82 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen v. 27./12. 1899, 4./4. 1900, 24./4. 1904, 12./2. 1908, 30./4. 1909 u. 25./11. 1911. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung ertolgt bis zu des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Tlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24./4. bzw. 24./10. beantragt werden, erfolgen auf Umtausch bezw. Barzahlung halbjährl. event. in den Monaten Mai oder Juni und Nov. oder Dez. Die zum Umtausch gekündigten Stücke sind bis 2./1. resp. 1./7. zum Depositorium der Landschafts-Departementsdirektionen resp. in Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp behufs des zu bewirkenden Umtausches unfrankiert, dagegen die zur Barzahlung gekündigten Pfandbr. frankiert an die General-Landschaftsdirektion in Stettin einzusenden. Beträge von gekünd. Pfandbr., welche länger als 3 Monate unabgehoben geblieben sind, werden von 3 Monaten nach der Fälligkeit ab mit 2 % jährl. Deposital-Zs. bei ihrer Abhebung ausgezahlt. Zahlst.: Stettin: General-Landschaftsdirektion; Berlin: F. W. Krause & Co. zu jeder Zeit; ferner bei den Departementskassen zu Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp vom 1. bis einschl. 8./7. und vom 2. bis einschl. 9./1. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. 4 % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Tohannis 1915: M. 24 491 350. Die 4 % Pfandbr. wurden in Berlin 13./6. 1912 zu 98.50 % eingeführt. Kurs in Berlin Ende 1912–1914: 97, ―§ ――――=― 3½ % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1915: M. 184 655 650. Kurs Ende 1890–1914: 97.40, 95.20, 97.30, 97.60, 102, 100.60, 100.20, 100.30, 99.75, 96.50, 94.25, 97.90. 99.20, 99.80, 99.60, 98.80, 97.40, 91.90, 94.90, 92.70, 91.80, 90, 87.25, 85, 86.50* %. Notiert in Berlin, Stettin. 3 % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1915: M. 56 173 875. In Berlin ein- geführt am 8./11. 1894 zu 93.10 %. Kurs Ende 1894–1914: 94, 96, 95, 93, 91.60, 86.10, 84.40, 87.60, 88.80, 89, 88, 87.50, 86.10, 81.75, 85.25, 83.20, 82.10, 81.10, 78.20, 75.40, – %. Notiert in Berlin, Stettin. Verj. der Coup. in 4 J. n. F. 3¼ % Pomm. Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1915: M. 760 950, werden nicht notiert. Neue Pommersche Landschaft für den Kleingrundbesitz, früher Pommerscher Land-Kredit-Verband. General-Dir. der N. P. L. f. d. Kleingr. in Stettin, Departementsdirektionen der M P.... d. Kleingr. in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1871, unter jetziger Firma lt. Allerh. E. v. 30./3. 1896. Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 15./7. 1890, 30./3. 1896, 1./7. 1899, 22./2. 1904, 27./2. 1911, 7./3. 1913. Zweck: Die Neue Pomm. Landschaft für den Kleingrundbesitz ist ein mit Korpo- rationsrechten ausgestattetes Kreditinstitut und hat den Zweck, den Besitzern ländlicher Grundstücke, welche nicht nach den Grundsätzen des Pommerschen Landschaftsreglements bepfandbriefungsfähig sind, in den Regierungsbezirken Stettin, Köslin und Stralsund, für jetzt jedoch mit Ausschluss der Kreise Dramburg und Schivelbein, einen dauernden und besonders garantierten Realkredit zu gewähren. Das Institut steht unter der Aufsicht des königl. Kommissarius der Pommerschen Landschaft und unter der Oberaufsicht des Ministers für PLandwirtschaft, Domänen und Forsten. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Die Pfandbr. sind seitens der Inhaber unkündbar. Zur all- mählichen Tilg. der Pfandbriefschuld zahlt der Schuldner alljährlich eine Amortisationsrate von ½ %. Hat dieses Guthaben 20 % der Schuld erreicht, kann es zur Löschung der Schuld in gleicher Höhe verwandt oder bei nachgewiesener fortdauernder Sicherheit des Grund- stückes abgehoben werden; verstärkte Tilg. sowie Konversion der Pfandbr. zulässig. Der Gesamtbetrag der auszugebenden Pfandbr. darf den Gesamtbetrag der der Landschaft zu- stehenden hypothek. Kapitalforderungen nicht übersteigen. Für die Pfandbr. haften: a) sämt- liche Forderungsrechte der letzteren gegen ihre eigenen Schuldner, b) alles sonst. Vermögen des Verbandes, c) der Sicherheits-F., d) die Amort.-F. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Zahlst.: Stettin: Gen.-Landschafts- direktion; Berlin: F. W. Krause & Co. zu jeder Zeit, ferner bei den Departementskassen in Anklam, Stargard, Treptow a. R. und Stolp v. 1. bis einschl. 8./7. und v. 2. bis einschl. 9./1. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Johannis 1915; M. 4 398 400. Die 4 % Pfandbr. wurden in Berlin 13./6. 1912 zu 98.30 % eingeführt. Kurs in Berlin Ende 1912–1914: –, 93.30, 95.25* %.