Sultanat Türkei. 2296 * In Frankf, a. M.: 87.30, 86.70, 81.40, 76, 74, 65.50* %. Verj. der Zinsscheine in 6 J. (F.), Ger verl. Stücke in 15 J. (F.). 4 % Ottomanische Staats-Anleihe von 1911. £ T. 11 000 000 = M. 204 000 000 = K 239 250 000 = frs. 250 000 000 = £ 10 000 000 = hfl. 120 000 000, hiervon der I. Teil £ T. 7 040 000 = M. 130 560 000 = K 153 120 000 = frs. 160 000 000 = £― 6 400 000 = hfl. 76 800 000 in Abschnitten über je 1, 5 u. 20 Oblig., 1 Oblig. à £ T. 22 = M. 408 = K 478.50 = frs. 500 = £ 20 = hfl. 240. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf unter pari oder Verlos. am 3% ./% Per 1./7. n. St. bezw. 2./1. n. St. mit jährl. 1 % von 1911 ab bis spät- 1952; vom 2./7. 1921 n. St. ab Totalkündig. zu pari zulässig. Sicherheit: Um die regelmässige Zahlung der für Verzinsung u. Tilg. der Anleihe erforderl. Beträge zu sichern, überweist u. verpfändet die Ottoman. Regierung den Banken, welche die Anleihe abgeschlossen haben, unwiderruflich u. unter Verzicht auf anderweitige Verwendung ihrerseits bis zur vollständigen Tilg. des Nennwertes der Oblig. jährlich den Betrag von £T. 550 000 aus den Zolleinnahmen des Vilayets Konstantinopel. Die Hauptverwalt. der Zölle u. indirekten Steuern hat die Ein- nahmen der Hauptzolldirektion von Konstantinopel nach Abzug der Verwalt.- u. Erhebungs- kosten dieser Einnahmen monatlich an die Fil. der Deutschen Bank in Konstantinopel ab- zuführen, u. zwar vom 1./1. n. St. u. 1./7. n. St. jedes Jahres ab bis zu dem Zeitpunkt, an welchem sich der Halbjahresbetrag von £ T. 275 000 in den Händen der Fil. der Deutschen Bank in Konstantinopel befindet. Die Ottoman. Regierung erklärt, dass sie während der ganzen Dauer dieser Anleihe keine Abänderung treffen wird, welche die für den Dienst dieser Anleihe besonders verpfändeten Einkünfte verringern oder verändern könnte, ohne vorher andere, von den vertragschliessenden Banken angenommene Einnahmen für diesen Dienst verpfändet zu haben. Die Umwandlung der gegenwärtigen Wertzölle in Spezialzölle soll nicht als eine Abänderung gelten. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleichröder, Bank für Handel u. Ind., Berliner Handels-Ges., Commerz- u. Disconto-Bank, Delbrück Schickler & Co., Disconto-Ges., Dresdner Bank, Mendelssohn & Co., Mitteldeutsche Creditbank, National- bank für Deutschland; Cöln: A. Schaaffh. Bankverein; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Bank für Handel u. Ind., Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank, Disconto-Ges., Dresdner Bank, Mitteldeutsche Creditbank, Lazard Speyer-Ellissen, Jacob S. H. Stern; Hamburg: Deutsche Bank, L. Behrens & Söhne, Commerz- u. Disconto-Bank, Deutsche Orientbank, Dresdner Bank, Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co.; Stuttgart: Württemberg. Vereinsbank, Dresdner Bank. Ausserdem in Konstantinopel, Wien, Budapest, Prag, Zürich, Basel, Genf, Amsterdam, Brüssel, Paris u. London. Zahlung der Zs. u. der verlosten Stücke frei für immer von allen Ottoman. Steuern, Abgaben u. Stempeln in Deutschland in M. Aufgelegt 2 T. 7 040 000 = M. 130 560 000 = K 153 120 000 = frs. 160 000 000 = £ 6 400 000 = hfl. 76 800 000 21./3. 