Italienische Eisenbahnen. 547 behufs einer schleunigeren Erledigung u. zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Gerichte anzurufen. Die Ges. verlangte den Rückkauf durch den Staat auf Grund einer Annuität, die für die Aktionäre während 50 Jahren eine jährliche Rente von Lire 12 bedeuten würde. Die Reg. behauptete, dass die Ges. während der letzten Jahre die Unterhaltung der Bahn stark vernachlässigt habe und ungefähr 4 000 000 Lire aufwenden müsse, um dieselbe auf denjenigen Stand zu bringen, wie ihn die anderen ital. Bahnen hätten und machte ausserdem geltend, dass die Ges. gar nicht als Klägerin kompetent sei, da nicht sie die direkte Konzession habe. Das Gericht in erster Instanz, das Tribunal in Rom, ent- schied am 1./3. 1906 zu Gunsten der Ges. u. wies alle Einwände der Reg. zurück. Durch die Entscheidung des Tribunals wurde der Staat verurteilt, der Ges. 1 780 548 Lire als Provisorische Titel oder vielmehr als Unterstützung zu zahlen, welcher Betrag bereits von der Ges. eingezogen worden ist, ferner wurde der Rückkauf für am 1. Jan. 1905 gültig geworden erklärt. Der römische Appellationsgerichtshof hat am 30./10. 1906 das Urteil der ersten Instanz bestätigt u. die Kosten der beiden Instanzen der Staatskasse auferlegt. Auch der römische Kassationshof als letzte Instanz wies 20./4. 1907 den Einspruch des Staates gegen die Gültigkeit der Rückkaufs-Erklärung der Westsicilianischen Eisenbahn ab u. verurteilte die Reg. zur Trag. der Kosten. Hierdurch ist endgültig entschieden, dass die Bahn mit Wirk. ab 1./1. 1905 zurückgekauft ist. Am 1./8. 1907 übernahm die Reg. den Betrieb der Bahn. Über die Höhe der Annuität, welche der Staat der Gesellschaft zu zahlen hat, konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Die Ges. hatte sie auf Lire 2 388 892 berechnet, während der vom Appellgerichtshof bestellte Sachverständige Prof. Pittarelli einen Betrag von Lire 2 404 597 herausrechnete. Die Regierung hielt diesen Betrag für zu hoch und rief die Ent- scheidung des römischen Appellhofes an, welcher in seinem Urteil vom 19./10. 1907 die Einwendungen der Regierung für berechtigt hielt und eine Revision des Gutachtens Pittarelli durch 3 neue Sachverständige anordnete. Auch gegen diese Entscheidung legte die Reg. beim Kassationshofe Berufung ein. Am 17./3. 1909 kam es zu einer Einigung zwischen der Regier. u. der Ges., nach welcher die von der Regier. zu zahlende Annuität auf Lire 2 342 500 für die Zeit vom 1./1. 1905 bis 27./8. 1973 festgesetzt wurde. Die G.-V. v. 31./3. 1909 genehm. diese Konvention. Ausser dieser Streitfrage schwebten noch 2 weitere Prozesse, die mit dem Rückkauf zusammenhingen. Im ersten Prozess über die Höhe der Entschäd. für Rollmaterial u. Vorräte, welche von der Ges. auf Lire 3 174 248 beziffert war, wozu noch die Zinsen ab 1./1. 1905 bis zur Begleichung der Schuld durch die Reg. traten, entschied das Tribunal am 13./4. 1908, dass die Reg. die Forderung der Ges. anerkennen u. derselben Lire 3 647 185 nebst Zs. ab 19./1. 1908 zahlen müsse. Der letzte Prozess betraf die Höhe der vorläufig bis zur endgültigen Festsetzung der Annuität jährl. zu zahlenden Abschlagssumme. Diese war auf Lire 1 780 548 d. h. die Höhe der früher von der Reg. gezahlten Kilometer-Subvention festgesetzt worden. Die Ges. hatte von dem Appellhofe eine Erhöhung der Abschlagssumme um die früheren Subventionen der Provinzen Palermo u. Trapani, nämlich Lire 464 000 verlangt. Der Appell- hof entschied 2./5. 1908, dass die Abschlagssumme, die der Staat jährl. bis zur endgültigen Festsetzung der Annuität zahlt, von Lire 1 780 000 auf Lire 2 000 000 zu erhöhen sei u. dass er für die verflossenen 3 Jahre die Differenz von Lire 658 296 nachzuzahlen habe. Nachdem diese Prozesse endgiltig erledigt waren, wurde die Ges. wegen des Pensionsfonds ihrer früheren Angestellten in einen neuen Rechtsstreit verwickelt. In den ersten Monaten nach der Betriebsübernahme hatten die italienischen Staatsbahnen sowohl die Pensionen als auch die statutarischen Beiträge an den Fonds gezahlt. Als aber durch das Gesetz vom 9./7. 1908 die Pensionen wesentlich erhöht wurden, stellten die Staatsbahnen die Aus- zahlung der Pensionen an das Personal der Westsicilianischen Bahnen plötzlich ein. Auf eine Klage der Beamten wurde in der ersten Instanz der Staat, in der zweiten Instanz je- doch die Gesellschaft verurteilt. nicht nur für die Pensionen aufzukommen, sondern auch die Pensionen der nach dem Rückkauf von den Staatsbahnen in den Ruhestand versetzten Beamten zu bezahlen. Die Ges. ist verurteilt worden, auch an solche Beamten u. deren Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, deren Versorgung der Staat übernommen hatte. Für 1910 waren infolgedessen, ungeachtet der noch strittigen Ansprüche, bereits Lire 39 917 zu zahlen. Im Hinblick auf die etwaigen Leistungen aus dem Pensionsfonds-Urteil wurden seitens der Ges. aus ihrem Überschuss Lire 450 000 in Reserve gestellt. Die von der Ges. eingelegte Berufung wurde vom Kassationshofe am 6./5. 1913 zugunsten der Ges. entschieden; der Appelhof von Rom erkannte die von der Ges. eingereichte Rechnung als richtig an. Gegen diese Entscheidung haben die Beamten beim Kassationshof nicht nur wegen Form- fehler, sondern auch wegen des Urteils selbst Berufung eingelegt. Der Formfehler wurde anerkannt, ohne auf den Inhalt des Urteils einzugehen. Die Angelegenheit ist von dem Appelhof in Ancona zurückgewiesen worden. Der A.-R. der Ges. hofft, dass diese Instanz die formale Seite abändern, im übrigen aber das frühere Urteil zugunsten der Ges. bestätigen werde. Kapital: Lire 22 000 000 in Aktien à Lire 500. Die Aktien werden aus event. Überschüssen über eine 5 % Verzinsung nach Massgabe der jeweil. Beschlüsse der G.-V. al pari amortisiert u. dafür Genussscheine ausgegeben, welche an der Div. über 5 % hinaus teilnehmen. 5 % steuerfreie Oblig. Serie A von 1879: Lire 12 000 000, davon noch in Umlauf Ende 1914: Lire 11 463 300 in Stücken à frs. 300. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Pari-Ausl. nack einem Tilg.-Plan von 1879 ab innerh. 99 J. Zahlst.: Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Die Oblig. waren freivon allen gegenwärtig in Italien existier. Steuern“, so hiess XXXV*