Landschaftliche Pfandbriefe ete. 69 4 % Lauenburger Rentenbriefe. Zs.: 2./1., 1./7. Verl.: Im Febr. und Aug. Per 1./7. und 2./1. Kurs Ende 1890–1914: 102, 101.90, 102.80, 103, 105, 105, 104.20, 103.90, –, 100.90, % 9 , 101, 99 20909. diert i Berlin. Verj. der Coup. in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. ――― Landschaftliche Pfandbricfe etc. Diese Pfandbr. sind unter der Aufsicht der Königl. Staatsregierung von den landschaft- dichen Pfandbr.-Instituten ausgegeben worden, welche von Grundbesitzern eines Landesteiles oder einer Provinz begründet und verwaltet sind, um diesen durch Ausgabe von Pfandbr. möglichst billigen Hypothekarkredit zu schaffen. Auch die Pfandbr. des Berliner städtischen Pfandbrief-Amtes werden hierher gerechnet. Für diese Pfandbr. haften einmal die von den Schuldnern den landschaftl. Pfandbr.-Instituten ausgestellten ersten Hypoth., die von un- bezweifelter Sicherheit sind u. gemeinhin ¾ oder – beim Berliner Pfandbrief-Amt die Hälfte – der Werttaxe nicht übersteigen, ferner gewisse von den Instituten angesammelte Garantiefonds, zuweilen auch die Gesamtheit der Schuldner solidarisch mit dem gesamten unbeweglichen Vermögen. In früheren Zeiten ist auch dem Pfandbriefbesitzer oft noch eine Spez.-Hypoth. auf ein bestimmtes Gut gegeben worden. Eine Amortisation von bestimmter Höhe ist nicht überall vorgeschrieben; die Landschaften kündigen teilweise die Pfandbr, nach Belieben, teils zur baren Rückzahlung, teils zum Umtausch gegen andere Pfandbr. Berliner Pfandbrief-Institut in Berlin, E 5. Zweck: Das Berliner Pfandbrief-Institut ist eine öffentl. Kreditanstalt; es hat die Rechte einer Korporation; es ist eine Vereinigung von Berliner Grundbesitzern u. hat den Zweck, den Kredit für den Berliner Grundbesitz durch Gewährung von Hypoth.-Darlehen mittels Em. von Pfandbr. zu erleichtern. Der Gesamtbetrag der auszufertigenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der dem Institute zustehenden hypothekarischen Kapitalforder. nicht über- steigen. Das an der Spitze des Instituts stehende „Pfandbrief-Amt“ ist eine Behörde, die Mit- * glieder derselben haben Beamtenqualität; die Aufsicht über das Institut wird vom Berliner Magistrat und dem Minister für Landwirtschaft pp. geführt (§§ 53–60, 69 der Satzungen). Das Statut vom 8. Mai 1868 (G.-S. S. 450 ff.), zu welchem acht Nachträge erschienen sind, wurde namentlich durch den 6. Nachtrag, staatlich genehmigt am 7. Nov. 1894 (St.-Anz. v. 6. Dez. 1894), wesentlich geändert u. insbesondere bestimmt: § 17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert u. Ertrag massgebend nach folgenden näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag der letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer-Deputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- schnittsertrage werden abgezogen: 1) die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem Betrage nach nicht feststehen, nach dem 5jähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines Grundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. § 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur Zeit der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle des 5jährigen Durchschnitts der Jahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Benutzung nach Angabe der Steuer-Deputation, jedoch mit einem von der Direktion festzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. § 22. Jedes Grundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach Wahl Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe des Grundstücks. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des in Gemässheit der §§ 19 und 20 ermittelten Ertrags. Durch einstimmigen Beschl. der Dir. kann der Ertrags- wert auf das 22fache des Ertrags festgestellt werden. Grundstücke, bei welchen ein nach §§ 19 und 20 zu ermittelnder Er krag nicht vorhanden ist, können nur auf einstimmigen Beschl. der Dir. bis zur Hälfte des Bauwertes oder bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe beliehen werden. Zur Beleihung über den Bauwert (§ 18) hinaus ist stets einstimmiger Beschluss der Dir. erforderlich. Auch wenn eine gerichtliche Taxe eingereicht wird, ist Einstimmigkeit der Direktion über die Höhe der Beleihung erforderlich, so bald diese Einstimmigkeit nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen erforderlich wird. (Achter Nachtrag v. 7. Febr. 1910.) § 43. Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbr. besteht, und soweit er durch 100 teilbar, ist zur Einlösung von Pfandbr. bestimmt. Die mit diesem Be- stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. Jan., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen.