618 Ausländische Eisenbahnen. 86.10, 80.50* %. – In Frankf. a. M.: 97.70. 99.40, 96.70, 90.80, 82, 78.60, 77.10, 81.20, 87.90, 92, 89.30, 86.30, 86.30, –* %. Verj. wie Anleihe v. 1897. Rückkaufsrecht des Staates: Die Regier. hat vom 1./1. 1906 ab das Recht, die Bahn unter folgenden Bedingungen anzukaufen: als Grundlage wird die mittlere Reineinnahme der fünf besten unter den letzten sieben Jahren genommen. Diese wird mit 5 % jährlich für die noch verbleibende Zeit der Konz.-Dauer der Ges. kapitalisiert und der durch eine solche Kapitalisierung erhaltene Betrag der Ges. nach Abzug der event. Verpflicht. an den Staat. die entstanden sind entweder aus der Garantie des Staates für die Zinsen u. Amortisation der Oblig. oder durch ungenügende Pachtzahl. für die Staatsbahnen, entweder in bar oder in 5 % Staatspapieren mit solcher Amortisation gezahlt, wie sie die Regierung bestimmen wird. Wenn der Rückkauf vor dem 1./1. 1916 erfolgt, kann die Abfindungssumme nicht kleiner sein, als der Nominalbetrag des noch nicht amortisierten Aktienkapitals zum Wechselkurs zur Zeit des Rückkaufs gerechnet. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Zweimal im Jahr, die erste spät. am 1./6., die zweite spät. im Okt. Zur Beschlussfähigkeit der ordentl. G.-V. müssen mind. 30 Aktionäre anwesend sein, die wenigstens ½ aller Aktien besitzen. Die Aktien müssen 14 Tage vor der G.-V. deponiert werden. Stimmrecht: Jede 25 Akt. = 1 St., Maximum so viel St., wie ¼o des A.-K. geben kann Gewinn-Verteilung: 1) zur Deckung der Zs. u. Amort. der Oblig.; 2) zur Entrichtung des Pachtpreises an die Reg. für die Linien Orel-Griäsi; 3) zur Bildung eines R.-F. durch Abschreib. von 1½ % vom Reingewinn; 4) zur Bildung eines Amort.-F. für die Aktien nach einem von dem Finanzminister zu bestätigenden Tilg.-Plan; 5) zur Auszahl. einer Div. bis Rbl. 9 auf jede nicht amortisierte Aktie; 6) sollte sich nach den erwähnten Abzügen ein Über- schuss herausstellen, so werden 10 % desselben zur Div. der Aktien der Ges. hinzugefügt u. die übrigen 90 % zur Deckung der Schulden an den Staat verwendet. – Falls in irgend einem Jahre die genannten 90 % des Überschusses nach Abzug von Rbl. 9 auf 1 Aktie die Schuld der Ges. an den Staat fberschreiten sollte, so wird aus dieser Summe nur der Betrag der Schuld gedeckt, aus dem Übrigen gelangen 20 % zu gunsten der Aktionäre u. 80 % zu gunsten der Reg. als Teilnahme am Reingewinn der Ges. Wenn in diesem Falle die den Aktionären lt. obenerwähnten Gründen zukommende Summe, ausser den 9 Rbl., mehr als 20 % des ganzen Überschusses des Reingewinnes, nach Abzug der 9 Rbl. auf jede Aktie, ausmachen sollte, so gelangen nur 20 % des Überschusses zu gunsten der Aktionäre, ein möglicher Rest wird zu gunsten der Reg. den benannten 80 % hinzugefügt; 7) sollte keine Schuld der Ges. an den Staat vorhanden sein, so gelangt der Überschuss des Reingewinnes nach Abzug aus dem- selben der 9 Rbl. auf jede Aktie zur Verf. der Reg., welche / der Summe (20 %) den Aktionären auszahlt und (80 %) zu ihren gunsten einzieht (Ges. v. 25./3. 1904). Die Summe der zu gunsten der Aktionäre nach diesem Punkt 5 u. 7 wichtigen Auszahlungen wird in folg. Weise verwandt: Zunächst 5 % auf die nicht amort. Aktien u. der Rest gleichmässig auf die nicht amortisierten Aktien und Genussscheine. Dividenden 1893–1914: Rbl. 8.73, 9.50, 9.66, 8.95/, 8.48, 0, 0, 2, 0, 0, 4.54, 7.60, 6.64, 0, 5.31, 5.04. 8.95, 15.28, 16.32, 16.40, 19.04, 18.13 netto p. A. 1912: Betriebseinnahmen Rbl. 57 066 786.56, Betriebsausgaben 31 618 051.01, daher Be- triebsüberschuss 25 448 735.55, hierzu Zahlungen der Regierung für die Donetzer Linien 1 364 000, zus. 26 812 735.55, davon ab Oblig.-Zs. u. Tilg. Rbl. 15 061 597.35, Zs. an die Reg. für Vorschüsse 7734.51, Pacht für die Orel-Grjasi Linie 800 000, Aktien-Amort. 219 000, für Reservefond 381 731.04, div. Zahlungen 7 983 772.01, zus. Rbl. 24 453 834.91, bleibt Überschuss Rbl. 2 358 900.64. Wladikawkas Eisenbahngesellschaft in St. Petersburg. Gegründet: 2./7. 1872 unter dem Namen „Rostow-Wladikawkas Eisenbahngesellschaft', seit 25./12. 1884 resp. 6./1. 1885 den Namen „ Wladikawkas Eisenbahngesellschaft“ tragend. Statut v. 2./7. 1872 mit Nachträgen v. 12./11. 1877. 25./12. 1884, 22./11. 1886, 15./6. 1891, 4./5. 1892, 9./5. 1893, 24./3. 1895, 21./6. 1910 u. 28./2. 1912. Bahngebiet: Rostow-Wladikawkas 652 Werst, Beslan-Petrowsk-Derbent-Baku 589 Werst, Mineralowodsk-Kisslowodsk 61 Werst, Noworossisker Zweigbahn 254 Werst, Stawropoler Zweigbahn 145 Werst; Tichoretzkaia-Zaritzin 499 Werst, Kawkaskaja-Ekaterinodar 128 Werst, Beschtau-Schelesnowodskaia 6 Werst, Asower Zweigbahn 32 Werst u. Ekaterinodarer Zweig- bahn 4 Werst, im Ganzen 2369 Werst. Die Ges. hat den Bau von 6 neuen Linien in einer Gesamtlänge von 604 Werst übernommen u. zwar folgende: von der Station Bataisk über Jegorlyzkaja, Metschetinskaja u. Kagalnizkaja nach der Station Torgowaja 171 Werst; von der Station Georgiewsk bis zur Stadt Swjatoi Krest 105 Werst; von der Station Prochladnaja über Mosdok u. Tscherwlenaja bis zur Station Gudermes 167 Werst; von Tscherwlenaja bis zur Stadt Kisljar 82 Werst; von der Station Kotljarewskaja bis Naltschik 40 Werst u. von der Station Schamchala nach Temirchan-Schura 39 Werst. Konzession: Dieselbe währt bis 2./7. 1956 a. St., zu welchem Zeitpunkt die Bahn un- entgeltlich in den Besitz des Staates übergeht, während das Reservekapital, nachdem aus ihm etwa dem Staate oder Anderen schuldige Beträge bezahlt worden sind, Eigentum der Aktionäre bleibt. Zugleich tritt der Staat alsdann für den bis dahin nicht getilgten Teil der Anleihen als Selbstschuldner für Verzinsung u. Tilg. ein.