Landschaftliche Pfandbriefe ete, . dienen, insbesondere Fabriken, Mühlen, Warenhäuser, Lagerhäuser, Theater, Saalbauten, Hotels u. Krankenhäuser dürfen nicht beliehen werden. Voraussetzung der Beleihung ist, dass die Gebäude bei einer von der Verwaltung des Pfandbriefamts anerkannten Feuer- versicherung ordnungsmässig versichert sind. Fällt diese Voraussetzung fort, so muss das Darlehen sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgezahlt werden. Die Darlehen sind nach Massgabe eines Tilgungsplanes zu tilgen, der Mindesttilgungssatz beträgt ¼ %. Der Tilgungsplan ist so aufzustellen, dass die ersparten Zs. vollständig zur Tilgung ver- wendet werden. Die Darlehen sind in bar oder in Pfandbriefen der Anstalt nach dem Nennwerte zu gewähren. Wird das Darlehen in Pfandbriefen gegeben, so kann der Darlehns.- nehmer wählen, von welchem Zinsfusse er Pfandbriefe haben will. Das Pfandbriefamt ist befugt, von dem Darlehnsnehmer zu erheben: einen vom Ausschusse zu bestimmenden Beitrag zu den Verwaltungskosten u. zur Rücklage, ferner den Betrag, um den der Tages- kurs der Pfandbriefe etwa hinter dem Nennwerte zurückbleibt, sowie die Kosten, die durch die Ausgabe der entsprechenden Anzahl Pfandbriefe entstehen. Der Beitrag zu den Ver- waltungskosten darf jährlich höchstens ¼ %, der Beitrag zur Rücklage höchstens / % des Darlehens betragen. Vermögen die laufenden Beiträge u. die etwaigen Betriebsüberschüsse nicht die Verwaltungskosten zu decken, so kann der Ausschuss bei Gewährung des Darlehens neben den laufenden Beiträgen von dem Darlehnsnehmer einen einmaligen Beitrag bis zu 1 % des Darlehensbetrages erheben. Der Darlehnsnehmer ist nach Ablauf von 2 Jahren be- rechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise nach vorgängiger 6 monatlicher Kündigung zum 1./1. u. 1./7. zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat nach Wahl des Darlehnsnehmers in Magdeburger Pfandbriefen nach dem Nennwert oder in bar zu erfolgen. Wird die Rück- zahlung des Darlehens in bar angeboten, so ist bei der Kündigungserklärung eine Sicherheit von 3 % des aufzukündigenden Pfandbriefbetrages auf dem Pfandbriefamt zu hinterlegen. Die zur Rückzahlung verwendeten Pfandbriefe dürfen höchstens % weniger Zs. geben als das zurückzuzahlende Darlehen. Wird die Rückzahlung des Darlehens in derartigen nicht ausgelosten Magdeburger Pfandbriefen angeboten, so kann der Vorstand von der Einhaltung einer Kündigungsfrist absehen. Er muss dies tun, wenn eine derartige Rückzahlung in- folge Verkaufs des Grundstückes oder infolge eines erheblichen Brandes binnen 2 Wochen nach dem Eintritte des Ereignisses angeboten wird. Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel werden bis zur Höhe der von dem Pfandbriefamte gegen Hypothek gewährten Beträge „Pfandbriefe“, das sind auf den Inhaber lautende, durch erststellige Hypotheken gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen ausgegeben. Die Pfandbriefe sind mündel- sicher. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe u. mindestens gleichem Zinsfusse gedeckt sein. Die Pfand- briefe sind hierbei mit ihrem Nennwerte in Rechnung zu stellen. Ist infolge Rückzahlung von Hypotheken diese Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, u. ist weder die Er- gänzung durch andere Hypotheken, noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages der Pfandbriefe sofort ausführbar, so hat die Verwaltung die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches, eines deutschen Bundesstaates oder einer deutschen kommunalen Körperschaft oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Pfand- briefe unterliegen einer regelmässigen Tilgung. Sie werden durch Auslosung oder freien Ankauf zurückgezahlt. Auf das Recht der Auslosung kann das Pfandbriefamt auf längstens 10 Jahre verzichten. Die Inhaber der Pfandbriefe haben kein Kündigungsrecht. Wer aus- geloste Pfandbriefe verspätet einliefert, erhält bis zum Tage der Einlieferung, höchstens aber für den Zeitraum, über den er Zinsscheine vorlegt, 2 % Hinterlegungs-Zs. 4 % Pfandbriefe, I. Reihe. M. 5 000 000, davon begeben bis 31./12. 1915 M. 3 952 800, in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Verlos. im Juni u. Dez. per 2./1. bezw. 1./7. des folgenden Jahres (zuerst Juni u. Dez. 1921 per 2./1. bezw. 1./7. 1922) nach einem Tilgungsplan bis spät. Ende 1994; verstärkte Tilg. nach dem 2./1. 1922 zulässig. Zahlst.: Magdeburg: Kasse des Pfandbriefamtes, Friedrich Albert, E. Alenfeld & Co., H. L. Banck, Dingel & Co., Max Jaensch, Kunkel & Mayer, Magdeburger Bank-Verein, Mittel- deutsche Privat-Bank, Müller & Kienast, Muths & Bandelow, F. A. Neubauer, Wilhelmce Schiess, Zuckschwerdt & Beuchel; Berlin: Nationalbank für Deutschland; Halle a. S.: H. F. Lehmann. Die Pfandbriefe wurden in Berlin 16./7. 1912 zu 100.25 % eingeführt. Kurs Ende 1912–1914: In Berlin: 99.40, 96.25, 96* %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verlosten Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1915: Aktiva: Hypoth. 4 159 178, Bestand des Tilg.-F. (Tilg.-Beiträge der Hypoth.-Schuldner für 1913/15) 25 665, noch nicht begebene Pfandbr. 1 047 200, noch zu erstatt. Kursunterschiede 6635, Amtsgeräte 1300, seit. der Hypoth.-Schuldner in 1916 zu erstatt. Reichsstempel auf verausgabte Pfandbr. 2335, Rückl.-F. 2944. – Passiva: Pfandbr. 5 000 000, Kassenvorschuss 43 307, dem Tilg.-F. noch zuzuführen 10 681, dem Rücklage-F. noch zuzuführ. 5277, in Anspruch genomm. Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 182 000, fällige noch nicht zur Einlös. vorgelegte Zs.-Scheine 3992. Sa. M. 5 245 257. Gewinn-u. Verlust-Konto: EBinnahmen: Hypoth.-Zs. 167 229, Stück-Zs. v. verkauft. Pfandbr. 58, Verzugs-Zs. 15, Beiträge der Hypoth.-Schuldner zu den Verwalt.-Kosten 10 554, Gewinn des Tilg.-F. 508, zus. M. 178 364. – Ausgaben: Fehlbetrag des Jahres 1914 10 538, Pfandbr.- Zs. 158 112, Zs. für Betriebsmittel aus der Kämmereikasse 8268, Verwalt.-Kosten 4070, Kurs- verlust auf ausgegeb. Pfandbr. 180, Abschreib. auf Amtsgeräte 140, zus. M. 181 308, bleibt Fehlbetrag M. 2944, welcher aus dem Rückl.-F. gedeckt wurde. Staatspapiere etc. 1916/1917. 1. VI