28 Ausländische Industrie-Gesellschaften. verwaltungsrat: Vors. Arthur von Gwinner, Dir. d. Deutschen Bank, M. d. H., Berlin; stell- vertr. Vors. Rechtsanw. Joan Boamba, Bukarest, u. Bank-Dir. Felix Kuranda (Wiener Bank- Verein), Wien; sonst. Mitgl.: George J. Boamba, Bukarest; E. Heinemann, Dir. der Deutschen Bank, Berlin; H. Kurz, Dir. der Schweizer. Kreditanstalt. Zürich; Gen.-Dir. K. Perutz, Lemberg; Gen.-Dir. A. Saligny, Bukarest; E. G. Stauss, Dir. der Deutschen Bank, Berlin; Prinz Barbu Stirbey, Bukarest. 7 0 0― — Ö Tabak-Regie-Gesellschaft des Türkischen Reiches, Akt.-Ges. in Constantinopel. (Société de la Regie co-intéressée des Tabacs de PEmpire Ottoman.) Konzessioniert: Im Jahre 1883. Die Gesellschaft hat das ausschliessliche Recht auf Ankauf, Verarbeitung und Verkauf des im Türkischen Reiche produzierten, für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabaks und zwar für die ganze Ausdehnung des Reiches, soweit das Banderolensystem in Kraft bestand, mit Ausnahme von Ost-Rumelien. Das Monopol der Gesellschaft, wofür dieselbe eine jährliche Pacht von 750 000 türk. Pfund an die Verwaltung der Türkischen Staatsschuld zu entrichten hat, erstreckt sich in gleicher Weise wie für den Rauchtabak auf die Fabrikation u. den Vertrieb von Cigaretten, Einfuhr von Cigarren, Kau- und Schnupftabak frei gegen Erlag des betr. Einfuhrzolls. Die Tabakpflanzer dürfen ihre für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabake nur an die Regie-Gesellschaft verkaufen. Sie sind verpflichtet, ihre gesamte Tabakernte in den Entrepots der Regie-Gesellschaft zu deponieren, gleichviel, ob die Tabake für den Konsum im Innern des Landes oder zum Export bestimmt sind. In den Ländern des Türkischen Reiches ohne Banderolensystem –— mit Ausnahme des Libanon und der Insel Kreta –— ist die Regie-Gesellschaft ermächtigt, die jetzt der Kaiserlich-Türkischen Regierung zustehenden Zölle, sowie ferner die von der Regierung auf Cigarren, Kau- und Schnupftabake gelegten Abgaben und Ligenzsteuern zu erheben. Endlich fallen der Gesellschaft die Ausfuhrzölle für die nach Agypten, Samos, Tunis, Ost-Rumelien und Kreta versendeten Tabake zu. Die Gesellschaft ist befreit von der Grundsteuer auf die zum Zwecke der Fabri- kation und der Aufbewahrung von Tabaksvorräten von ihr zu erbauenden Gebäude. von der Abgabe der Einkommensteuer auf ihre eigenen Revenuen und von der Patent- steuer. Für die von ihr auszugebenden Aktien, sowie auf ihre mit der Regierung und mit Privaten zu schliessenden Verträge ist die Gesellschaft von jeder Stempelsteuer befreit. Die Ausübung des Tabaksmonopols seitens der Gesellschaft innerhalb des gesamten Türkischen Reiches nahm am 2./14. April 1884 ihren Anfang. Die Dauer der Konzession ist auf 30 Jahre festgesetzt, d. h. bis 2. April 1914. Nach langwierigen Verhandlungen wurde die Konzessionsd auer durch Vertrag vom 4./8. 1913 auf 15 Jahre bis 2./14. April 1929 ver- längert. Der jähr liche Pachtzins, der in der alten Konzession L. T. 750 000 betrug, ist auf L. T. 800 000 erhöht worden; ferner ist der Verteilungsschlüssel des Gewinnes geändert worden (siehe unter Gewinn-Verteilung). Wegen des Gewinnanteils der türkischen Regierung bat die Ges. von Seiten der bulgarischen u. griechischen Regierungen Reklamationen er- halten, da diese Regierungen sich an dem Erträgnis der türkischen Regierung als anteil- berechtigt für die von ihnen erlangten Gebiete anschen u. nur unter dieser Bedingung die Fortsetzung des der Ges. erteilten Monopols genehmigt haben. Andererseits beansprucht die Ges. eine Schadloshaltung für die ihr von der serbischen Regierung dadurch zugefügten Schädigungen, dass sie den Betrieb in den von Serbien verwalteten Gebietsteilen untersagte. Kapital: Eingezahlt L. T. 1 760 000 = £ 1 600 000 = frs. 40 000 000 in 200 000 Aktien à E. T. 8.8 = £― 8 = frs. 200, eingeteilt in 100 000 einfache, 15 000 fünffache und 1000 25 fache Stücke. Nominelles Aktienkapital L. T. 4 400 000 = £― 4 000 000 = frs. 100 000 000 à L. T. 22 =– £― 20 = frs. 500, eingezahlt mit 50 %; gemäss Beschluss vom 16./28. Nov. 1889 wurde mit Genehmigung der Türkischen Regierung das eingezahlte Aktienkapital auf 40 % mit Wirkung ab 1./13. März 1888 herabgesetzt, die mit 50 % = frs. 250 einbezahlten Aktien wurden à frs. 200 abgestempelt. Reservefonds: Statutar. R.-F. L. T. 613 400.51, Spez.-R.-F. L. T. 67 113.02. R.-F. zurück- behaltener Gewinne L. T. 603 189.78. Gewinn-Verteilung: Vorweg 8 % Zinsen vom Kapital, vom Rest bis L. T. 2 000 000 5 % an die Gründeranteile, von weiteren L. T. 1 000 000 3 %, von noch weiteren Beträgen 2 % ebenfalls an Gründeranteile. Der Überrest wird nach Art. 7 des Cahier des Charges procentualiter an die Regierung, an die Dette Publique Ottomane und an die Gesellschaft verteilt. Vom Überschuss bis L. T. 500 000 erhält die Dette Publique 35 %, die Regierung 30 %, die Gesellschaft 35 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 000 000 –— 34 %, = 39 %. – 27 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 500 000 – 30 %, — 52 %, – 18 %; vom Überschuss bis zu L. T. 2 000 000 – 20 %, – 70 %, – 10 %; vom weiteren Überschuss 15 %, — 75 %, – 10 %. Gestattet der Gewinn eines Jahres eine 8 % Verzinsung nicht, so erhalten die Aktien Ersatz aus Erträgnissen späterer Jahre. Obige vorweg entnommenen 8 % Zinsen zuzüglich des letzt verteilbaren Gewinns bilden den Reingewinn der Gesellschaft. Er wird verteilt: Eventuell 6 % als erste Dividende, vom Rest mindestens 5 % zur Reserve, vom Übrigen 5 % an Verwaltungsrat, Überrest zur Verfügung der G.-V. Nach dem neuen Vertrag erfolgt die Verteilung des Gewinnes in folgender Weise: Vorweg