Kolonial-Gesellscllaften etc. 639 der Ges. vom Schutzgebietsfiskus in gleicher Weise wie für die Strecke Morogoro-Tabora als Darlehn gewährt; zu den Kosten der Ergänzungs- u. Umbauten trägt die Ges. M. 2000 000 bei. Die Hauptstrecke bis zum Tanganjikasee wurde Anfang 1914 vollendet, die erste Lokomotive traf am 1./2. 1914 in Kigoma ein. Damit ist die Verbindung des Tanganjikasees mit dem Indischen Ozean (1250 km) hergestellt. Vom Reichstage wurde neu genehmigt der Bau einer Bahn in die Landschaften Ruanda u. Urundi, ausgehend von Tabora, ver- anschlagte Kosten M. 50 000 000. Am 1./4. 1913 übernahm die Ges. vom Deutsch-Ostafri- kanischen Landesfiskus den Betrieb der unter dem Namen „Kaiserl. Flottille' bestehenden Anlagen. Hierzu gehören das Dock in Daressalam nebst Werkstätten, die Wasserversorg. der den Hafen von Daressalam anlaufenden Schiffe, der Betrieb verschiedener Dampfer an der Küste Deutsch-Ostafrikas, auf dem Tanganjika- u. Nyassa-See u. dem Rufidjiflusse. Zur Durchführ. des Betriebes, der in den vergangenen Jahren erhebl. Zuschüsse erforderte, wird der Ges. ein jährl. Beitrag von vorläufig M. 250 000 zu den Betriebskosten gewährt. Personal 126 Europäer u. 3693 Farbige. Vorhanden sind 63 Lokomotiven, 30 Personenwagen, 29 Wasserwagen, 329 Güterwagen etc. u. viele Dienstwagen. In Daressalam wird ein Elek- trizitätswerk betrieben. Starkstromkonsum 1911–1913: 155 000, 187 185, 207 122 Kw. mit M. 85 859, 104 795, 115 167 Einnahme. Die Bahn beförderte Personen 1910–1913: 56 080, 77 591, 106 605, 116 094, Einnahmen M. 197 659, 339 754, 515 683, 516 252. Güterverkehr 1910–1913: 65991, 74 006, 84275, 68714 t, Einnahmen M. 1 305 288, 2 644 333, 3 681 925, 3 463 800. Fahrplan. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Ges. anheimgestellt, hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Tarife. Die Bestimmung der Preise für den Personen- u. Güterverkehr bleibt für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam-Mrogoro folgen- den 1./1. der Ges. überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wieder- kehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen u. Güter- klassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen erbauten u. betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürftfen. Postbeförderung. Die Ges. hat die Briefpost mit allen fahrplanmässigen Zügen kostenfrei Zu befördern. Ausschliesslichkeit der Konzession. Solange die Konz. besteht, darf einem andern Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. Vorzugsrechte. Der Ges. wird das Vorzugsrecht auf die Konz. zur Fortsetzung der Eisenbahn bis zum Tanganjikasee u. bis zum Viktoria-Nyanza derart eingeräumt, dass die Ges. berechtigt sein soll, die Konz. zu den von andern Bewerbern angebotenen Bedingungen innerhalb einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zu übernehmen. Die Ges. erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konz. für Zweigbahnen, die von den verliehenen Bahnen ausgehen u. dem öffentl. Verkehre dienen sollen. Grunderwerb. Alle Eigentums- oder sonst. dingl. Rechte, welche dem Schutzgebiete an dem für den Bau u. Betrieb der Eisenbahn u. ihre künftige Entwicklung erforderlichen Grund u. Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonst. Rechtstitel zu- stehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Ver- fügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler –— nötigenfalls im Wege der Enteignung – dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumseinschränkungen zu mässigen u. angemessenen, von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde. Holzentnahme. Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung u. die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentl. Waldkultur unter Berücksicht. der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebietes unterliegen- den Grundstücken Erde, Kies u. Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltl. entnehmen, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden. Landschenkung. Die Ges. ist berechtigt, aus dem Gebiete. welches innerhalb zweier durch das Bahngelände getrennten u. je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtl. Titels im Eigentum des Schutzgebietes befindet oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grund- flächen von je 2000 ha nach eig. Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentume in Besitz zu nehmen, ohne dass es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 km von dem Bahngelände ent- fernte Linien begrenzten Gebiete muss die Auswahl unter Berücksichtig. der Rechte der Deutsch-Ostafrikan. Ges. in quadratischen Blöcken von je 9 qkm Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, dass an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Grösse frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Ges. berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konz.-Erteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht grössere Grundflächen einzutauschen. Das in Absatz 1 festgesetzte Blocksystem darf durch