590 Ausländische Eisenbahnen. auf welchen sie bisher im gleichen Rang mit den 3 % Oblig. eingetragen waren. Die halb- jähr. Zs.-Coup. werden mit frs. 12.50 u. die verlosten Oblig. mit frs. 500 eingelöst. Die Südbahn hat das Recht der verstärkten Tilg. u. Totalkünd. der 5 % Oblig. Die Staatsver- walt. verpflichtet sich, für den Fall als das Jahreserträgnis des Gesamtunternehmens nicht dazu ausreichen sollte, das Erfordernis der gesamten Anleihen zu decken, für den sich nach Heranziehung der Spez.-Res. u. des Sicherungs-F. ergebenden Fehlbetrag durch Gewährung von mit 4 % verzinsl. Vorschüssen aufzukommen. Als Entgelt für die übernommene Ga- rantie erhält die Staatsverwaltung jeweils am 1./7. einen folgendermassen zu berechnenden Betrag: Von dem zur Verfüg. der Südbahn-Ges. stehenden Ertragsüberschuss des vorher- gehenden Jahres ist ein Betrag von frs. 4 944 158.11 in Abzug zu bringen; des verblei- benden Restes bilden das an die k. k. Staatsverwalt. zu bezahlende Entgelt. Die Staats- garantie beginnt mit 1./1. 1915 u. währt bis 31./12. 1968; sie bleibt auch im Falle der Ver. staatlich. mit der Massgabe aufrecht, dass die Einlösungsrenten als Bestandteil des Jahres- erträgnisses zu behandeln sind. Die Rückzahl. der geleisteten Vorschüsse samt Zs. hat bis zu ihrer gänzlichen Tilg. aus den Ertragsüberschüssen des Gesamtunternehmens der Süd- bahn-Ges. u. zwar vor jeder anderen Verwendung dieser Überschüsse zu erfolgen. Forder. der k. k. Staatsverwalt. aus solchen Vorschüssen oder Zs., die bis 31./12. 1968 noch nicht beglichen wurden, sind aus dem alsdann erübrigenden Vermögen der Ges. zu berichtigen. Die k. K. Staatsverwalt. ist zur Wahrung der aus der Staatsgarantie entspringenden Inter- essen berechtigt, die Gebarung der Südbahn-Ges. zu überprüfen u. 2 Mitgl. des Verwaltungs- rats der Ges. zu ernennen. Die Bestellung des Gen.-Direktors der Ges. unterliegt ihrer Genehm. Von den Aktionären der Südbahn wird eine Abstempelung des Aktiennominals von frs. 500 auf frs. 200 pro Aktie verlangt. Nach Regime II werden Ertragsüberschüsse solange dem Ausgleichsfonds (hier Sicherungsfond genannt) zugewiesen, bis er K 20 000 000 erreicht hat. Nach Erreichung dieses Standes wird, solange das Staatsbahnbareme nicht erreicht ist, die Hälfte zu verstärkter Prior.-Tilg. verwendet; im übrigen werden dann die Ertragsüberschüsse wie nach Regime I verwendet, nur dass die Besitzéer der Prioritäten auf ihren Anteil zu gunsten der Staatsverwalt. verzichtet haben. Was die Tariffrage betrifft, so kann die Reg., sobald der Ausgleichsfonds K 15 000 000 beträgt. Tarifermässigungen aber nur im Ausmass des vierten Teiles des Ertragsüberschusses verlangen. Doch soll das Aus- mass der Tarifermässigung nicht grösser sein als der Betrag, um den der Ertragsüberschuss des letztabgeschlossenen Jahres den des Vorjahres übersteigt. Für die erste Tarifherab- setzung gilt diese Beschränkung jedoch nicht. Wenn der Ausgleichsfonds K 20 000 000 er- reicht hat, so können Tarifherabsetzungen im Ausmass des dritten Teiles des Jahresüber- schusses verlangt werden, wieder mit Rücksichtnahme auf das Erträgnis des Vorjahres; das nicht unterschritten werden darf. Ausserdem kann die Reg. jederzeit Tarifermässigungen verlangen, deren Effekt aber eine Einnahmeverringerung von K 500 000 im Jahre nicht übersteigen darf, doch werden solche Ermässigungen bei den vorerwähnten berücksichtigt. Das Tarifherabsetzungsrecht geht nur bis zum Ausmass der Gütertarife der k. k. Staats- bahnen. Die Südbahn ist nicht berechtigt, Tariferhöhungen der Staatsbahnen zu über- nehmen, solange das Niveau der Südbahntarife höher ist, es sei denn, dass Steigerungen der Personallasten, die auch die Südbahn übernimmt, die Erhöhung der Staatsbahntarife veranlassen. In diesem Falle kann die Südbahn der Staatsbahntariferhöhung mit Zurech- nung des jeweils bestehenden Zuschlags folgen. Sinkt der Ausgleichsfonds auf K 10 000 000, so hat die Südbahn Anspruch auf eine Tariferhöhung. Für das Regime II ist festgesetzt. dass 4 Monate nach Inkrafttreten der Garantie eine Tarifermäsigung mit einem Effekt von K 1 500 000 erfolgt. Wenn der Ausgleichsfonds, der im Regime II Sicherungsfonds genannt wird, K 20 000 000 erreicht hat, kann die Reg. weitere Tarifermässigungen verlangen, jedoch so, dass immer eine Marge von K 2 500 000 im Nettoerträgnis erhalten bleiben soll. Ver- wendung der zur Verfügung der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüsse. 1. Von den jährlich zur Verfüg. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen wird nach Massgabe ihrer Zulänglichkeit bis einschliessl. 1963 ein Betrag bis zur Höhe von frs 4 944 158.11 zur Tilg. des A.-K. u. Zuwendung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 für jede noch im Umlauf be- findliche Aktie vorweggenommen. Ergeben sich Rückstände in der planmässigen Aktien- Tilg., so wird die Südbahn-Ges. berechtigt sein, sie nachzuholen, sei es durch Verwendung einer entsprechend höheren Quote von der Annuität der folg. Jahre, wodurch sich der zur Verteilung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 pro Aktie verfügbare Betrag entsprechend verringert, sei es aus zur freien Verf. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen. Sofern Rückstände in der planmässigen Aktien-Tilg. mit 1./1. 1964 bestehen sollten, wird festzu- stellen sein, mit welcher gleichbleibenden Annuität die dann noch im Umlauf befindlichen Aktien bis Ende 1968 mit 2½ % verzinst u. getilgt werden können; der sonach sich er- gebende Betrag tritt ab 1./1. 1964 an die Stelle des Betrages von frs. 4 944 158.11. 2. Von dem Rest verbleibt / zur freien Verf. der Ges., während 3% zwecks Deckung des für die Staatsgarantie zu entrichtenden Entgelts auf die Rechnung des nächsten Jahres vorzutragen sind. 3. Nach erfolgter Verstaatlichung stehen sämtl. Ertragsüberschüsse zur Verfüg. der Südbahn-Ges.; von den Beständen des Sicherungsfonds u. der Verlustreserve werden ¾ der Staatsverwalt. zugewiesen, während der Südbahn-Ges. zur freien Verf. bleibt. Am 21./11. 1913 nahm die Vollversamml. der Prior.-Besitzer in Paris das neue Sanierungsübereinkommen mit grosser Majorität an. Durch Edikt vom 21./4. 1914 wurden die Besitzer der 3% Oblig. aufgefordert, am 25./5. 1914 in Wien zu erscheinen, um über die Vorschläge der Südbahn Beschluss zu fassen. Die Versamml. der Prior.-Besitzer sowie die Gen.-Vers. am