Ausländische Industrie-Gesellschaften. 7 für Spezialkapitalien abgeschrieben werden, nicht mehr als mit 2 % des gesamten Kapitals berechnet, welches nach Ausweis der Bücher der Ges. in dieses Unternehmen bis zum Moment des Auskaufs hineingesteckt worden war, mögen der tatsächlich an die Geschäftsteilnehmer verteilte Gewinn sowie die gemachten Abschreib. diese Normen auch überstiegen haben.“ „Sollte von seiten der Stadt kein Auskauf erfolgen, so geht nach Ablauf der Frist dieses Vertrages das gesamte der Ges. gehörende und zur Exploitation der elektrischen Energie in St. Petersburg dienende Vermögen, wie Grund und Boden, Baulichkeiten Strassenkabel, Laternen, Lampen u. sämtl. übrigen Einrichtung. unentgeltlich in den Besitz der Stadt über.“ Als Abgaben sind an die Stadt zu zahlen 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Strom- lieferung für Beleuchtungszwecke und 4 % von der Bruttoeinnahme aus der Stromlieferung für technische und sonst. Zwecke, mindestens aber pro Jahr 10 000 Rubel. Wenn die Ges. bei Durchführung des Leitungsnetzes städtische Brücken benutzt, so hat dieselbe hierfür ein weiteres Prozent von den Bruttoeinnahmen zu zahlen. Übersteigt der Gewinn der Ges. auf das in St. Petersburg dazu veranlagte Kapital 8 % pro Jahr, so ist die Ges, verpflichtet nach Ermessen der Stadtverwaltung entweder den Tarif in den Grenzen des Uberschusses über den achtprozentigen Gewinn zu ermässigen, oder aber die Abgaben an die Stadt im Betrage von 8 % und 4 % von den Bruttoeinnahmen bis 10 % resp. 6 % zu erhöhen. Die in diesem Falle festgesetzte Tarifermässigung oder Vergrösserung der Zahlung zum Besten der Stadt kann alsdann bis zum Ablaufe der Konz. nicht mehr verändert werden. Die Dauer der der Ges, im Jahre 1895 für die Stadt Moskau erteilten Konz. beläuft sich auf 50 Jahre. Über den Auskauf bestimmt der Konz.-Vertrag folgendes: Vom 1./7. 1920 beginnend, ist die Stadtverwaltung berechtigt, nach je 5 Jahren, d. h. am 1./7. 1920, 1925, 1930, 1935, 1940 und 1945, sämtl. Anlagen, die von der Ges. für elektr. Beleuchtung zur Exploitation der elektrischen Energie zu Moskau errichtet worden sind, mit Ausnahme des Gebäudes der Georg-Station, auszukaufen. Die Stadtverwalt. ist verpflichtet, ein Jahr vor jedem der oben angegebenen Termine von ihrem Wunsch, das Unternehmen auszukaufen, die Ges. in Kenntnis zu setzen. Der Auskaufspreis wird folgendermassen fest- gesetzt: Die Stadt muss an die Ges. jährl. bis zum Ablauf der Frist des Vertrages den durch- schnittl. Reingewinn der Ges. aus der in Moskau betriebenen Exploitation zahlen, der sich gemäss den statutarischen Bestimmungen aus den letzten 3 Jahren ergibt, wobei die jährl. Zahlungen nicht weniger als 5 % des Wertes des Vermögens im Moment des Auskaufes ausmachen dürfen. Diese Zahlungen können durch eine einmalige Tilgung der restl. Summe ersetzt werden, wobei in Anbetracht der vorterminlichen Zahlung eine Diskontierung unter Berechnung von 5 % pro Jahr mit Zins auf Zins erfolgt. Die auf einmal zur Auszahlung gelangende Auskaufssumme darf jedenfalls nicht geringer sein als der Wert des Vermögens im Augenblick des Auskaufs nach Abzug der Amortisation.“ , Sollte seitens der Stadt ein Auskauf nicht erfolgen. so geht nach Ablauf der Gültigkeit dieses Vertrages das Gesamt- vermögen der Ges. zu Moskau, wie Grund und Boden, Baulichkeiten, mit Ausnahme der bestehenden Gebäude der Georg-Station, Maschinen, Kabel u. sonst. Einrichtungen unentgelt- lich in den Besitz der Stadt über.“ Als Abgaben sind an die Stadt zu zahlen 6 % von der Bruttoeinnahme aus der Strom- lieferung für Beleuchtungszwecke und 3 % von der Bruttoeinnahme aus der Stromlieferung für technische und sonstige Zwecke, mindestens aber 15 000 Rbl. per Jahr. Wenn die den Aktionären der Ges. zukommende Dividende 8 % des A.-K. übersteigt und die Div. für die drei vorhergehenden Jahre im Durchschnitt nicht weniger als 6 % beträgt, so ist die Hälfte des 8 % übersteigenden Überschusses unter die Konsumenten als Extra-Rabatt zu verteilen, die andere Hälfte verbleibt der Gesellschaft. Die Konzession für das im Sept. 1907 in Betrieb gesetzte Elektricitätswerk Lodz wurde der Firma Siemens & Halske im Jahre 1900 erteilt u. von dieser im Laufe des Jahres 1909 an die Gesellschaft für elektrische Beleuchtung vom Jahre 1886 übertragen; ihre Dauer beträgt 40 Jahre. gerechnet vom 1./14. Jan. 1909, an welchem Termine das erste konzessions- mässige Betriebsjahr begonnen hat. Über den Auskauf bestimmt der Konzessionsvertrag folgendes: Die Stadt ist berechtigt, die Übergabe der gesamten elektr. Anlagen zu verlangen, jedoch nicht früher als 5 Jahre nach Eröffnung des Betriebes, gerechnet vom 1. Jan. des auf den Betriebsanfang folg. Jahres (also von 1911 ab), u. von da ab jeden 1. Jan. unter der Be- dingung einer diesbezüglichen einjährigen Kündigung. Wenn die Stadt von diesem Rechte Gebrauch macht, so hat sie dem Unternehmer eine Vergütung in Höhe der für das Unter- nehmen verausgabten Summe, zuzüglich 1½ % derselben für jedes noch bis zum Ablauf des 25. Betriebsjahres der elektr. Station verbleibende Jahr zu zahlen Nach Ablauf dieser 25 Jahre aber hat die Stadt dem Unternehmer eine Vergütung zu zahlen, deren Höhe dem in den vorausgegangenen 5 Jahren im Mittel erzielten Überschusse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben entspricht, vermindert um 4 % des in dem Unternehmen investierten Kapitals, welche beim Weiterbetriebe für den Erneuerungs- u. Tilgungsfonds hätten verwendet werden müssen, und multipliziert mit der Anzahl der noch vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Endtermine des gegenwärtigen Vertrages verbleibenden Konzessions- jahre. Die Auskaufssumme ist dem Unternehmer seitens der Stadt spätestens 3 Monate nach der Übergabe des Unternehmens an die Stadt auszuzahlen. Nach Ablauf von 40 Jahren, gerechnet vom 1. Jan. des auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres, erlischt die Konzession u. sämtliche Anlagen des Unternehmers. sowie alle Baulichkeiten, Grundstücke u. sonstige Immobilien, welche von dem Konzessionär zwecks Erweiterung des Unternehmens erworben Staatspapiere etc. 1915/1916. II. II