auskaufs voran- gegangenen fünf Jahren ergibt. Unter Reingewinn ist derjenige Teil des Gewinnes zu ver- stehen, der den Geschäftsteilnehm. alljährlich ausgezahlt wird, mit Ausnahme der Summen, die alljährlich zur Amortisation des Kapitals abgeschrieben werden, das nach dem von der Stadtverwaltung genehmigten Anschlag für die erste Einrichtung verwendet werden wird, jedoch unter Hinzurechnung aller Summen, die von den Geschäftsteilnehmern für irgend- welche Spezialkapitalien abgeschrieben werden. Die Bestimmung des Stadtrats (Duma) hin- sichtlich des Ankaufs des Unternehmens zu den festgestellten Bedingungen wird im unanfechtbaren Verfahren in Erfüllung gebracht. (Anmerkung zum Artikel 1 der Statuten des Zivilgerichtsverfahrens.) Sollte die Stadt von dem ihr gewährten Recht, das Unternehmen vor Ablauf des Termins dieses Vertrages auszukaufen, Gebrauch machen wollen, so werden bei der zu erfolgenden Berechnung des durchschnittl. Reingewinnes für die dem Jahre des Auskaufs vorangegangenen letzten 5 Jahre – welcher Reingewinn die alljährlich von der Stadt an die Ges. bis zum Ablauf der Frist dieses Kontrakts zu zahlende Summe ausmacht – der an die Geschäftsteilnehmer innerhalb der letzten 5 Jahre alljährlich ausgezahlte Gewinn in jedem Falle nicht höher als mit 8 %, die Summen, die von den Teilnehmern alljährlich für Spezialkapitalien abgeschrieben werden, nicht mehr als mit 2 % des gesamten Kapitals berechnet, welches nach Ausweis der Bücher der Ges. in dieses Unternehmen bis zum Moment des Auskaufs hineingesteckt worden war, mögen der tatsächlich an die Geschäftsteilnehmer verteilte Gewinn sowie die gemachten Abschreib. diese Normen auch überstiegen haben.“ „Sollte von seiten der Stadt kein Auskauf erfolgen, so geht nach Ablauf der Frist dieses Vertrages das gesamte der Ges. gehörende und zur Exploitation der elektrischen Energie in St. Petersburg dienende Vermögen, wie Grund und Boden, Baulichkeiten Strassenkabel, Laternen, Lampen u. sämtl. übrigen Einrichtung. unentgeltlich in den Besitz der Stadt über.“ Als Abgaben sind an die Stadt zu zahlen 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Strom- lieferung für Beleuchtungszwecke und 4 % von der Bruttoeinnahme aus der Stromlieferung für technische und sonst. Zwecke, mindestens aber pro Jahr 10 000 Rubel. Wenn die Ges. bei Durchführung des Leitungsnetzes städtische Brücken benutzt, so hat dieselbe hierfür ein weiteres Prozent von den Bruttoeinnahmen zu zahlen. Übersteigt der Gewinn der Ges. auf das in St. Petersburg dazu veranlagte Kapital 8 % pro Jahr, so ist die Ges, verpflichtet nach Ermessen der Stadtverwaltung entweder den Tarif in den Grenzen des Überschusses über den achtprozentigen Gewinn zu ermässigen, oder aber die Abgaben an die Stadt im Betrage von 8 % und 4 % von den Bruttoeinnahmen bis 10 % resp. 6 % zu erhöhen. Die in diesem Falle festgesetzte Tarifermässigung oder Vergrösserung der Zahlung zum Besten der Stadt kann alsdann bis zum Ablaufe der Konz. nicht mehr verändert werden. Die Dauer der der Ges, im Jahre 1895 für die Stadt Moskau erteilten Konz. beläuft sich auf 50 Jahre. Über den Auskauf bestimmt der Konz.-Vertrag folgendes: Vom 1./7. 1920 beginnend, ist die Stadtverwaltung berechtigt, nach je 5 Jahren, d. h. am 1./7. 1920, 1925, 1930, 1935, 1940 und 1945, sämtl. Anlagen, die von der Ges. für elektr. Beleuchtung zur Exploitation der elektrischen Energie zu Moskau errichtet worden sind, mit Ausnahme des Gebäudes der Georg-Station, auszukaufen. Die Stadtverwalt. ist verpflichtet, ein Jahr vor jedem der oben angegebenen Termine von ihrem Wunsch, das Unternehmen auszukaufen, die Ges. in Kenntnis zu setzen. Der Auskaufspreis wird folgendermassen fest- gesetzt: Die Stadt muss an die Ges. jährl. bis zum Ablauf der Frist des Vertrages den durch- schnittl. Reingewinn der Ges. aus der in Moskau betriebenen Exploitation zahlen, der sich gemäss den statutarischen Bestimmungen aus den letzten 3 Jahren ergibt, wobei die jährl. Zahlungen nicht weniger als 5 % des Wertes des Vermögens im Moment des Auskaufes ausmachen dürfen. Diese Zahlungen können durch eine einmalige Tilgung der restl. Summe ersetzt werden, wobei in Anbetracht der vorterminlichen Zahlung eine Diskontierung unter Berechnung von 5 % pro Jahr mit Zins auf Zins erfolgt. Die auf einmal zur Auszahlung gelangende Auskaufssumme darf jedenfalls nicht geringer sein als der Wert des Vermögens im Augenblick des Auskaufs nach Abzug der Amortisation.“ „Sollte seitens der Stadt ein Auskauf nicht erfolgen, so geht nach Ablauf der Gültigkeit dieses Vertrages das Gesamt- vermögen der Ges. zu Moskau, wie Grund und Boden, Baulichkeiten, mit Ausnahme der bestehenden Gebäude der Georg-Station, Maschinen, Kabel u. sonst. Einrichtungen unentgelt- lich in den Besitz der Stadt über.“ Als Abgaben sind an die Stadt zu zahlen 6 % von der Bruttoeinnahme aus der Strom- lieferung für Beleuchtungszwecke und 3 % von der Bruttoeinnahme aus der Stromlieferung für technische und sonstige Zwecke, mindestens aber 15 000 Rbl. per Jahr. Wenn die den Aktionären der Ges. zukommende Dividende 8 % des A.-K. übersteigt und die Div. für die drei vorhergehenden Jahre im Durchschnitt nicht weniger als 6 % beträgt, so ist die Hälfte des 8 % übersteigenden Überschusses unter die Konsumenten als Extra-Rabatt zu verteilen, die andere Hälfte verbleibt der Gesellschaft.