Republik Cuba. Reg. wird dem Doyen des diplomatischen Korps in Peking ein Pauschal-Bon aushändigen, der später in einzelne Abschnitte zerlegt werden wird, die mit der Unterschrift der zu diesem Zwecke bestimmten Delegierten der chines. Reg. zu versehen sind. Di weiteren Geschäfte, welche sich auf die Ausstellung der obengenannten Kommission gemäss den Vorschriften, welche die Mächte ihren Ver- tretern zukommen lassen werden, ausgeführt werden. Der Ertrag der Einkünfte, die für die Zahlung der Bons angewiesen sind, soll monatlich an die Kommission abgeführt werden. 5½ % Gold-Anleihe von 1913 der Regiernng der Provinz Petchili. £ 500 000 in 25 000 Oblig. von je £ 20. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Von 1915 ab durch Rückkauf an der Börse (falls unter pari), durch Submission oder durch Verlos. zu pari nach einé die Regierung der Provinz Petchili hat jedoch das Recht, ese Zerlegung u. alle der Schuldtitel beziehen, werden von m Tilg.-Plane bis 1953; zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Jahre 1924 die ganze oder einen Teil der Anleihe zu pari nach vorheriger 6 monat. Kündig. zurückzuzahlen. Die erste Verlos. wird am 2./1. 1925 stattfinden. gesichert u. Zahlung der Zs. u. Republik Cuba. Staatsrechtliche Verhältnisse: Nachdem Cuba seit seiner Entdeckung ununterbrochen in span. Besitz gewesen war, wurde es infolge des span.-amerikan. Krieges am 10./12. 1898 auf Grund des von den Friedensbevollmächtigten in Paris geschloss. definitiven Vertrages von Spanien losgelöst und gelangte in engen Anschluss an die Vereinigten Staaten von Amerika. Am 21./2. 1901 wurde von den zu diesem Zweck delegierten Volksvertretern eine neue Verfassung angenommen, nach welcher Cuba die Form einer selbständigen Republik erhielt. Die gesetz- gebenden Körperschaften der Ver. Staaten von Amerika nahmen am 2./3. 1901 ein Gesetz an, wodurch der Präsident der Ver. Staaten ermächtigt wurde, die Reg. der Insel dem cubanischen Volke zu übergeben, sobald Cuba sich unter anderem verpflichtet habe: 1. Keinen Vertrag mit irgend einer ausländischen Macht zu schliessen, der seine Unabhängigkeit gefährden könnte; 2. keine Anleihen aufzunehmen, zu deren Verzinsung und Tilg. die ordentl. Ein- u. Kapital der Anleihe sind durch eine erste Hypothek auf die durch die Regierung der Provinz Petchili erhobenen oder an sie für Wein- u. Tabak-Produkte zu zahlenden Steuern unbeschränkt u. ohne Bedingung durch die Regierung der Chines. Republik garantiert. Zahlst.: Brüssel u. Antwerpen: Banque de Reports, de Fonds des Kapitals frei von jeder chines. Steuer Abgabe seitens der Regierung der Chines. Republik in frs. zu London. Aufgelegt in Brüssel u. Antwerpen 15./4. 1913 £ 500 000 zu 95.50 %. nahmen der Reg. nach Abzug der laufenden Ausgaben nicht ausreichen; am 12./6. 1901 von Cuba übernommen und bilden Am 24./2. 1902 erfolgte die Wahl des Präsidenten und des Vice-Präsidenten der Republik und am 20./5. 1902 wurde die Herrschaft über die Insel der neugebildeten cubanischen Reg. törmlich übertragen. Sicherheit: Zs. Publics et de Depots. sowie von jeder anderen m jeweiligen Scheckkurs auf 3. der Reg. der Staaten von Amerika ein Interventionsrecht einzuräumen, zum Schutze der Un- abhängigkeit Cubas und zur Aufrechterhaltung einer für die Sicherheit von Leben, Eigentum und persönl. Freiheit ausreichenden Regierungsgewalt; 4. den Ver. Staaten von Amerika die Benutzung von Kohlen- und Flottenstationen zu gestatten. Diese Verpflichtungen wurden jetzt einen Teil der cubanischen Verfassung. Stand der Schuld am 31. Dez. 1910: % Gold-Anleihe 1 0 6 % Bonds von 18 $ 32 960 000 „16 500 000 „ 725 000 „11 500 000 5 % innere Bonds. Sa. $ 61 685 000 5 % steuerfreie Gold-Anleihe von 1904. Budget: 1912/13: Einnahmen $ 37 940 200. Ausgaben $ 33 974 147. „ 37 940 200. „33 974 147. 97 (Der Erlös der Anleihe diente zur teilweisen Befriedigung rückständiger anlässlich des Befreiungskrieges entstandener Verpflichtungen an die Armee.) $ 35 000 000 = £ 7 201 541.13.4 = M. 147 000 000 = frs. 181 300 000 in 33 000 Oblig. à $ 1000 = £ 205.15.2 = M. 4200 = frs. 5180 (Serie A Nr. 1–33 000) = £ 102.17.7 = M. 2100 = frs. 2590 (Serie B Nr. 1– 4000). und 4000 Oblig. à $ 500 Die Oblig. sind auf Inhaber lautend ausgestellt, können jedoch hinsichtlich des Kapitals u. der Zs. auf Namen registriert werden und wieder auf Inhaber zurückübertragen werden. Kapital und Zs. der auf Namen laut. Oblig. sind nur in New YVork zahlbar. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Für die Tilg. der Anleihe hat die Reg. monatl., erstmals 10./4. 1910, einen Betrag von $ 85 000 an Speyer & Co. in New York abzuführen, welche diese Gelder zum Rückkauf von Oblig. nicht über pari zuzügl. Stück- Zs. zu verwenden haben. Die hierfür nicht verbrauchten Beträge sind von Speyer & Co. alljährl., erstmals im Jahre 1911, zur Ziehung von Oblig. u. Heimzahlung der gezogenen Oblig. am nächsten Zinstermin zu pari zuzügl. Stück-Zs. zu verwenden. Die Ziehungen haben spät. am 10./7. in Gegenwart eines Notars, sowie ferner, wenn die Reg. es verlangt, in Gegenwart eines Vertreters der Reg. stattzufinden. Sicherheit: Die Anleihe bildet eine direkte Schuld der Republik Cuba; ausserdem ist ihre Verzinsung u. Tilg. im besonderen sichergestellt durch Verpfänd. von 15 % der Einnahmen aus den Zöllen. Diese Verpfänd. von Staatspapiere etc. 1916/1917. I.