Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 469 Oesterreichisch-ungarische Bank in Wien I, Freiung 1, Herrengasse 14 u. 17, Bankgasse 3 u. Landhausgasse 2. Gegründet: 1816 unter der Firma „Priv. österr. Nationalbank“. Jetzige Firma seit 30./10. 1878. Ausser den beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest unterhält die Bank noch 103 Filialen mit 2 Exposituren u. 182 Nebenstellen. Sie beschäftigte Ende 1915: 1156 Beamte (inkl. Aspiranten), 175 Bureaumanipulantinnen u. provisor. Geldzählerinnen, 55 Unterbeamte, 447 Diener, 419 Arbeiter und Arbeiterinnen. Das alleinige Noten- Privileg wurde ihr lt. Gesetz v. 27./6. 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 66 u. XXV. ungar. Gesetzart. v. J. 1878) auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, lt. Gesetz v. 21./5. 1887 (R.-G.-Bl. Nr. 51 u. XXVI. ungar. Gesetzart. v. J. 1887) bis 31./12. 1897, alsdann provis. bis 31./12. 1899 u. durch die kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 bis 31./12. 1910, schliesslich mit Gesetz v. 8./8. 1911 (R.-G.-Bl. Nr. 157) u. dem ungar. Gesetzart. XVIII v. Jahre 1911 bis 31./12. 1917 verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privilegiums hat die Generalver- sammlung in Beratung zu ziehen, ob die Erneuerung des Privilegiums anzusuchen ist. Im Falle des Ablaufes des Privil. oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privil. sind die Osterr. und die Ungar. Regierung berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanz- mässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt u. nach Massgabe der Einlös. der Pfandbr. in demselben Verhältnisse vermindert werden kann. – Anlässlich der Verlänger. des Privil. im J. 1899 wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu ; durch Bar- vorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Bar- vorrat um mehr als K 600 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Noten- Steuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Am 1./9. 1901 ist der staatl. Verwechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyp.- Forder. nicht übersteigen. Kapital: K 210 000 000 in 150 000 Aktien auf Namen à K 1400. Das A.-K. bestand 1820 nach Einstellung der Subskription aus fl. 30 372 600 C.-M. in 50 621 Aktien mit einer Einzahl. von fl. 1000 Wiener Währung u. fl. 100 C.-M. in Silber gerechnet als fl. 600 C.-M.; 1853 wurde dasselbe durch die II. Em. um fl. 39 503 200 C.-M. in 49 379 Aktien mit fl. 800 Ein- zahlung in Banknoten und 1855 durch die III. Em. um fl. 35 000 000 C.-M. in 50 000 Aktien mit fl. 700 Einzahlung in Silber auf zus. fl. 104 875 800 C.-M. = fl. 110 119 590 6. W. erhöht. Jeder Aktionär hatte gleichen Anteil am Gesamtvermögen. Zur Ergänzung des Einzahlungs- betrages einer Aktie auf fl. 735 6. W. wurden 1863 dem A.-K. fl. 130 410 aus der Gewinn- reserve überwiesen und erreichte damit die statutenmässige Höhe von fl. 110 250 000 in 150 000 Aktien à fl. 735 6. W. Gemäss Gesetz v. 13./11. 1868 auf fl. 90 000 000 herabgesetzt durch bare Rückzahl. von fl. 135 6. W. auf jede Aktie; durch kaiserl. Verordnung v. 21./9. 1899 u. den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 auf K 210 000 000 erhöht u. zwar in der Weise, dass ein Betrag von K 30 000 000 vom R.-F. ab- u. dem A.-K. zugeschrieben wurde, wonach heute jede Aktie mit K 1400 eingez. ist. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Spät. im Febr. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St., jedoch hat jedes Mitgl. nur 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Reingewinn zunächst 4 % Div., von dem verbleib. Gewinn 10 % an R.-F. und 2 % an Pens.-F., von dem Reste ist, solange die Gesamt-Div. 6 % nicht