Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 589 für alle dann in Umlauf befindl. ganzen Oblig. Kategorie B eine Erhöhung des Tilg.-Betrages um frs. 25 d. h. auf frs. 350 bezw. für die halben Oblig. um frs. 12.50 auf frs. 175 gestatten, ist der freihänd. Rückkauf dieser Oblig. einzustellen u. ihre Tilg. nur mehr im Wege der Verlos. zulässig; die verlosten Oblig. werden von da ab zu ihrem Nennwert zuzügl. frs. 25 bezw. frs. 12.50, die aus der Reserve zu entnehmen sind, zurückgezahlt. So oft die in der Reserve befindl. Kapitalbeträge in irgend einem Zeitpunkte für alle dann im Umlauf be- findl. ganzen Oblig. Kategorie B eine weitere Erhöhung des Tilg.-Betrages um eine Stufe von je frs. 5 für die ganzen u. von frs. 2.50 für die halben Oblig. gestatten, wird für die in der Folge verlosten Oblig. von da ab eine neuerliche Erhöhung ges Tilg.-Betrages um je frs. 5 bezw. frs. 2.50 aus der Reserve eintreten. Die gemäss dem Übereinkommen v. 16.79. 1903 gebildete „Reserve zur Sicherung des Dienstes der 3 % Oblig.' wird aufgelassen und Zwar sind ihre Bestände mit 31./12. 1914 einschliesslich der aufgelaufenen Zs. zunächst in Oblig. Kategorie B anzulegen, die sodann zu vernichten sind. Die Besitzer von 4 % Oblig. Serien E u. W verzichten auf ihr Pfandrecht an der italien. Annuität u. räumen der neu zu begebenden Anleihe den eisenbahnbücherlichen Vorrang ein. Die Tilg.-Pläne der 4 % Öblig. beginnen im unmittelbaren Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. Ka- tegorie B mit dem Jahre 1960 u. enden mit dem Jahre 1963. Die Tilg. der 4 % Oblig. ist in unmittelbarem Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B auch dann vorzunehmen, wenn diese Oblig. infolge verstärkter Tilg. schon vor dem planmässigen End- termin zurückgezahlt sind. Die Südbahn-Ges. ist berechtigt, die 4 % Oblig. im Wege des Rückkaufs zu tilgen, die sich hierdurch gegenüber dem Erfordernis für die Tilg. zum Nenn- wert ergebenden Differenzbeträge werden für verstärkte Tilg. der Oblig. verwendet; da- gegen verzichtet die Südbahn-Ges. auf ihr Recht der verstärkten Tilg. der 4 % Oblig. Serie E u. der verstärkten Tilg. sowie der jederzeitigen Totalkünd. der 4 % Oblig. Serie W, solange 3 % Oblig. Kategorie B unverlost im Umlauf sind. Den Besitzern der 5 % Oblig. der Süd- bahn soll unter Verzichtleistung des ihnen an der italien. Annuität zustehenden Pfandrechtes ein Vorzugsrecht im Eisenbahnbuch auf jenen Linien eingeräumt werden, auf denen diese Oblig. bisher im gleichen Range mit den 3 % Prior. eingetragen sind. Die halbjährl. Zs.- Coup. werden mit frs. 12.50 eingelöst; die Rückzahl. der verlosten Oblig. erfolgt mit dem Nennwert von frs. 500. Die Südbahn-Ges. hat das Recht, mit Genehm. der K. k. Staats- verwalt. eine verstärkte Tilg. u. Totalkünd. der Oblig. vorzunehmen. Für den Fall der Totalkünd. ist die Ausgabe einer neuen Anleihe vorgesehen, deren Dienst keine grössere Annuität beanspruchen darf, als der Dienst der 5 % Anleihe beansprucht. Endlich soll die Zustimmung zur Aufnahme eines zur Deckung des ab 1915 eintretenden Investitions- bedarfes, zur Rückzahl. der gesellschaftl. Kaufschillingsschuld an den Staat u. zur Bestreitung der Kosten des Sanierungswerkes bestimmten, mit höchstens 4½ % verzinslichen, im Eisen- bahnbuch im Range unmittelbar nach der 5 % Anleihe, aber mit Vorrang vor den 3 % Oblig. Kategorie B u. den 4 % Oblig. (Serie E u. W), auf dem Hauptnetz der Südbahn einzu- tragenden Oblig.