Türkische Eisenbahnen. 633 Türkei, inkl. der Seitenlinie Alpullu-Kirkkilisse, 466.208 km, in Bulgarien 85.582 km und in Griechenland 77.350 km, wogegen der Betrieb auf den 370.649 km der Serbien zugefallenen Strecke, sowie der Weiterbau der daselbst begonnenen Linie Uesküb-Kalkandelen-Gostivar trotz wiederholter mündlich und schriftlich bei der königl. serbischen Regierung unter- nommenen Schritte, sowie einer formellen Inverzugssetzung vom 27. Nov. 1913 dauernd vorenthalten blieb. Rechtsverhältnis zwischen der Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbahnen Die Konzessionsdauer ist durch eine Erklärung der türk. Reg. vom 1./13. März 1894 bis auf den 1./1. 1958 (n. St.) festgelegt worden. Nach Ablauf der Konz. tritt die Reg. ohne weiteres in alle Rechte der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonst. Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattung des von Sachverständ. festzustellenden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie für einen 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Von den Betriebseinnahmen nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr vorweg. Von dem Überschuss bis zu frs. 3333.33 pro km u. Jahr behält sie weitere 9595% während die restl. 45 % an die Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der Reg. aus den ihr gehör. 45 % eine Mindesteinnahme von frs. 1500 pro km u. Jahr garantiert. Die auf die Linien der Türkei Nr. 1 u. 2, Bulgariens Nr. 1 u. 2, Griechenlands u. Serbiens Nr. 1 sowie auf die abgetretene Linie bis Bellova ent- fallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1894 verpfändet u. wird von der Ges. für Rechnung der Reg. direkt an die jenen Dienst leitende Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris abgeführt. Laut Vertrag vom 15./6. 1909 erfolgt vom 5./6. 1909 die Teilung der Einnahmen von den noch verbleibenden Linien mit Ausnahme der Linie Alpullu-Kirkkilisse in der Weise, dass von dem Über- schuss der Einnahmen über frs. 10 333.33 pro km 70 % der Ges. u. 30 % der türkischen Regierung zufallen. Wenn infolge höherer Gewalt der Betrieb eines Teiles der Linien während mehr als 5 aufeinander folg. Tage unterbrochen ist, wird für den betr. Strecken- abschnitt u. für die ganze Zeit der Betriebsstörung die Zahlung der Mindestabgabe aufge- hoben. Falls dadurch der Anteil der Reg. an den Einnahmen unter frs. 1500 pro km u. Jahr sinken sollte, hat zwar trotzdem die Ges. die garant. frs. 1500 pro km des Gesamtnetzes zu zahlen, aber mit dem Rechte, wegen der Differenz sich aus dem der Reg. in den folgenden Jahren zustehenden Anteil an den Einnahme-Überschüssen bezahlt zu machen. Sobald die Einnahmen frs. 50 000 pro km u. Jahr überschreiten, ist die Reg. berechtigt, den Bau eines zweiten Gleises zu verlangen. Die Kosten dieses zweiten Gleises sind ebenso wie alle sonstigen Erweiterungsbauten zu % von der Reg. u. zu % von der Ges. zu tragen. Durch Vertrag v. 20./7. 1910 gelangt die Legung eines zweiten Gleises auf der 17.6 km langen Strecke innerhalb Konstantinopel u. bis nach San Stefano zur Ausführung. Es wurde vereinbart, dass die Ges. die für die Legung eines zweiten Gleises notwendigen Arbeiten als Erweiterungsbauten, deren Kosten zu von der Regier. zu tragen sind. aus- führen wird. Die Ges. schiesst der Regier. die aus diesem Anlasse seitens derselben zu zahlenden Beträge in der Höhe von £ T. 78 908.18.52 vor, welche in 10 gleich hohen Annui- täten, deren erste am 1./1. 1912 fällig ist, abzustatten sind. Diese Annuitäten, welche die 4 % Zs. u. die Amortisationsquote enthalten, werden dem Überschuss entnommen, welcher von dem Einnahmeanteil der Regier. nach Leistung der verschiedenen, vermöge früherer Übereinkommen normierten Zuweisungen verbleibt. Die Herstellung des zweiten Geleises zwischen Konstantinopel u. San Stefano konnte infolge der Verzögerung in der Übergabe der Terrains durch die türk. Regierung sowie infolge der Mobilisierung, welche der Ges. die notwendigen Arbeitskräfte entzog u. sie zwang, die Arbeiten während längerer Zeit vollständig einzustellen, noch nicht fertiggestellt werden. Ausserdem wurde am 20./. 1910 ein Vertrag zwischen der türk. Reg. u. der Ges. abgeschlossen, in welchem der Staat der Ges. die Konzession für den Bau u. den Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von der Station Babaeski der Linie Konstantinopel-Adrianopel bis Kirkkilisse in der Länge von ca. 46 km erteilt. Die Dauer der Konzession ist bis einschliessl. den 31./12. 1957, d. i. bis zu dem Tage festgesetzt, an welchem die Verträge über den Betrieb des gegenwärtig von der Ges. betriebenen Netzes ablaufen. Die Nettoeinnahmen der Linie verbleiben nach einer im Ver- trage festgesetzten Aufteilung bis zum Betrage von frces. 5420 per km der Ges. Ist die jährl. Nettoeinnahme niedriger als dieser Betrag, so wird das Fehlende vom Staate aus den Überschüssen gedeckt, welche der Reg. von den gegenwärtig betriebenen Linien nach Leistung der verschiedenen, auf Grund der bestehenden Verträge zu effektuierenden Zu- weisungen verbleiben. Die neue Linie Babaeski Kirkkilisse 46.5 km wurde am 20./7. 1912 dem Betrieb übergeben, musste aber wegen des Krieges von der Ges. vom 23./10. 1912 bis 29./7. 1913 geräumt werden. Im Falle eines Krieges oder politischer Unruhen, welche den Be- trieb ganz oder teilweise unterbrechen oder Beschädig. der Eisenbahnanlagen herbeiführen, hat die Reg. den der Ges. daraus erwachsenen direkten u. wirklichen Schaden nach den Grundsätzen zu regeln, welche unter gleichen Umständen in den anderen europ. Gross- staaten befolgt werden. Grund u. Boden sowie Einkünfte der Ges. sind für die ganze Konzessionsdauer von jeder Abgabe befreit; auch sind sämtliche Akte, die mit der Kon- vention zus.hängen, von jeglichem türk. Stempel befreit. An Überwachungkosten hat die Ges. Piaster 270 = frs. 60 pro km u. Jahr zu zahlen. Durch einen am 30. Juli/12. Aug. 1912 abgeschlossenen Vertrag hat die türk. Regierung der Ges. die Konz. für den Bau u. Betrieb einer in der Nähe von ÜUsküb ausgehenden, über Kalkandelen führenden u. in Gostivar endigenden, ca. 63 km langen Linie übertragen. Die Bedingungen dieser Konz. sind den- jenigen gleich, welche für die Linie Babaeski-–Kirkkilisse Geltung haben mit der Abweich.,