472 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Kriegszwecken 167 692, Gehälter der Beamten u. Diener 1 147 397, Verwalt.-Kosten 673 004, Steuern u. Gebühren 1 748 550, Reinertrag 10 252 162. – Kredit: Vortrag 936 162, Zinsen- erträgnisse 42 920 801, Provis. u. div. Gebühren 769 455, eingeflossene dubiose Forder. 19 142, Ertrag der Immobil. 358 492. Sa. K 45 004 053. Gewinn-Verwendung: Div. inkl. Coup.-Stempel 7 025 000, zum Agio-R.-F. 1 000 000, zum Pens.-F. 60 000, zu gemeinnütz. u. Wohltätigkeitszwecken 50 000, Remunerat. an die Beamten 200 000, Dotation an den Ausschuss 44 795, Vortrag auf 1916: 985 927. Dividenden 1890–1915: 36, 40, 40, 40, 40, 40, 40, 40, 40, 42½, 42½, 40, 40, 40, 33 355 37½, 37½, 38 , 40, 40, 40, 32½, 35 %. Direktion: Präs. Josef von Hajos, Ludwig Baumgarten, Sigmund von Biro, Baron Ernst Daniel, Dr. Julius von Daränyi, Melchior von Hajos, Baron Béla Hatvany-Deutsch, Paul von Sigray, Edmund von Szitänyi, Dr. Bela von Töéth, Dr. Arthur von Veégh, Graf Dionys Wenckheim. General-Direktor: Julius von Walder. Geschäftsleitende Direktoren: Beéla Bäcker; Karl von Erney, Franz von Fabiny. aufsichtsrat: Dr. Géza von Antal, Dr. Julius von Fäy, Sigmund von Haläsz, Adalbert von Ivädy jun., Aladär von Kiss, Dr. Ladislaus von Kléh, Dr. Hugo Preyer. Pester Ungarische Commercial-Bank in Budapest V, Fürdö utca 2. (Pesti magyar kereskedelmi bank.) Gegründet: 14./10. 1841. Dauer bis zum Jahre 2000. Neuestes Statut vom 17./2. 1912. Zweck: Betrieb von Bank- u. Handelsgeschäften jeder Art: sie ist berechtigt, Hypoth.- Darlehen an Eigentümer unbewegl. Güter mit Inbegriff von Häusern auf lange oder kurze Frist zu gewähren, deren Rückzahlungen sowohl auf einmal, als auch in Raten oder An- nuitäten bedungen werden können, ferner Darlehen an den Staat oder an staatl. Anstalten (Unternehmungen), an Municipien, Städte, Gemeinden und andere zur Ausschreibung von öffentl. Lasten berechtigte Korporationen, soweit dieselben zur Aufnahme solcher Darlehen durch das Gesetz oder durch gesetzmässig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, nicht nur gegen hypoth. Sicherstellung, sondern auch ohne solche, gegen Zusicherung der Verzinsung und Rückzahlung mittels Umlagen oder sonst. Einnahmen, event. gegen andere Sicher- stellungen; ferner Unternehm. oder Ges., welche die Verbesserung von Grund und Boden die Herstellung, Erhaltung oder den Betrieb von Kommunikationsmitteln, welcher Art immer, zu Wasser oder zu Lande, oder deren Bauausführungen zum Zwecke haben, zu unterstützen, indem sie diesen Unternehm. oder Ges. Kredite oder Darlehen gegen Bedeckung durch Hypoth., Faustpfänder oder andere Sicherstellung, insbes. auch gegen Garantie, welche von Landes-, Bezirks- und Ortsgemeinden oder in sonst zulänglicher Weise geleistet werden, gewährt. Auf Grund dieser Darlehensgeschäfte ist die Bank berechtigt, bis zur Höhe der Summen, welche die Darlehensnehmer aus diesen Geschäften der Bank schulden, Pfandbr. oder zinstragende Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.), welche im Wege der Verl. zurück- gezahlt werden, auszugeben. Zur besonderen Sicherstellung der Pfandbr. und Kommunal- Oblig. dienen die gesamten Forder., auf Grund deren Pfandbr. resp. Kommunal-Oblig. emittiert werden, ferner der Spezialsicherstellungs-F. und gleichberechtigt mit den andern Gläubigern das A.-K. und die R.-F. der Bank. Die Pfandbr. und Kommunal-Oblig. der Bank geniessen in Ungarn Steuerfreiheit und stellen mündelsichere Wertp. dar, Der Sicherstellungs-F. betrug Ende 1915 für die Pfandbr. K 19 795 608, für die Komm.-Oblig. K 16 751 134; ordentl. R.-F. K 40 000 000, ausserord. R.-F. K 33 000 000, Div.-R.-F. K 33 000 000 inkl. Zuweisung pro. 1915. Nach der Statutenänd. v. 18./2. 1911 ist die Bank berechtigt, auf Grund der ihr Eigentum bildenden Forder. u. Effekten verzinsliche Rentenscheine auszugeben, welche auf Über- bringer lauten u. im Wege der Verlos. getilgt werden. Der Betrag der in Umlauf be- findlichen Rentenscheine kann niemals den Wert jener Forder. u. Effekten übersteigen, auf Grund welcher dieselben ausgegeben wurden: die jährlichen Zs. der Forder. u. Effekten, u. wenn es sich um durch Annuitäten zahlbare Forder. handeln sollte, die jährliche Tilgungsannuität, müssen so viel betragen, dass die jährliche Einnahme den jährlichen Zs. u. Amortisationsbedarf der ausgegebenen Rentenscheine vollkommen decke. Wenn der Stand der der Em. zur Grundlage dienenden Forder. u. Effekten sich verringert, 80 hat die Ges. eine entsprechende Quantität Rentenscheine aus dem Umlaufe zu ziehen. Die als Grundlage der Ausgabe von Rentenscheinen dienenden Forder. u. Effekten müssen das vollkommen lasten- u. anspruchsfreie Eigentum der Bank bilden u. können für keinerlei andere Verbindlichkeit verhaftet, oder zu einer anderen Bestimmung verwendet werden. Die als Grundlage der Ausgabe von Rentenscheinen dienenden Effekten u. die auf die Forder. bozüglichen sämtlichen Urkunden sind von dem sonstigen Vermögen der Bank ab- gesondert zu verwalten u. unter der Gegensperre eines kgl. Notars zu verwahren. Kapital: K 65 000 000, davon noch nicht begeben K 2 500 000, in Aktien à K 1000 nach Erhöhung um K 15 000 000 lt. Beschluss der ord. G.-V. v. 17./2. 1912. Von den neuen Aktien wurden K 12 500 000, welche v. 1./1. 1912 ab div.-ber. sind, den Inhabern der alten Aktien in der Zeit v. 19./2.–2./3. 1912 zum Kurse von K 3400 per Aktie à K 1000 zum Bezuge an- geboten, während die verbleibenden 2500 Stück neu zu emittierenden Aktien zu einem