-Anlehens bis zum Höchstbetrage von frs. 150 000 000 erteilt werden. Zur besonderen Sicherung des Oblig.-Dienstes ist ein Ausgleichsfonds im Höchstbetrage von K 20 000 000 zu bilden, der zur ergänzungsweisen Bedeckung des Anleihedienstes der Süd- bahn-Ges. im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Erträgnisse bestimmt ist. Dem Ausgleichs- fond sind von 1915 angefangen die Ertragsüberschüsse der Ges. 80 lange ganz zuzuweisen, bis er die Höhe von K 15 000 000 erreicht hat. Von diesem Zeitpunkt an sind ihm bis zur Erreichung seines Höchstbetrages von K 20 000 000 des Ertragsüberschusses zuzuweisen. Wenn der Ausgleichsfond infolge von Entnahme zur ergänzungsweisen Bedeckung des An- leihendienstes unter den Betrag von K 15 000 000 bezw. K 20 000 000 gesunken ist, gelten die für seine erste Schaffung getroffenen Bestimmungen auch für seine Wiederauffüllung. Der Ausgleichsfond ist zur Deckung von Fehlbeträgen der Gewinn- u. Verlustrechnung des Gesamtunternehmens heranzuziehen. Im Falle der Einlösung der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen sowie nach vollständiger Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B, der 4 % Oblig. (Serien E u. W) u. der 4½ % neuen Oblig. ist des zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Ausgleichsfonds der k. k. Staatsverwalt. gegen Vergütung der darauf entfallenden Steuern samt Zuschlägen zuzuweisen. Im Falle der Verstaatlichung der Ges. sind überdies ¾ in die Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B zu hinterlegen. Der Rest des Ausgleichsfonds verbleibt zur freien Verf. der Südbahn-Ges. Das Regime I tritt aber nur unter der Voraussetzung ein, dass nicht gesetzl. bis Ende 1914 der Südbahn eine staatl. Reinertragsgarantie (Regime II) gewährt wird. Nach dem Regime II (Reinertrags- garantie) werden die 3 % Oblig. von frs. 500 auf frs. 310 abgestempelt mit frs. 13 = 4, 193 % Zs. Die Tilg. der reduzierten 3 % Oblig. soll nach einem neuen Tilg.-Plane mit 1./1. 1915 beginnen u. zwar nur dann ebenfalls durch börsenmässigen Rückkauf, falls die staatliche Garantie oder der Sicherungsfond (Ausgleichsfonds) sonst voraussichtlich in Anspruch ge- nommen werden müsste oder solange Garantievorschüsse noch ungetilgt ausstehen. Nach der Verstaatlichung der Südbahn darf die Tilg. nicht im Wege des Rückkaufs geschehen. Bei Regime II verzichten die Besitzer der 3 % Oblig. auf ihr Pfandrecht an der italienischen Annuität, die dadurch der Südbahn freigegeben wird zur Tilg. des Kaufschillingsrestes zur Deckung ihres Kapitalbedarfs für Investitionen u. zu sonst. Verwendung u. räumen über- dies den Besitzern der 5 % Oblig. den eisenbahnbücherlichen Vorrang auf jenen Linien ein, auf denen sie bisher das Pfandrecht im gleichen Rang wie die Besitzer der 5 % Oblig. ge- nossen haben. Die Besitzer der 5 % Oblig. verzichten auf ihr Pfandrecht an- der italien. Annuität; dagegen erhalten sie ein Vorzugsrecht gegenüber den 3 % Oblig. auf jenen Linien,