320 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Budget 1905/06: Einnahmen $ 2 806 379 Ausgaben $. 2 530 335 1906/07 3 $Q. 3 692 601 5 $ 2 786 910 „ 1907/98. 3 $ 3 823 772 $ 3 636 200 5 1908/09: 3 $ 4 021 927 5 $ 3 984 300 3 1909/%10. „ $ 4 024 230 $ 4 024 230 „ 1910/11: 5 9 3 941 500 93 941 500 „1911/12 $Q 4 257 000 3 $ 4 256 804 „ 112/13 $ 4 208 400 33 $Q 4 208 400 „ 1913/4 3 $ 5 035 250 3 $ 4 890 216 „ 3 £ 5 035 250 $ 4 890 216 1915/16: 3 $ 2 516 542 „„.. 72 72 Die zerrütteten politischen u. wirtschaftlichen Zustände in der dominikanischen Republik haben seit 1892 zu wiederholten Malen die Zahlungen für die Zinsen u. den sonstigen Dienst der Anleihen verhindert (siehe Jahrgang 1908/09 S. 228). Am 8./2. 1907 schloss die Regierung von San Domingo mit der Regierung der Verein. Staaten von Nordamerika einen Vertrag ab, welchem zufolge die Verein. Staaten die völlige Unabhängigkeit des dominikanischen Gebietes garantierten u. die Regelung sämtl. Schulden Domingos übernahmen. Die Verein. Staaten verpflichteten sich, sämtliche San Domingo gegenüber erhobenen Forderungen nach- zuprüfen, übernahmen die Verwaltung sämtlicher dominikanischen Zollämter und ernennen die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen u. die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Dieser Vertrag wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika am 25./2. 1907 u. von der Dominikanischen Republik am 3./5. 1907 notiflziert. Nach langen Verhandlungen mit den Gläubigern kam es zu einer definitiven Regelung der aãusseren dominikanischen Schuld. Die in Antwerpen am 29./2. 1908 und in Paris am 12./3. 1908 abgehaltenen Ver- sammlungen der Inhaber der dominikanischen Schuld nahmen den seitens der dominika- nischen Regierung ihren Gläubigern am 27./1. 1908 in Übereinstimmung mit dem am 8./2. 1907 zwischen der Republik San Domingo u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossenen Vertrag, unterbreiteten Plan für die Regelung der dominikanischen Schuld an. Nach diesem Arrangement erhalten die Inhaber der 2¾ % Dominikanischen Gold- Anleihe von 1897 für jedes Stück à £ 20 mit Zinsscheinen Nr. 10–14 u. 17 u. folg Frs. 60.30 in bar u. $ 47.05 in 5 % Domican Republic Customs Administration Sinking Fund Gold Loan. Der Umtausch der alten Stücke fand in Europa während eines Zeitraumes von 6 Monaten, vom 1./6. 1908 an gerechnet, statt. Seit dieser Zeit geschieht der Umtausch nur noch in New York. Zum Umtausch werden die mit dem Stempel der Zustimmung zum Arrangement vom 3./6. 1901 versehenen ordnungsgemässen Stücke zugelassen. Solche Stücke sind a) die Stücke, welche mit den Zinsscheinen Nr. 10–14 einschl. und 17 u. folgenden versehen sind; b) diejenigen Stücke, von denen im Jahre 1900 ein oder mehrere Coup. zwecks Umtausch in Scrip abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass dieser Scrip den Stücken an Stelle der fehlenden Coup. beigefügt ist. Die nicht mit dem Stempel der Zustimmung zum Abkommen versehenen Stücke müssen, ehe sie zum Umtausch angenommen werden können, von dem zu diesem Zwecke speziell ernannten Vertreter der dominikanischen Regie- rung geprüft u. visiert werden; sie müssen mittels Spezialverzeichnissen eingereicht werden. Stücke, von denen ein oder mehrere Coup. nicht vorgelegt werden, werden zu denselben Bedingungen wie die ordnungsgemässen Stücke umgetauscht, jedoch muss der Einreicher ein Spezialformular unterzeichnen, durch welches er die dominikanische Regierung gegen alle Folgen schadlos hält, welche für letztere durch die spätere Vorlegung der verloren ge- gangenen oder fehlenden Zinsscheine entstehen könnten. Diese Stücke müssen ebenfalls mittels Spezialaufstellung vorgelegt werden. Die Zinsscheine Nr, 15 u. 16 wurden bis 30./9. 1908 bei der Banque d'Anvers in Antwerpen eingelöst und sind seitdem verjährt und wertlos. Als Umtauschstellen fungierten in Deutschland die Norddeutsche Bank in Hamburg und M. M. Warburg & Co. in Hamburg. 5 % Dominican. amortis. Gold-Zollanleihe. $ 20 000 000, davon begeben bis 31./12. 1915 $ 16 757 200, davon zurückgekauft $ 3 014 200, daher in Umlauf $ 13 743 000 in Stücken à $ 50, 100, 500, 1000 = M. 210, 420, 2100, 4200. Zs.: 1./2., 1./8. Tilg.: Die Schuldverschreib. sind am 1./2. 1958 zur Rückzahlung fällig, unterliegen aber – zuerst am 1./2. 1918 u. sodann am 1./2. eines jeden folgenden Jahres – der Amortisierung durch einen Tilg.-F. zu 102.50 %. Der Tilg.-F. wird durch Zahlungen aus den überwiesenen Einkünften oder aus anderen Einnahmen der Republik an die als fiskalischen Vertreter der Anleihe dienende Trust Co geschaffen. Die Zahlungen erfolgen zuerst am 1./1. 1909 u. sodann am gleichen Datum eines jeden folgenden Jahres u. betragen mindestens je $ 200 000; soweit die Zolleinnahmen $ 3 000 000 jährlich übersteigen, ist ferner die Hälfte des Überschusses für den Tilg.-F. zu verwenden. Die Republik kann jederzeit dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. weitergehende Zahlungen zum Zwecke der Amortisierung der 5 % Schuldverschreib. machen. Alle dergestalt von dem fiskalischen Vertreter für Rechnung des Tilg.-F. bis zum 1./11. 1917 empfangenen Zahlungen sollen von dem fiskalischen Vertreter auf Ersuchen des Finanzministers der Republik San Domingo zum Ankauf der 5 % Schuldverschreib. zu den vom Finanzminister gebilligten Preisen verwendet werden oder aber mit Genehmigung des Finanzministers in Wertpapieren belegt werden, welche nach den jeweiligen bezügl. Gesetzen des Staates New York für Sparkassenanlagen geeignet sind. Am 1./2. 1918 sind diese An- lagen sodann dazu zu verwenden, 5 % Schuldverschreib., deren Nummern durch Auslos.