588 Ausländische Eisenbahnen. gemiss eine Eingabe an das Handelsgericht in Wien wegen Bestellung von Kuratoren für die 4 % u. 5 % GÖblig. zu richten. Das Wiener Handelsgericht bestätigte zum Kurator für die 4 % Oblig. Dr. Hans Ritter von Mauthner u. für die 5 % Oblig. Dr. Alfred Ritter von Ernst. Durch Erlasse vom 25. u. 26./11. 1910 machte das Wiener Handelsgericht bekannt, dass die Ges. ermächtigt ist, die planmässig am 1./12. 1910 vorzunehmende Verlos. der 3 Oblig. u. der 4 % Oblig. Serie E u. W bis 1./12, 1911 aufzuschieben, sodann durch Erlass vom 17./11. 1911, dass es der Ges. gestattet ist, die in Gemässheit des Übereinkommens vom 29./11. 1910 auf den 1./12. 1911 aufgeschobene Verlosung u. die planmässig am 1242 1911 vorzunehmende Verlosung bis 1./12. 1912 aufzuschieben. Ferner durch Erlass vom 30./11. 1912, dass die auf den 1./12. 1912 aufgeschob. sowie die planmässig vorzunehmenden Verlos. bis 1./12. 1913 aufzuschieben sind. Durch Erlass vom 11./11. 1913 wurden sodann die auf den 1./12. 1913 aufgeschobenen sowie die planmässig am 1./12. 1913 vorzunehmende Verlos. bis 1./12. 1914 aufgeschoben. Durch weiteren Erlass vom 30./11. 1914 wurden die auf den 1./12. 1914 aufgeschobenen sowie die planmässig am 1./12. 1914 vorzunehmende Verlos. bis 1./12. 1915 aufgeschoben. deserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig. Soweit die aus der Einschränkung der Amort. sich ergebenden Beträge für die unter 3) a–d des Übereinkommens von 1903 be- zeichneten Zwecke nicht verbraucht werden, fliessen dieselben der oben bezeichneten Res. Ferner werden, wie bereits erwähnt, die Refundier. von K 11 333 179.36 dieser Res. überwiesen. Diese Res., welche in guten zinstragenden Wertp. angelegt wird, wird abgesondert von dem sonstigen Gesellschaftsvermögen verwaltet und vom Kurator Dr. Siegfried Gross überwacht. Aus der Reserve sind, wenn in einem Geschäftsjahre die zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht genügen sollten, um die oben unter a) u. b) festgestellten Verwendungszwecke zu decken, die zur Ergänzung dieses Bedarfes erforderlichen Beträge vorzuschiessen. Falls nach dem Jahre 1917 die Erträgnisse der Ges. durch 5 unmittelbar aufeinanderfolgende Jahre aus- reichen, um den Dienst der Oblig. in jedem Jahre dieser 5 jährigen Periode vollständig zu decken, u. die Bilanzen der betreffenden Jahre ohne Verlustvortrag abschliessen, steht der Ges. das Verfügungsrecht über die Reserve, jedoch nur in der Weise zu, dass dieselbe nach ihrer Wahl zu Investitionen, zum freihändigen Ankauf von Prioritäten oder zur Amort. von Aktien verwendet werden kann. Auch während der Zeit von 1917– 1921 kann die Reserve, jedoch nur zu Investitionen bis zum Höchstbetrage von K 6 000 000 per Jahr ver- wendet werden, wenn bis zum Jahre der Inanspruchnahme der Dienst der Oblig. aus den Erträgnissen der Ges. klaglos bestritten werden konnte. In die Reserve sind bisher die Überschüsse der Jahre 1903–1907 insgesamt K 10 715 484 geflossen, hierzu kommen Zs. 835 309, so dass sie am 31./12. 1914 K 11 550 793 betrug. Hiervon waren in 3 % Obligationen angelegt K 3 041 423, während K 7 860 385 zur vorschussmässigen Zahlung der durch die Tilgungsrück- stellungen bis Ende 1906 nicht bedeckten Erfordernisse für die Kaufschillingszahlungen und K 648 791 zur Bestreitung von Investitionsauslagen im Jahre 1907 verwendet wurden. Die Rückzahlung dieses Vorschusses an die Reserve wird aus den in späteren Jahren für Kaufschillingszahlungen vorgesehenen und infolge der rascheren Abstattung der Kauf- schillingsschuld nicht mehr für diesen Zweck erforderlichen Rücklässen aus den Tilgungs- einschränkungen späterer Jahre erfolgen. Die Vers. der Prior.-Besitzer v. 18./11. 1908 ge- nehmigte den Verkauf oder die Verpfändung der hinterlegten 7390 Stück 3 % Oblig. unter der Bedingung, dass die Oblig.-Res. später wieder aufgefüllt wird; die Ges. hat alsdann die Oblig. mit einem Betrage von K 1 500 000 belehnt (siehe auch vorhergehenden Abschnitt). Sanierungsplan der Ges. Im April 1911 veröffentlichte die Ges. ein Sanierungsprojekt, dessen Grundcharakter sich dahin zusammenfassen lässt, dass es eine Kapitalisierung der italienischen Annuität bei gleichzeitiger Reduktion des Nominalkapitals der 3 % Prior. sich zur Aufgabe stellt. Die einzelnen Punkte des Projektes sind im Jahrgang 1913 an- gegeben. Infolge des italienisch-türkischen Krieges u. des hierdurch eingetretenen Kurs- rückganges der italienischen Rente konnte dieser Sanierungsplan nicht durchgeführt werden. Am 9./10. 1913 kam nach langen Verhandl. eine Einigung über das Projekt zur Sanierung zu stande. Das Sanierungsarrangement sieht 2 Alternativen vor: eine Tarifgarantie u. eine staatliche Reinertragsgarantie für die Südbahn. Die Tarifgarantie tritt sofort provisorisch in Kraft, die Reinertragsgarantie erst nach Zustimmung des Parlaments. Sollte die Gesetzes- vorlage der Reinertragsgarantie bis zum 31./12. 1914 nicht zur Verabschiedung gelangt sein, so wird die Tarifgarantie definitiv. Nach dem Regime I (Tarifgarantie) werden die Prioritäten von frs. 500 auf frs. 325 abgestempelt mit frs. 13 = 4 % Zs., u. zwar wird je eine 3 % Oblig. in eine Oblig. Kategorie A, die pfandrechtlich durch die italienische Annuität gesichert ist, u. eine Oblig. Kategorie B, die pfandrechtlich auf dem Hauptbahn- netz der Südbahn sichergestellt ist, zu je frs. 162.50 umgewandelt. Die Oblig. Kategorie A sollen nach einem neuen Amort.-Plan im Wege der Verlos. in der Zeit von 1915 bis Ende 1968 u. die Oblig. Kategorie B ebenfalls nach einem neuen Amort.-Plan, zunächst jedoch, solange die Stücke unter dem Nennwert erhältlich sind, im Wege des freihänd. Rückkaufes, in der Zeit von 1915 bis Ende 1960 getilgt werden. Die durch den freihänd. Rückkauf der Oblig. Kategorie B erzielten Beträge sollen, soweit sie nicht zur Deckung event. Erhöhung der Kosten der Kotierung an der Pariser Börse heranzuziehen sind, in eine besondere „Re- serve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B“ hinterlegt werden. Dieser Reserve fliessen auch die Anteile der Obligationäre an den Ertragsüberschüssen der Süd- bahn-Ges. zu. Wenn die in der Reserve befindl. Kapitalbeträge in irgend einem Zeitpunkt