―§―― ―――――――...... 290 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. dessen Reg. verpflichtet ist, die für den jährl. Zs.- u. Amort.-Dienst der Anleihe erforderl. Summe in den Staatshaushalt einzustellen; und im besonderen durch die Erträgnisse der Banderollen-Tabaksteuer (Verbrauchssteuer), welche v. 1./14. Sept. 1902 ab für Rechnung der Obligationäre dieser Anleihe vereinnahmt wird, und in zweiter Linie durch die Erträgn isse der Mourouriésteuer (Trabak-Produktionssteuer) welche für den Dienst dieser Anleihe ab- zuführen sind, sobald die Eingänge aus der Banderollensteuer zur Deckung des Erfordernisses für den Halbjahresdienst nicht hinreichen sollten. Die Steuersätze und der Erhebungsmodus beider für den Dienst der Anleihe verpfändeten Tabaksteuern, sowie alle bezügl. dieser Steuern gegenwärtig in Kraft befindl. Gesetze, Reglements und Bestimmungen können ohne Zustimmung des Vertreters der Obligationäre nicht abgeändert werden. Für die Verzinsung und Tilg.-Quote der Anleihe sind jährl. erforderl. frs. 5 790 118.28. Die Banderollensteuer wird – ähnlich wie in Frankreich u. Russland – in der Weise erhoben, dass die Pakete, in welchen Tabak, Cigarren, Cigaretten etc. zum Verkauf gelangen, mit Banderollen (Stempelwertzeichen in Form dünner Papierstreifen) umklebt werden, ohne welche Tabak nicht verkauft werden darf. Die Banderollen werden durch Abstempelung auf jedem Paket entwertet. In Gemässheit der Bestimm. über die Ausgabe dieser Anleihe werden die Banderollen künftig auf besonderem, vor Fälschung schützendem Papier, dessen Beschaffung dem Vertreter der Obligationäre obliegt, ausserhalb Bulgariens im Einvernehmen mit der Banque de Paris et des Pays-Bas und unter der Kontrolle der Bulg. Reg. auf deren Kosten gedruckt. Die fertiggestellten Banderollen werden an den Vertreter der Obligationäre geliefert, der dieselben in Gegenwart eines Kommissars der Reg. in besonderen Kassen verschliesst, die derart eingerichtet sind, dass sie nur mit zwei verschied. Schlüsseln geöffnet werden können, von welchen der eine in den Händen des Vertreters der Obligationäre und der andere in den Händen des Reg.-Kommissars verbleibt. Der Verkauf der Banderollen an die Tabak- fabrikanten erfolgt, wie bisher, durch die Reg.; der Finanzminister hat zu diesem Behufe die erforderl. Mengen von dem Vertreter der Obligationäre abzunehmen und den Gegenwert derselben sofort bei Lieferung an den Vertreter der Obligationäre bar zu zahlen. Durch Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzminister ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestduantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder hat der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin- reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und zwar zunächst aus den Erträgnissen der Mourouriésteuer, soweit es aber ausserdem erforderl. sein sollte, aus den sonst. Staatsmitteln. Über das Erträgnis der Mourouriésteuer hat die Bulg. Reg. eine besondere Rechnung zu führen und allmonatl. Auszüge derselben dem Vertreter der Obligationäre und der Banque de Paris et des Pays-Bas zuzustellen. Als weitere Sicher- stellung für die Regelmässigkeit des Dienstes hat die Banque de Paris et des Pays-Bas aus dem Erlös der Anleihe frs. 1 500 000 zurückzuhalten und dafür Effekten zu kaufen und zu verwahren und zwar zur Hälfte Stücke der gegenwärt. Anleihe, zur anderen Hälfte französ., russ, u. deutsche Staatspapiere. Im Falle die Banque de Paris et des Pays-Bas jemals 15 Tage vor dem halbjähr. Zins- u. Rückzahlungstermin der Anleihe nicht die volle für den Anlehensdienst erforderl. Summe erhalten haben sollte, ist sie ermächtigt, dieselbe ohne weiteres durch den Verkauf von Effekten aus diesem Depot zu ergänzen, welches die Bulg. Reg. sofort wieder auf den ursprüngl. effektiven Betrag von frs. 1 500 000 zu erhöhen hat. Im Interesse der Verbesserung der Wechselkurse auf das Ausland hat der Staat für die ganze Dauer der gegenwärt. Anleihe sich verpflichtet, ohne vorherige Verständigung mit dem Vertreter der Obligationäre, weder die in Kraft befindl., den Banknotenumlauf der Bulg. Nationalbank regelnden Ges. v. 27. Jan./8. Febr. 1885 und 15./27. Dez. 1891 abzuändern, noch neue Ausprägungen von Silbermünzen vorzunehmen, noch direkt oder indirekt Papiergeld (billets fiduciaires) auszugeben. Diese Bestimm. ruhen in Kriegszeiten. Der Ertrag der Banderollen- u. der Mourouriésteuer betrug in Leva Bulg. Währ. Banderollen- Mourourié- Gesamt- Banderollen- Mourourié- Gesamt. steuer steuer betrag steuer steuer betrag 1895 9521 442 85 689 9 607 131 1905 11 856 904 73 689 12 730 593 1896 8 745 798 62 478 8 808 276 1906 12 501 643 918 786 13 420 429 1897 9089 905 764 355 9854 260 1907 16 047 299 844 547 16 891 846 1898 10 099 802 775 456 10 875 258 1908 16 588 738 888 048 17 476 786 1899 9387 969 713 700 10 101 669 1909 16 774 182 901 464 7 675 646 1900 8 646 404 655 775 9 302 179 1910 17 268418 915 154 18 183 572 1901 8 452 749 636 897 9089 646 1911 20 804543 1 140 276 21 944 819 1902 9 695 220 734 909 10 430 129 1912 20 113 411 1 047 531 21 160 942 1903 10 429 078 787792 11 216 870 1913 20 130 956 1 182 468 21313 424 1904 11328 140 842 207 12 170 347