1911 zu 86.75 % Kurs Ende 1911–1914: In Berlin: 81.50, 76.50, 74, 68* %. – In Frankt. a. M.: 81.50, 76.75, 74, 65* %. – In Hamburg: 81.40, 76, 74, 66* %. Verj. der Zins- scheine in 5 J., der verl. Stücke in 15 J. (F.) 3 % Türkische frs. 400 Eose von 1870. frs. 792 000 000. 1 980 000 Lose. (1871 in Deutschland 486 050, 1889 in Österreich 488 184 Stück abgestempelt.) In Umlauf Ende 1915: 1 775 550 Stück, davon waren (Ende August 1911) im Besitze der Verwaltung der Dette Publique Ottomane: 363 659 Stück. Zs.: 1/4., 1./10.; Coup. Nr. 12 per 1./4. 1876 und weiter blieb notleidend. Durch Dekret vom 8./20. Dez. 1881 wurde die Zinszahlung suspendiert Verl.: 1./2., 1./4., 1./6., 1./8., 1.10., 1./12. Die gezogenen Nummern sind sofort nach der Ziehung anzumelden u. erfolgt die Auszahlung nach Prüfung der Stücke in Konstantinopel innerh. eines Monats; die verl. Stücke waren bis zum 1./10. 1903 stets mit den Coup. per 1./4. 1876 (Nr. 12) und weiter einzureichen, für jeden fehlenden Coup. wurden frs. 3 gekürzt. Die Inh. von Losen mit fehlenden Coup., oder wenn die fehlenden Coup. durch gleichartige ersetzt, konnten diese Lose bei der Banque Imperial Ottomane in Konstantinopel abstempeln lassen. Es war dafür zu entrichten für jeden fehlenden Coup. frs. 2 (frs. 1.40 Wert des Coup. u. frs. 0.60 für Abstemp.), wenn fehlende Coup. durch andere gleichartige ersetzt waren, nur die Abstemp.- Gebühr von frs. 0.60 per Stück. Bis inkl. 1./4. 1875 wurden alle gezogene Lose vollbezahlt; die 1. Juni und 1. Aug. 1875 gezogenen nur zur Hälfte in bar, zur Hälfte in Ramasan-Bons, welche auf 19.18 % reduziert ab 1. April 1883 bis 8./20. Dez. 1887 gegen unverloste Türken- lose umgetauscht wurden; die 1. Okt. 1875 bis 1. Dez. 1881 inkl. gezogenen Lose blieben not- leidend, erhielten aber als Abfindung lt. Dekret von 1881 aus den der Anleihe überwiesenen Einnahmen ratenweise 20 %, davon die letzte Rate mit 5 % ab 1./13. Sept. 1887. Bezüglich der Verlosung und Einlösung bestimmte das erwähnte Dekret, dass die Verlosung und die Zahlung der Prämien genau nach dem ursprünglichen Verlosungsplan fortgesetzt werde, soweit die vorhandenen Summen es gestatten. Hiernach wurden die 1. Febr. 1882 bis inkl. 1. Febr. 1883 gezogenen Lose mit 25 % abschläglich und 33 % Restzahlung eingelöst, die 1. April 1883 bis inkl. 1. Febr. 1892 gezogenen gleich mit 58 %. Nachdem die Besitzer der 1875–81 notleidend gebliebenen Lose bis 1887 ihre 20 % Abfindung erhalten hatten, wurden die zur Auszahlung aus den überwiesenen Einnahmen vorwegzunehmenden 25 % = jährlich = T. 35 528 frei. Lt. Erlass des Sultans vom 14./26. April 1888 sollten die freigewordenen Beträge zunächst nicht zur Erhöhung des Ergänzungsbetrages der Treffer, sondern zum Rück- kauf von Losen verwendet werden. Die zurückgekauften Lose wurden abgestempelt, sind aber an den Verlosungen weiter beteiligt, etwaige darauf fallende Gewinne sollen zum An- kauf von weiteren Losen oder sonstwie zum Vorteil der Losbesitzer verwendet werden. Die 1. April 1892 u. weiter gezogenen Lose wurden ebenfalls mit 58 % eingelöst, ausserdem erhielt man lt. Beschluss des Administrationsrats vom 1./13. März 1893 noch ein Zertifikat auf event.