88 Inländische Staatspapiere, Fonds etec. Zweck: Der Verband hat die Rechte einer Korporation, sowie das Recht, zur Be- schaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes seiner Mitglieder erforderlichen Barmittel Pfandbr. des Landschaftlichen Kreditverbandes für die Provinz Schleswig-Holstein aus- zufertigen. Der Landschaftl. Kreditverband gewährt seinen Mitgl. an erster Stelle in das Grundbuch einzutragende Darlehen in den von ihm ausgegebenen Pfandbr. nach dem Nenn- wert zu dem gewählten zulässigen Zinsfusse, dem ein Amort.-Beitrag von ½ % jährl. hin- zutritt, sowie ein Verwaltungskosten-Beitrag von 0 % P. a. Wenn der Betrag des gewünschten Darlehens den 20 fachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages nicht über- steigt, kann von einer Taxe abgesehen werden. Andernfalls ist der Wert des zu beleihenden Grundstückes nach Massgabe eines ministeriell genehmigten Taxreglements durch eine Schätzung seitens sachverständiger Vertrauensmänner zu ermitteln, welche von den ländlichen Kreistagen vorgeschlagen sind. Der nach Massgabe dieser Tax- grundsätze festgesetzte Wert der zum Pfande angebotenen Grundstücke darf bei Bemessung des Darlehensbetrages in der Regel nicht über den 30fachen Betrag des Grundstück-Rein- ertrages hinaus berücksichtigt werden. Sicherheit: Für die Sicherheit der Pfandbr. u. aller aus denselben entspringenden Rechte ist der Verband verhaftet; falls das Vermögen des- selben nicht ausreicht, haften die Verbands-Mitgl. solidarisch bis zur Höhe von 5 % des bei Entstehung des Verlustes unabgetragenen Darlehens. Soweit der Pfandbr.-Gläubiger nicht aus dem R.-F. befriedigt werden kann, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den dem Verbande gehörigen Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Zs.: 1./1., 1./7. Tilg.: Die Pfandbr. können von dem Verbande nur zum Zwecke der statutenmässig zu bewirkenden Einlös. und mit 6 Monaten Frist gekündigt werden. Zur Amort. zahlen die Schuldner jährl. ½ % des empfangenen Darlehens, und dieses ½ % wird wieder zur Amortisation der Pfandbr. durch Ankauf oder Ausl. verwendet. Verstärkte Tilg. ist insofern zulässig, als der Schuldner das Pfandbr.-Kapital ganz oder teilweise, aber nur in Pfandbr. des Verbandes von demselben Zinsfusse, in welchem das Darlehen gewährt ist, rückzahlen kann. Zahlst.: Kiel: Kasse des Verbandes; Berlin: Nationalbank f. Deutschland u. Deutsche Bank. 4 % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1915: M. 43 360 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs in Berlin Ende 1890–1914: 101, 101, 102.75, 102.90, 105.70, 106.70, 107.30, 105.30, –, 103.25, 100.50, 102.20, 103, 103.90, 103.10, 102.75, 101.50, 98.25, 100.10, 100.40, 99.90, 99.40, 95.40, 93, 93.30* %. 3½ % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1915: M. 25 736 100 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000, Kurs in Berlin Ende 1890–1914: 95.50, 94.40, 96.90, 97.40, 101.60, 100.60, 101, 99.80, 99.30, 94.40, 93.75, 96.75, 99.10, 99.10, 98.60, 98.25, 95.20, 90.75, 92.60, 92.20, 90.60, 91.40, 87.60, 84.50, –* %. 3 % Schleswig-Holstein. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1915: M. 1 434 800 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt am 10./4. 1895 zu 95 %. Kurs in Berlin Ende 1895–1914: 95.80, 93.70, 92, 90.10, 85.90, 83.70, 87.60, 88.80, 89.20, 87.80, 86.60, 85.50, 81.50, 85, 82.25, 81.60, 82.60, –, 75.40, –―%. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) Bilanz am 31. Dez. 1915: Aktiva: Hypoth.-K. 73 878 000, unbegeb. Pfandbr. 200 006, Kassa 99 908, Stempel 2705, Mobil. 2000, noch nicht erstattete Auslagen 2469, Effekten des R.-F. 911 309, Geschäftsanteil-Kto 3500, div. Debit. 33 366, rückst. Zs. 89 210, Effekten des Ruhegehalts-Rückl.-F. 14 639, Bankguth. 369 870. –Passiva: 4 % Pfandbr. 43 573 200, 3½ % do. 25 703 200, 3 % do. 1 451 800, amort. Pfandbr. 3 385 464, zuviel begebene 3½ % Pfandbr. 26 567, Talonsteuer-K. 55 000, R.-F. 1 017 810, diverse Kredit. 305, Ruhegehalts-Rückl.-Kto 15 962, im voraus erhaltene Zinsen auf Kriegsanleihe 3125, noch nicht eingel. alte Zinsscheine 26 391, noch nicht eingel. am 2./1. 1916 fällige Zinsscheine 342 459, Vortrag auf neue Rech- nung 5700. Sa. b. 75 606 984. Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Errichtet: 22./2. 1787, bestätigt durch Allerh. E. v. 19./4. 1787; revid. Reglem. durch Allerh. E. genehmigt am 25./6. 1851 u. Nachträge genehmigt durch Allerh. E. v. 9./11. 1857 betr. Em. 4 % Pfandbr.; v. 8./5. 1868 betr. Em. 4½ % Pfandbr. I. Ser.; v. 20./4. 1880 betr. Em. von 4 % Pfandbr. B u. Konvert. der 4¼ % Pfandbr.; v. 15./5. 1868 betr. Beleih. der zur Westpreuss. Landschaft gehörigen Güter auf das sechste Zehntel des Taxwertes durch Westpreuss. Pfandbr. II. Ser.; v. 14./3. 1883 betr. Ausgabe 4 % Pfandbr. II. Ser. u. Konvert. der 4½ %, Pfandbr. II. Ser.; v. 18./5. 1864 betr. Bildung Westpreuss. Pfandbr. ohne die Bezeichnung der Spez.-Hypoth. durch Ausgabe Westpreuss. Pfandbr. ohne Gutsnamen; v. 10./5. 1886 betr. Ausgabe von 3½ % Pfandbr. I. Serie Em. Bund 3½ % Pfandbr. II. Serie, sowie Konvertierung der 4 % Pfandbr. I. u. II. Serie: v. 22./7. 1896 betr. Em. 3 % Pfandbr. I. u. II. Serie, sowie Konvertierung der 3½ % Pfandbr. Nach dem Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Landschaft kann die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt ein- stellen und ihre sämtl. 3 % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in3 % umzuschreiben. Vom Beginn des Konver- tierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 %, 3½ % u. 4 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein barer Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land-