Ausländische Industrie-Gesellschaften. 505 Dividenden 1911–1913: 0, 0, 0 %. Zahlstellen: Hruschau: Ges.-Kasse; Wien: J. M. Miller & Co.; Dresden: Gebr. Arnhold. Verwaltungsrat: Dr. Heinrich Ritter von Miller zu Aichholz, Wien; Gen.-Dir. R. Junge- plut, Charlottenburg; Dr. August Ritter von Miller zu Aichholz, Wien; Dr. Heinrich Arnhold, Dresden; Dir. Adolf Pohl, Charlottenburg; Paul Salomon, Berlin. ― * Kjebenhavns Telefon-Aktieselskab zu Kopenhagen. (Kopenhagener Telephon-Aktien-Gesellschaft.) Gegründet: 14./12. 1893. Zweck: Der Betrieb von Fernsprechern sowie nach Ermessen des Vorstandes sonstiger damit in Verbindung stehender Unternehmungen. Die Ges. übernahm die sämtl. Anlagen u. Telephonverbindungen der zur Auflösung gelangenden „Kjobenhavns Telefon-Selskab“. Konzession: Durch Erlass des kgl. dänischen Ministeriums des Innern vom 6./10. 1898 ist der Ges. auf Grund des Gesetzes Nr. 84 vom 11./5. 1897 über Telegraphen u. Telephone eine ausschliessliche Konzession für den Bau u. Betrieb von Telephonen auf der Insel See- land (nebst Amack) u. zwar auf einen Zeitraum von 20 Jahren – also bis zum 6./10. 1918 – erteilt worden. Nach dieser Konzession werden die Tarife der Ges. alle 5 Jahre von dem Minister der öffentlichen Arbeiten einer Revision unterzogen. Die letzte Tariffest- setzung hat im Jahre 1913 für eine neue fünfjährige Periode bis zum 1./10. 1918 stattgefunden. Zur Sicherstellung des ständigen u. ungestörten Betriebes während der Konzessionsdauer ist der Ges. ferner die Verpflichtung auferlegt, bei Erteilung der Konzession den Betrag von Kr. 100 000 für einen R.-F. bereitzustellen u. ab 1./1. 1899 um einen vom Minister des Innern festzustellenden Teil des jährl. Reingewinns (jedoch nicht über 10 % des Reingewinns) zu erhöhen. Die reservierten Beträge sind in Gemässheit eines dem Minister vorzulegenden Planes verzinslich anzulegen. Sämtliche dem Fonds angehörenden Wertpapiere sollen mit einem Vermerk des Ministers über ihre Bestimmung versehen werden. Die bisher für den Fonds reservierten Wertpapiere im ausmachenden Betrage von Kr. 155 076 sind in dem in der Bilanz aufgeführten Posten „Bestand an Oblig. Kr. 168 608.45* enthalten. Eine weitere Erhöhung des Fonds soll einstweilen nicht stattfinden. Eine Konzessionsabgabe an den Staat hat die Ges. nicht zu entrichten, dagegen hat der Staat das Recht, die Anlage unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu expro- Priieren u. nach Ablauf der Konzessionsdauer das gesamte Unternehmen zu einem Preise zu erwerben, der von einer gemischten Kommission von 5 Mitgliedern auf Basis der Herstellungs- u. Erweiterungskosten der gesamten Anlagen abzüglich eines entsprechenden Betrages für Abnutzung festgestellt wird. Der Vorsitzende dieser Kommission wird vom König ernannt, 2 Mitglieder ernennt der Minister des Innern u. 2 Mitglieder das kgl. Landesober- u. Hof- u. Stadtgericht. Wünscht der Staat das Unternehmen nicht zu erwerben, so ist das Ministerium ermächtigt, die Konzession zu erneuern. Kapital: Kr. 18 000 000; anfangs Kr. 8 000 000; erhöht auf Kr. 14 000 000 It. Beschluss der G.-V. vom 13./4. 1908 u. auf Kr. 18 000 000 It. Beschl. der G.-V. vom 3./4. 1911. (Hierdurch hofft die Ges. den Kapitalbedarf für den Rest der Konz.-Dauer decken zu können.) Obligationen: 4 % Anleihe von 1896. Kr. 500 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: Kr. 100 000. Tilg.: Von 1907–1916. 4½ % Anleihe von 1901. Kr. 3 500 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: Kr. 1 400 000. Tilg.: Von 1903–1922. 4½ % Anleihe von 1906. Kr. 4 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: Kr. 2 400 000. Tilg.: Von 1907–1926. 5 % Anleihe von 1909 mit 102 % rückzahlbar. Kr. 6 000 000 = M. 6 750 000, davon in Umlauf 31./12. 1914: Kr. 5 200 000, in Stücken à Kr. 444.44, 888.89, 1777.78 = M. 500, 1000, 2000. Die Oblig. sind an die Order der Norddeutschen Bank in Hamburg ausgestellt, jedoch ist die Bank den Inhabern der Oblig. aus dem Indosso nicht verhaftet. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Vom 2./1. 1911 ab durch Verlosung zu 102 % 1./10. (zuerst 1./10. 1910) per 2./1. des folgenden Jahres mit jährl. 0 des ursprüngl. Anleihebetrages; vom 1./10. 1919 ab verstärkte Tilg. u. Gesamtkündig. zu 102 % mit 3monat. Frist zulässig. Falls nach Ablauf der Konzession der Staat das Unternehmen erwirbt, sind die noch im Umlauf befindlichen Oblig. auf dem nächsten zulässigen Termin zur Rückzahl. zu bringen. Die Oblig. sind bei pünktlicher Verzinsung u. Amortisation seitens der Inhaber nicht kündbar, sie werden aber fällig, sobald die Ges. mit ihren Amort. u. Zinszahlungen länger als 14 Tage in Verzug geraten sollte. Die Oblig. dieser Anleihe haben gleiche Rechte mit den bereits von der Ges. ausgegebenen Anleihen u. mit den etwaigen Buchschulden der Ges. Die Ges. hat sich ferner verpflichtet, für ihre jetzigen oder späteren Obligationsanleihen u. Buchschulden aus den Aktiven der Ges. keine Pfänder zu bestellen, die solchen Anleihen bessere Sicherheit gewähren als sie der Obligationsanleihe von 1909 innewohnt. Aus- genommen hiervon sind die Hypoth., die die Ges. auf ihre Grundstücke u. Gebäude auf- genommen hat oder in Zukunft aufnehmen wird. Auch hat sich die Ges. verpflichtet, nicht ohne Zustimmung der Obligationsinhaber die Bestimmung ihres Statuts zu ändern, nach welcher die Obligationsanleihen der Ges. in nicht höherem Betrage als dem des Grund- kapitals ausgegeben werden dürfen. Zahlst.: Kopenhagen: Privatbank in Kopenhagen; Ham-