32 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. zu M. 12 500 000, in Umlauf am 1./4. 1916: M. 562 500 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 20 000, 50 000, 100 000; welcher Serie die einzelne Schatz- anweis. angehört, ist aus ihrem Texte ersichtlich. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Auslos. von jährl. einer Serie zu M. 25 000 000 (Ausgabe I) bezw. zu M. 12 500 000 (Ausgabe II). Die Auslos. finden im Okt. jedes Jahres, beginnend im Okt. 1914, die Rückzahl. am 1./4. des folg. Jahres statt. Am 22./10. 1914 wurde die Serie VI der ersten u. zweiten Ausgabe zur Rückzahl. per 1./4. 1915 am 15./10. 1915 die Serie II beider Ausgaben zur Rückzahl. auf den 1./4. 1916 aus- gelost. Aufgelegt 29./1. 1914 M. 350 000 000 zu 97 %, die übrigen M. 50 000 000 waren schon vorher fest begeben. –— Infolge der grossen Überzeichnung der Anleihe wurde sie durch eine Zusatzanleihe im Betrage von M. 200 000 000 erweitert. Die 16 Serien der II. Ausgabe erhielten die gleiche Bezeichnung wie die der I. Ausgabe u. werden mit diesen durch eine u.'- dieselbe Losziehung zur Rückzahlung bestimmt. Von der II. Ausgabe wurden M. 150 000 000 den bei der I. Ausgabe unbefriedigt gebliebenen Zeichnern zu denselben Bedin- gungen mittelst besonderer Rückfrage angeboten. Kurs 25./7. 1914: In Berlin: 99.50 %. – In Frankf. a. M.: 99.50 %. – In Hamburg: 99.75 %. – In Leipzig: 99.90 %. – In München: 99.90 %. 5 % Preuss. Schatzanweisungen von 1915, rückzahlbar 1./4. 1918. M. 185 000 000 in Stücken à M. 50 000, 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Rückzahlbar 1./4. 1918. Diese Schatzanweisungen wurden im Jan. 1915 den Besitzern der am 1./4. 1915 fälligen 4 % Preuss. Schatzanweisungen von 1911 statt der baren Rückzahlung zum Um- tausch angeboten. 5 % Preuss. Schatzanweisungen von 1916, rückzahlbar 1./5. 1919 M. 200 000 000 in Stücken à M. 50 000, 20 000, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500. Zs. 1./5., 1./11. Tilg.: Rückzahlbar 1./5. 1919. Diese Schatzanweis. wurden seit Januar 1916 den Besitzern der am 1./5. 1916 fälligen 4 % Schatzanweis. von 1912 statt der baren Rückzahl. zum Umtausch angeboten. Sie behielten den letzten Zinsschein der alten Schatzanweisungen, bezogen jedoch keine Zinsvergütung auf die neuen bis zum 1./5. 1916. Da sich der Ausgabepreis für die 5 % Schatzanweis. etwas unter Pari (99.40 %) stellte, so erhielten die Umtauschlustigen noch eine Zuzahlung (0.60 %). Staatsschuldbuch. Das Staatsschuldbuch ist allen denjenigen Besitzern Preussischer Konsols von Nutzen, für welche diese Papiere eine dauernde Anlage bilden und welche Kapital und Zinsen gegen den Schaden unbedingt sichern wollen, der ihnen, solange ihr Recht von dem jeweiligen Besitze der Schuldverschreibungen und Zinsscheine abhängig ist, durch Diebstahl, Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen dieser Effekten nicht selten entsteht. Die Staatsschuldbücher sind getrennt nach den verschied. Anleihen angelegt. Das Bureau dafür befindet sich bei der Kgl. Hauptverwalt. der Staatsschulden in Berlin SW. 68, Oranienstr. 92/94. Eine Abschrift der Bücher wird in einem anderen Dienstgebäude auf- bewahrt. In jedem Schuldbuch darf ein und derselbe Gläubiger nur ein Konto erhalten. Die Eintrag. der Buchforder. erfolgt entweder nach Abliefer. der Konsols nebst Zubehör oder nach Abliefer. einer Bescheinig. der Kgl. Seehandlung (Pr. Staatsbank) in Berlin W. 56, Mark- grafenstr. 46a über Einzahl. des Kaufpreises nebst Stückzs. Die Abliefer. der Konsols oder der Einzahlungsbescheinig. (nicht des Kaufpreises) hat an die genannte Hauptverwalt. der Staatsschulden zu erfolgen. Dort sind auch die Eintragungsanträge zu stellen. Mit ihnen können Anträge auf Eintrag. von Beschränk. des Gläubigers (Niessbrauch etc. für einen Dritten) verbunden werden. Die Begründ. von Buchschulden wird von den Regierungshauptkassen, Kreiskassen ausserhalb Berlins, verschiedenen Zollkassen, der Seehandlungs-Hauptkasse in Berlin u. den Reichsbankanstalten vermittelt. Diese Stellen nehmen sowohl Effekten wie Kauf- preise nebst Stückzs. an u. veranlassen das Weitere wegen Eintrag. der Buchforder. Die Eintrag.- Anträge bedürfen keiner Beglaubigung. Dagegen müssen Anträge beglaubigt oder von einer der dazu bestimmten amtl. Stellen aufgenommen werden, welche bezwecken, gegen Löschung der Forder. Schuldverschreib. nebst Zinsscheinbogen zu erhalten. Sie werden von der Haupt- verwalt. der Staatsschulden in kurzer Zeit erledigt. Die Eintrag. in das Schuldbuch erfolgen kostenfrei. Auch die laufende Verwalt. der Konten ist kostenfrei. Nur für Herausgabe von Schuldverschreib. an Stelle gelöschter Forder. wird eine Gebühr von Pf. 75 für angefangene M. 1000, mind. M. 2, erhoben. Näheres ergeben die „Amtlichen Nachrichten über das Preuss. Staatsschuldbuch, welche vom Staatsschuldbuchbureau in Berlin, Oranienstr. 92/94, und von den bezeichneten Vermittelungsstellen auf Wunsch an Interessenten unentgeltlich verabfolgt werden. Das neue Staatsschuldbuchgesetz ist in der Preussischen Gesetzsamml. von 1910 Seite 55 abgedruckt. Für Reichsschuldverschreib. gelten ähnliche Vorschriften. Eingetragene Konten am 1. April 1903: 31 383 über M. 1 629 887 550 Kapital I. „ 1901)). „. ?. 3 „ . „ 1905. 3 „I. „ 190 18 %% 5 „ 1 „ 1908 69%3.%%. . 5 „ 1. „ 1909 %%% % 6 5 1. 1910 4 688383% . 5 „ 11I1I1I1III. . 0 „ I1. 11912 62 24335, %%%8 5 I1I193 YÖ 110914 13% .. 1 Ißié 111%% ./%*