Sultanat Türkei. 423 dürfen die der Anleihe zugewiesenen Einkünfte ihrer Bestimmung entzogen werden. Ausser der oben erwähnten £ T. 200 000 jährlich ausmachenden Verpfändung wird der Dienst der Anleihe durch folgende Verpfändungen gesichert: 1. Die Kaiserlich Otfoman. Reg. überweist und verpfändet der zweiten und dritten Serie der Kaiserl. Ottoman. 4 % Anleihe der Bagdad- bahn unwiderruflich bis zur vollen Tilg. des Nennbetrages der Obligat. ihren alljährlich fest- zustellenden Anteil an den Durchschnitts-Brutto-Einnahmen der Linie von ungefähr 840 km von Bulgurlu nach Helif und von Tell-Habesch nach Aleppo. Dieser Anteil der Regierung ist durch Art. 35 des Vertr. v. 5./3 1903 in folgender Weise festgesetzt worden: Art. 35, Abs. 14. .Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme der Linie frs. 4500 – die der Ges. von der Kaiserl. Ottoman. Reg. für Betriebskosten garantierte Pauschalsumme — überschreitet, aber ohnefrs. 10 000 zu übersteigen, so fliesst der Überschuss über frs. 4500 ungeteilt der Reg. zu.“ Abs. 15. Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme frs. 10 000 übersteigt, so wird der Teil bis au frs. 10 000 so geteilt, wie eben erwähnt, und von dem Überschuss über frs. 10 000 fallen 60 % der Reg. u. 40 % der Ges. zu. Abs. 18. In bezug auf die Staatsschuldverschreibungen, welche für die Ausführung der einzelnen Teilstrecken der Eisenbahn ausgegeben werden, wird aus den der Reg. zukommenden Einnahmen eine gemeinschaftliche Masse gebildet, der ert, dass der verfügbare Betrag im Verhältnis des ursprünglichen Nennbetrages jeder Aus gabe für die Gesamtheit dieser selben Schuldverschrelb. verpfändet bleibt. Abs. 19. Gleich nach der Zahlung der Zinsscheine und der Tilgungsbeträge der ausgegebenen Staats- schuldverschreib. wird der der Kaiserl. Ottoman. Reg. zukommende Mehrertrag der Ein- nahmen alljährlich an diese abgeführt nach Erfüllung der im Art. 40 des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Formalitäten. Art. 40. Der Konzessionär überreicht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten im Laufe des Monats Januar jedes Jahres die Ab- rechnung über die Einnahmen, die vorher durch den Kaiserl. Kommissar geprüft u. bestätigt ist; auf Grund dieser Abrechnung werden die der Kaiserl. Ottoman. Reg. u. der Ges. zu- kommenden Summen in Gemässheit des Art. 35 des gegenwärtigen Abkommens festgestellt. Sobald der Betrag des Anteils der Reg. an diesen Einnahmen festgestellt ist, zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenb.-Ges. für Rechnung des Dienstes der Staatsschuldverschreib. bei der Verwalt. der Dette Publique Ottomane ein, und diese liefert der Kaiserl. Ottoman. Reg. in bar allen Überschuss ab, der über die Summen verfügbar bleibt, die für die Zahlg. des am 1./9. des laufenden Fianzjahres fälligen Zinsscheines erforderlich sind. 2. Die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. verpfändet ihrerseits gemäss den Bestimmungen des Art. 35, Abs. 12 des Abkommens v. 5./3. 1903 den Inhabern der Staatsschuldverschreib., welche auf Grund der der Ges. bewilligten kilometrischen Annuität schon ausgegeben sind oder noch ausgegeben werden, unwiderruflich u. unveräusserlich die Linie Konia-Persischer Golf und ihre Abzweigungen, sowie ihr rollendes Material. Sie verpfändet ausserdem in derselben Weise ihren nach Zahlung der Betriebskosten verbleibenden Anteil an den Einnahmen der oben erwähnten Linie von ungefähr 840 km, ohne dass indessen den Inhabern der Anleihe ein Recht zusteht, sich in die Verwaltung der Ges. einzumischen. Dieser Anteil der Ges. wird gemäss den oben erwähnten Bestimmungen des Art. 35, Abs. 14 u. 15 des Abkommens v. 5./3. 1903 festgestellt. Ausserdem gilt als vereinbart, dass, um den Durchschnitt der kilometrischen Einnahmen bestimmen zu können, die als Grundlage für die Feststellung der Höhe der der Regier. u. der Ges. zu bezahlenden Summen dienen, gemäss den Bestimmungen des Art. 36 des vorerwähnten Abkommens, nach Massgabe der Inbetriebsetzung der Teil- strecken, die gesamten Einnahmen aller Teile der neuen Linien zu einer Masse zusammen- geworfen werden. Der genannte Einnahmen-Anteil, abzügl. der Betriebskosten, wie sie — Anteil u. Kosten — durch die Rechnungen der Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. festgestellt sind, wird im Bedürfnisfall von dieser Ges. alljährl. nach Genehmigung der Bilanz jedes Geschäftsjahres durch die G.-V. an die Verwalt. der Dette Publique Ottomane für Rechnung des Anleihedienstes gezahlt. Wenn die Verwalt. der Dette Publique Ottomane der Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. nicht spätestens an dem jedes Jahr der G.-V. dieser Ges. vorangehenden Tage von der Notwendigkeit der Verwendung jenes Betrages für den Dienst der Anleihe Mitteilung gemacht hat, so ist die Ges. berechtigt, über den betr. Einnahmeanteil frei zu verfügen. Die Kaiserl. Ottoman. Reg. erklärt, dass sie während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Vertrages keine Aenderung einführen wird, welche die für den Dienst der Annuität der gegenwärtigen Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte verringern oder ändern könnte, ohne sich vorher mit der Dette Publique Ottomane ver- ständigt zu haben, wie in dem Art. IX des Mouharrem-Dekrets genauer angegeben ist, und ohne dass diese Verständigung von der Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. und von der Deutschen Bank gutgeheissen ist. In diesem Falle müssen die gleichwertigen Einkünfte, die den Inhabern der Dette Publique Ottomane abgetreten und von dem Verwaltungsrat der Dette u. der Bagdad-Ges., sowie von der Deutschen Bank angenommen werden, dieselben Sicherheiten bieten. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Deutsche Bank Fil. Frankf. Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank, Lazard Speyer-Ellissen, Jakob S. H. Stern; Hamburg: Deutsche Bank Fil. Hamburg, M. M. Warburg & Co., ausserdem in Konstantinopel, Amsterdam, London, Brüssel, Zürich, Basel, Genf u. Wien. Zahlung der Zs. u. des Kapitals steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark. Die Anleihe wurde aufgelegt in Berlin, Frankf. a. M., Hamburg etc. 25./6. 1910 zu 86.50 %. Kurs Ende 1910 bis 1914: In Berlin: 86.30, 84.20, 80.75, 76.25, 74* %. – In Frankf. a. M.: 86.25, 84.10, 80.50, 76,50, 73.50* % – In Hamburg: 86.25, 83.90, 80, 76.20, 74* %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 15 J. (F).