Landschaftliche Pfandbriefe etc. 75 Landschaft findet seit 1888, eine Beteiligung der Neuen Westpreuss. Landschaft seit 1890 nicht mehr statt. Die Central-Landschaft stellt „landschaftl. Central-Pfandbr.“ auf Inhaber aus, welche nach Wahl des Darlehensnehmers jährl. mit 4, 3½ oder 3 % verzinst werden. Diese Central-Pfandbr. sind dazu bestimmt, als Valuta für hyp. Darlehen ausgegeben zu werden, welche die Provinzial-Landschaften bewilligt haben. Für die landschaftl. Central-Pfandbr. haften: a) die Fonds jeder einzelnen zur Central-Landschaft verbundenen Provinzial-Land- schaft nach Verhältnis desjenigen Betrages, zu welchem bei der betr. Provinzial-Landschaft zur Zeit der Inanspruchnahme Grundstücke mit landschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind; b) die- jenigen Hyp.-Forder., welche von einer Provinzial-Landschaft für in Central-Pfandbr. aus- gegebene Darlehen erworben sind; c) die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehen in Jandschaftl. Central-Pfandbr. beliehen sind; d) die Amort.-Beiträge sämtl. zum central- landschaftl. Verbande gehörigen Grundstücke, deren verhältnismässige Heranziehung vor- kommendenfalls nach näherer Anordnung der Central-Landschafts-Dir. erfolgt. Pfandbriefe: In Umlauf am 1./1. 1914: M. 514 412 550. s. 2/1 1... mässige Amort. durch Belegung von Pfandbr. Ob und in welchen Fällen eine Aufkünd. zur Einlösung stattfinden soll, bleibt der Beschlussnahme der Central-Landschafts-Dir. über- lassen. Bei Kursen über pari darf eine Aufkünd. derselben zum Nennwerte stattfinden: Behufs Tilg. von Pfandbr.-Darlehen; zur Belegung von Amort.-Beständen bei den verbundenen Kredit-Instituten; behufs Umwandlung landschaftl. Central-Pfandbr. in solche geringeren Zinssatzes. Die aufzukünd. Pfandbr. werden im Jan. und Juli durch das Los bestimmt. Aufkünd.-Bekanntm. erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger, Restantenlisten dazu in der Allgemeinen Verlosungstabelle von Ulrich Levysohn-Berlin zum April u. Oktober. Hinter- legungs-Zs. 2 % nach Ablauf des Fälligk.-Viertelj. Zahlst.: Berlin: Central-Landschaftskasse, ferner bei den Hauptkassen der einzelnen landsch. Kreditinstitute, sowie den mit Kassen- einrichtung versehenen Zweiganstalten der Reichsbank: Hamburg: Norddeutsche Bank. Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. 4 % Landschaftl. Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1915: M. 104 710 200 in Stücken à M. 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–1914: In Berlin: 103, 103, 103, 103, 100.50, 100.50, 100, 100.10, 100, 100.75, 102.50, 103.50, 103.25, 102.80, 100.10, 100.25, 100.10, 100.60, 100.60, 100.10, 99.80, 95.30, 93, 95.20* %. — In Frankf. a. M.: 103, 103, 103, 103, 100.30, 100.30, 102, 99.50, —, 100.20, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, 103, –, –* c%. Notiert auch in Breslau. 3½ % Landschaftl. Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1915: M. 311 329 550 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1891–1914: 95, 97.25, 97.75, 102.10, 101.20, 100.75, 100.40, 100, 96, 95, 98, 99.70, 100, 99.90, 99.50, 96.75, 92.50, 93.40, 92.20, 91.50, 89.40, 86.10, 85, 86* %. Notiert auch in Breslau, Halle a. S. 3 % Landschaftl. Central-Pfandbriefe. In Umlauf am 1./1. 1915: M. 110 193 150 in Stücken à M. 100, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Kurs Ende 1891–1914: In Berlin: 83 .90, 85.25, 85.75, 93.80, 95.80, 93.75, 92.75, 90.75, 86, 84, 88, 88.70, 89.30, 88.70, 87.60, 86.40, 82*50, 83.25, 83.60, 82.80, 81.40, 77.60, 76.80, 75.50* %. – Ende 1897–1914: In Hamburg: 92.10, 907*50, 83.50, 85.25, –, 88.50, 88.75, 88.25, 87.40, –, 83, – 33, 82 50, 81, 750, 766) Deutsche Pfandbriefanstalt in Posen. Gegründet: 21./3.-1910. Die Deutsche Pfandbriefanstalt ist eine durch Allerh. Erlass vom 4./9. 1910 landesherrlich genehmigte Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Satzung in Nr. 255 des Reichs- u. preuss. Staatsanzeigers vom 29./10. 1910 veröffentlicht ist. Die Anstalt ist der Aufsicht des Staates unterstellt. Sie hat ihren Sitz in Posen u. kann mit Genehmigung des Verwaltungsrats u. der Aufsichtsbehörde in Westpreussen eine Zweig- niederlassung errichten. Dauer der Anstalt ist unbeschränkt. Zweck: Die Vermittlung u. Erleichterung des Realkredits für ihre Mitglieder. Die Be- leihungen der Anstalt haben sich innerhalb der ersten Werthälfte zu halten. Der der Be- leihung zugrunde zu legende Wert muss sowohl nach dem Ertragswert als auch nach dem Verkaufswerte des zu beleihenden Grundstücks gerechtfertigt sein. Der Beleihungswert bei Erbbaurechten ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts u. des für die Zeit- dauer des Erbbaurechts kapitalisierten Ertrags. Ist der Ertragswert niedriger als der Bau- wert, so ist er als Beleihungswert anzunehmen. Kapital: Das Grundkapital der Anstalt besteht: 1) aus M. 4 200 000, die der kgl. preuss. Fiskus eingezahlt hat, davon M. 1 000 000 unverzinslich; die Erhöh. auf M. 6 000 000 ist von der Staatsregierung zugesagt; 2) aus den Beträgen, die ihm auf Grund von Verträgen künftig überwiesen werden. Dem Grundkapital fliessen zu die bei dem Hypoth.-R.-F. freiwerdenden Beträge, soweit sie nicht anderweitig zu verwenden sind. Die Reserven der Anstalt bestehen aus dem allgem. R.-F., aus sonstigen von der Haupt- Vers. beschlossenen Rücklagen u. aus dem Hypoth.-R.-F. Dem allgemeinen R.-F. fliessen 25 % des durch die Jahresbilanz ausgewiesenen Reingewinns zu, welcher Satz bis auf 10 % herabgesetzt werden kann, wenn der allgem. KR.-F. auf 25 % des Grundkapitals ange- wachsen ist. Dem Hypoth.-R.-F. wird eine Leistung des Schuldners in Höhe von 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages bei der Darlehensgewährung gutgeschrieben. Der Betrag wird zinslos gestundet u. der Tilg.-Beitrag in Höhe von ½ % 10 Jahre, der Tilg.-Beitrag in