Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 457 Verlos. im März u. Sept. per 1./6. resp. 1./12. innerhalb 60 Jahren, verstärkte Tilg. zulässig. Zahlst.: Helsingborg: Kasse der Ges.; Hamburg: M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. u. verlosten Stücke in Hamburg in Reichsmark. Verj. der Zinsscheine u. verlosten Stücke 10 Jahre (F.). In Hamburg aufgelegt 19./2. 1889 zu 100 %. Kurs in Hamburg ult. 1889 bis 1914: 99.25, 98, 97.50, 94, 98.50, 101, 100.40, 99.80, 99.50, 99, 95.40, 90, 92, 98, 99, 97.50, 99, / p? % Geschäftsjahr: Kalenderj. Bilanz am 31. Dez. 1915: Aktiva: Garantie-F.-Verpflichtung 350 000, erste Hypoth. 4 248 548, zweite Hypoth. 678 605, Zs.-Kto 119 381, Annuitäten-Kto 14 368, div. Forder. 18 543, Auf- u. Abschreib.-Kto 10 717, Grundstücks-Kto 20 077, Inventar 2950, Kassa 227. – Passiva: Grund-F. 350 000, Garantie-F. 350 000, R.-F. 140 000, 4 % unkündbare Oblig. von 1888 1 599 600, 4 % do. von 1894 1 732 000, 4½ % kündb. Oblig. 1 000 000, aufgenommene Gelder 214 500, Zs. 39 902, alte Div. 1260, Vortrag 5817, Reingewinn 30 342. Sa. Kr. 5 463 421. Gewinn 1915: Einnahmen: Zs. 37 642, div. Einnahmen 6656, zus. Kr. 44 299, ab Unk. 7457, Gehälter 6500, bleibt Reingewinn Kr. 30 342, hierzu Vortrag 5817, zus. 36 159, davon 7 % Div. 24 500, an R.-F. 10 000, bleibt Vortrag Kr. 1659. Dividenden 1900–1915: Je 7 %. Hypothekenbank in Finnland, Aktiengesellschaft (Fastighetsbanken i. Finland, Aktiebolag) in Helsingfors. Gegründet: 1907; Statuten vom 24./4. 1907 mit Anderungen vom 28./5. 1919. Zweck: Die Hypothekenbank bezweckt, in Gemässheit des geltenden Bankgesetzes u. mit der vom allgemeinen Gesetz für Aktien-Ges. vorgeschriebenen Haftpflicht für die Teil- nehmer a) auf Grundeigentum in Helsingfors u. Umgegend u. anderen finnländ. Städten Darlehen zu bewilligen gegen Hypoth., b) solche Aufträge zu besorgen u. zu vermitteln, welche von der Direktion der Ges. zum Vorteil für die Grundbesitzer u. für die Ges. auf- genommen werden können. Tilg.-Darlehen gegen Hypothek werden von der Ges. zu höchstens 60 % des Wertes bewilligt, wozu das Grundeigentum mit den darauf aufgeführten Gebäuden nach bewerkstelligter Taxierung von der Direktion der Ges. eingeschätzt worden ist. Darlehen mit bestimmter Kündigungsfrist ohne Tilg. werden ebenfalls durch Hypoth. in Stadtgrundeigentum bis höchstens 60 % des auf gleiche Weise ermittelten Taxwertes bewilligt. Baugelderdarlehen gegen Hypoth. können auch von der Ges. bewilligt werden unter der Bedingung, dass der bewilligte Darlehensbetrag nicht 60 % des Taxwertes über- steigen darf. Hypoth.-Darlehen auf höchstens ein Jahr können bis zu 70 % des Taxwertes bewilligt werden. Die von der Ges. beliehenen Gebäude müssen stets gegen Feuer in solchen Anstalten versichert sein, deren Versich. nach der Ansicht der Direktion der Bank sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch zur Wahrung der Rechte der Hypoth.-Gläubiger völlige Gewähr geben. Die Direktion hat das Recht, auf Kosten des Grundeigentümers die Feuerversich. zu erneuern, bevor sie verfällt. Die Anleihen der Ges. geschehen haupt- sächlich gegen Ausgabe von zinstragenden Oblig. in Übereinstimmung mit dem geltenden Bankgesetz, wobei zu beachten ist, dass das eigene Kapital der Ges. stets mindestens 0 des zus.gerechneten Kapitalbelaufes der in Umlauf befindl. Oblig. betragen muss. Die Ges. kann auch auf andere Weise als durch Oblig.-Ausgabe Gelder beschaffen, jedoch nicht höher als bis zum zus.gerechneten Betrag von zweimal des eigenen Kapitals. Als Sicherheit für die Oblig.-Anleihen hinsichtlich Kapital u. Zs. dienen 1) sämtl. Aktiven der Ges., 2) bis zur Hälfte der vom Vorst. der Ges. normierten Grundstückswerte hypothezierte Schuldscheine, die nach bestehendem Gesetz beim Staatskommissar in Verwahrung gegeben werden müssen, u. deren Gesamtbetrag den Nennwert der Pfandbriefe um 10 % über- schreiten soll. Hypoth. auf industrielle Anlagen können keine Sicherheit für die Pfand- briefe bilden. Die als Pfand für die Pfandbr. beim Staatskommissar in seiner Eigenschaft als Pfandhalter hinterlegten Sicherheiten werden in einem ihm zur Verfüg. stehenden feuersicheren Raum verwahrt. Für die Pfandbr. von 1914 dürfen nur Hypoth. hinterlegt werden, bei welchen die Beleihung seitens der Ges. höchstens 50 % des Wertes des Grund- eigentums u. der darauf aufgeführten Gebäude beträgt. Aktienkapital: Finnl. M. 5 000 000 in Aktien à Finnl. M. 200. 5 % Pfandbriefe von 1907: Finnl. M. 10 000 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./. 1917 un- kündbar; von dieser Zeit ab können die Pfandbr. von der Ges. zur Zahlung nach 6 Mon. gekündigt werden, u. zwar in der Weise, dass je eine ganze Serie (Finnl. M. 1 000000) auf einmal zu kündigen ist; die Anleihe soll spät. 1./10. 1963 vollständig getilgt sein. Die Pfandbr. werden in Deutschland nicht gehandelt. 5 % Pfandbriefe von 1912: Finnl. M. 5 000 000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./4. 1922 un- kündbar, von dieser Zeit ab gelten dieselben Bestimmungen für die Rückzahl. wie für die Pfandbr. von 1907; die Anleihe soll spätestens 1./10. 1968 vollständig getilgt sein. 5 % Pfandbriefe von 1914: Finnl. M. 10 000 000 = M. 8 100 000 = Kr. 7 200 090 = Frs. 10 000 000 in Stücken à Finnl. M. 500, 1000, 2000 = M. 405, 810, 1620 = Kr. 360, 720, 1440 = Frs. 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Coup. per 1./10. 1914 u. folg. wurden in Deutschland nicht bezahlt. Tilg.: Vom 1./4. 1919 ab durch Rückkauf oder Verlos. innerhalb 52 Jahren; vom 1./4. 1924 ab verstärkte Tilg. u. Totalkündig. mit 6 monat. Frist zulässig.