60 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Zweck: Die Provinzial-Hilfskasse ist zu dem Zwecke errichtet worden, gemeinnützige Anlagen u. Anstalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden, Grundverbesse- rungen u. gewerbliche Unternehmungen, sowie die Erhaltung im Grundbesitz durch Dar- lehen zu erleichtern, den Grundkredit zu heben u. den Geldverkehr überhaupt zu fördern. Die Provinzial-Hilfskasse ist ein selbständiges Provinzial-Institut des Provinzialverbandes der Provinz Schlesien; sie gewährt Darlehen und zwar vom Betrage von M. 100 ab: 1) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten an die Provinz Schlesien; 2) an Kreise, kommunale Verbände u. Gemeinden der Provinz zur Tilg. oder Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauzwecken, zu Wege-Anlagen u. ähnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur Abhilfe eines augenblicklichen Not- standes, z. B. zum Ankaufe von Getreide bei grosser Teuerung, können die Bestände der Hilfskasse Kreisen, kommunalen Verbänden u. Gemeinden oder mit Korporationsrechten ausgestatteten Hilfs-Vereinen dargeliehen werden; 3) an eingetragene u. öffentliche Genossen- schaften, an Verbände, an mit Korporationsrechten ausgestattete Vereine u. Anstalten zur Tilg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnützigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. lindliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen insbesondere solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen an die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt werden. Bei Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden, Deichverbände u, öffentliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage von Prästationsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunale oder öffentliche Verbände wird eine vollwertige Sicherheit durch Hypothekenbestellung be- ansprucht. Die Provinzial-Hilfskasse schliesst fast ausnahmslos nur erststellige Hypotheken- beleihungen ab; die Beleihungen ruhen ausnahmslos auf Grundstücken innerhalb der Provinz Schlesien. Nach den statutarischen Vorschriften darf die Beleihungsgrenze bei einer Beleihung nach dem Grundsteuer-Reinertrage und Gebäudesteuer- Nutzungswerte den 24 fachen Grundsteuer-Reinertrag u. den 12½ fachen Gebäudesteuer-Nutzungswert nicht übersteigen u. muss sich bei einer Beleihung nach der Taxe innerhalb bei Häusern u. innerhalb bei Liegenschaften halten. Zur Beschaffung ihrer Betriebsmittel ist der Pro- vinzial-Hilfskasse die Ermächtigung erteilt, bis zu einem Höchstbetrage von M. 300 000 000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreib. (Oblig.) auszugeben. Für die Sicherheit dieser Obligationen haftet die Provinz Schlesien mit ihrem Vermögen u. ihrer Steuerkraft; ausser- dem ist 1., der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Oblig. in Höhe des Nennwertes teils durch die staatlich genehmigten Schuldverschr. von kommunalen, Kirchen,, Schul-, Deichverbänden u. öffentlichen Genossenschaften, teils durch Hypoth. von zus. mindestens gleicher Höhe jederzeit gedeckt. 2) Als weitere Sicherheit tritt hierzu die Haftbarkeit des Stammvermögens der Hilfskasse, welches im Jahre 1913 M. 2 644 423.87, einschl. der R.-F. in Höhe von M. 1 411 000. Die Hilfskassen-Oblig. sind nach § 1807 Nr. 4 des Bürgerl. G.-B. u. Artikel 74 Nr. 2 des Preuss. Ausführungs-Ges. zum Bürgerl. G.-B. mündelsicher. 3½ % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1914: M. 131 046 800 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Verl. im Jan. per 2./7. mit jährl. mind. 1 %; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig Zahlst.: Breslau: Landes-Hauptkasse. Kurs in Breslau Ende 1890–1914: 96.40, 94.25, 95.50, 96.40, 101.25, 101.90, 100, 100.25, 98.85, 93.50, 93.25, 98, 99.70, 99.95, 99.15, 99, 95.80, 91.25, 92.55, 92.70, 91.95, 90.20, 87.50, 85.40, 84.75* %. 3 % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1914: M. 7 070 100 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie bei der 3½ % Anleihe. Eingef. in Breslau im April 1896 zu 95.50 %. Kurs in Breslau Ende 1896–1914: 94, 91.60, 89.90, 84.20, 85.50, 87.60, 88.80, 89, 86.90, 86.60, 84.90, 82.25, 82.90, 62 50, 81 70, 80 50, 78, 75, 4 % Obligationen der Schles. Provinzial-Hilfskasse. In Umlauf Ende März 1914: M. 110 454 600 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. u. Zahlst. wie bei der 3½ % Anleihe. Eingef. in Breslau im Juni 1900. Kurs in Breslau Ende 1900–1914: 100.50, 102.25, 103.60, 103.10, 102.25, 102, 102.25, 98.70, 100.15, 100.20, 100.25, 99.60, 96.75, 93.80, 94.30* %. Verj. der Zs. in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. n. F. Die Ausgabe der Oblig. erfolgt nach u. nach je nach Anspruchnahme der Darlehnsnehmer. Landeskultur-Rentenbank für die Provinz Schlesien in Breslau. Errichtet: Auf Grund d. Beschl. d. Schles. Prov.-Landtages v. 11./1. 1881; Statut genehm. durch Allerh. E. v. 22./7. 1881, mit Nachträgen, genehm. durch Allerh. E. v. 15./12. 1885, 8./6. 1891, 17./5. 1897 u. 24./5. 1901. Zweck: Die Förderung der Bodenkultur, insbesondere Entwässerungs- und Be- wässerungsanlagen, die Anlage und Regulierung von Wegen, die Vornahme von Wald- kulturen und Urbarmachungen, die Errichtung neuer ländlicher Wirtschaften, Uferschutz- anlagen, die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Deichen und dazu gehörigen Sicherungs- und Meliorationsanlagen etc. durch Hergabe von Darlehen zu unterstützen,