82 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Beleihungsfähig sind die im Stadtbezirk B.-Schöneberg belegenen bebauten Hausgrund-- stücke der Vereinsmitgl., sofern die Gebäude ausschliessl. oder vornehmlich Wohnzwecken dienen u. die Gebäude seit einem Jahr bezugsfertig und, sofern u. soweit sie nicht vom Eigentümer genutzt werden, mind. zu des von dem Verein geschätzten Mietsertrages ver- mietet sind. Grundstücke, die ausschliessl. oder vornehmlich gewerblichen oder industr. Zwecken dienen (Hotels, Warenhäuser, Theater, Fabriken etc.) sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Beleihung darf 80 % des Verkaufswertes des Grundstückes nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks u. der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Im übrigen erfolgt die Wertermittelung nach näherer Bestimmung der vom Aufsichtsrat mit Genehm. des Magistrats u. des Landwirt- schaftsministers erlassenen Schätzungsordnung. Der Vorstand ist befugt, Anträge auf Beleihung ganz zurückzuweisen oder die Be- leihungsgrenze unter 80 % des Grundstückswertes festzusetzen, wenn u. insoweit nach der besonderen Natur u. Bestimm. des Grundstücks oder der Gebäude oder wegen sonst ob- waltender Umstände eine genügende dauernde Sicherheit nicht vorhanden sein würde. Der Zinssatz des Darlehns ist um 1¼ % u., soweit das Darlehen 60 % des Beleihungs- wertes übersteigt, um 1¾ % höher als der Zinssatz der vom Darlehnsnehmer gewählten Pfandbriefe. Bis zur Umwandlung der voreingetragenen Hypoth. u. Grundschulden in Tilg.- Darlehen erhöht sich der Zinssatz um ¼ % u., sofern die Umwandlung nicht zum nächst- zulässigen Künd-Termin erfolgt, von diesem Termin ab um ½ % der umzuwandelnden. Posten. Der Zinsüberschuss geht mit ¼ % als Verwaltungskostenbeitrag zur Betriebsmasse, im übrigen zur Tilgungsmasse. Die Vermögensmassen des Vereins sind die Betriebsmasse, die Sicherheitsmasse u die Tilgungsmasse. Alle Einnahmen mit Ausnahme der Tilg.-Beträge fliessen in die Betriebs- masse, aus der die gesamten persönl. u. sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung zu be- streiten sind. Der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn ist abzügl. des Gewinnvor- trages an die Sicherheitsmasse abzuführen. Sie trägt den aus der Bilanz sich ergebenden Verlust. Ihre Bestände sind mind. zu einem Viertel in Preuss. Staatsanleihen, höchstens bis zu einem Viertel in Pfandbr. des Vereins, im übrigen in mündelsicheren Wertpap. an- zulegen. Der am Jahresschluss ein Zehntel des Pfandbriefumlaufs, mind. jedoch M. 1 000 000 übersteigende Betrag der Sicherheitsmasse ist an die Tilg.-Masse abzuführen. In die Tilg.- Masse fliessen ausserdem die Tilg.-Beiträge zuzügl. der durch die jeweilige Teiltilg. ersp. Zs. Die Bestände der Tilg.-Masse sind, soweit sie nicht zur Einziehung von Pfandbriefen Ver- wendung finden, zu mind. einem Viertel in preuss. Staatspap. anzulegen. Der Darlehnsnehmer hat 2 % des Kapitals für den Verwaltungsaufwand einmalig zu zahlen (Abschlussprov.). Der Verein ist auf Grund des Ministerialerlasses vom 26./8. 1913 berechtigt, mit 3 ⅝ %, 4 % u. 4¼ % verzinsl. Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbriefe) in Stücken zu M. 100, 200, 500, 1000 u. 5000 bis zum Betrage von M. 15 000 000 auszugeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindl. Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die aus den Beständen der Tilg.-Masse etwa gewährten Hypoth. werden hierbei nicht eingerechnet. Steht dem Verein eine Hypoth. an einem Grundstück zu, das er zur Ver- hütung eines Verlustes an der Hypoth. erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfand- briefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks als Deckung diente. Ist infolge der Rückzahl. oder Tilg. von Hypoth. oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypoth. nicht mehr vollständig vorhanden u. ist weder die Ergänzung durch andere Hypoth. noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat der Verein die fehlende Hypoth.-Deckung einstweilen durch Schuldverschreib. des Reiches oder eines Bundesstaates oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreib. dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um 5 % des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar; durch den Verein erfolgt die Ein- ziehung von Pfandbriefen nach dem Ermessen des Vereins aus den Beständen des Tilg.-F. u. kann sowohl durch Ankauf als auch durch Auslos. zur Rückzahl. am 2./1. u. 1./7. eines Jahres bewirkt werden. 4¼ % Pfandbriefe von 1914. M. 1 000 000 in Stücken à M. 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. mit Garantie der Stadt B.-Schöneberg. Tilg.: Frühestens zum 2./1. 1924 rückzahlbar. Zahlst.: B.-Schöneberg: Kasse des Vereins; Berlin: Nationalbank f. Deutschland. Eingeführt in Berlin 2./4. 1914 zu 100 %. Kurs 25./7. 1914: 109 25 % Vorstand: Dir. Dr. Albert Noll, Oberlehrer Prof. Richard Heyne, Bankvorsteher Willi Peine, Architekt Heinrich Seidel. Aufsichtsrat: (20 Personen, für den Fall der Behinderung 8 Stellv.) Der Vors. u. sein Stellv., sowie 10 weitere Mitgl. u. 4 Stellv. werden vom Magistrat aus den Mitgl. der städt. Körperschaften, u. zwar mind. zur Hälfte aus den Stadtverordneten ernannt, die übrigen 9 Mitgl. u. 3 Stellv. werden von der G.-V. aus den Mitgl. des Vereins gewählt. Die Er- nennung u. die Wahl erfolgt für die Dauer von längstens 6 Jahren, alle 3 Jahre scheidet *