* Ausländische Industrie-Gesellschaften. Vize-Präs. Ch. Sallandrouze de Lamornaix, E. Eugénidi, N. de Janko, R. Pritsch, L. Rambert, Steeg Baron E. de Vendeuvre. Jahlstellen: Berlin: S. Bleichröder; Wien: Österr. Credit-Anstalt; Constantinopel, Paris und London: Banque Impeériale Ottomane. Zahlung der Div. in Berlin u. Wien in Francs zum jeweiligen Tageskurse für kurz Paris. The South West Africa Company Limited in London. Gegründet: 14./8. 1892 unter dem englischen Gesellschaftsrecht. Dauer: unbeschränkt. Zweck: Die Ges. bezweckt, die ihr von der Reg. des Deutschen Reiches endgiltig am 12./9. 1892 erteilte Konz. in Deutsch-Südwestafrika (die sogen. Damaraland-Konz.) wirtschaftl. zu verwerten u. hiermit im Zus. hang stehende Geschäfte in Südwest- u. Südafrika zu be- treiben. Die Damaraland-Konz. hat durch das zugehörige Protokoll vom 14./11. 1892 u. die Vereinbarung vom 11./10. 1898 in mehreren Punkten Abänderungen erfahren. Durch die genannten Verträge erlangte die Ges. insbes. folg. Rechte: 1. Das ausschliessl. Recht zur Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien in einem Bezirk in Damaraland von 2 Breiten- graden u. 3 Längengraden, oder von einem dem gleichkommenden Flächeninhalte (ca. 57 000 dqkm), u. ferner Minenrechte in einem Teile von Ovamboland (ca. 59 500 dkm); 2. die unentgeltl. Überlassung des ausschliessl. Eigentums an Grund u. Boden von 13 000 dEm in Damaraland, welche innerhalb des bezeichneten Bergrechtsgebietes von 57 000 akm aus- zuwählen sind; 3. das Recht zum Bau u. Betrieb von Eisenbahnen innerhalb ihrer Damara- land- u. Ovamboland-Konz., des Kaokofeldes. des Gepietes der Bastards von Rehoboth, sowie von irgend einem Küstenpunkte nördlich von Walfischbay nach beliebigen Punkten innerh. der 4 bezeichneten Gebiete nebst Zweiglinien, Hafen- u. sonst. zugehör. Anl. u. zwar Hafen- anlagen, soweit solche an den v. der Ges. hierfür gewählten Plätzen noch nicht bestehen, unter der Beschränk., mit bestehenden oder ernstl. beabsichtigten Bahnen des Staates oder mit ange- legten oder in Angriff genommenen Bahnen eines Dritten nicht in Wettbewerb zu treten, sowie mit der Verpflicht., die Bahnen auf Verlangen der Reg. für den öffentl. Verkehr freizugeben. Die Ges. geniesst das Recht, alle für den Bau, die Ausrüstung, die Unterhaltung u. den Betrieb der Gruben u. der dazugehör. Werke in Damaraland erforderl. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungsstücke u. Materialien während eines Zeitraumes von 20 Jahren, gerechnet vom Datum der Konz., d. h. vom 12./9. 1892, zollfrei einzuführen. Das gleiche lt für 20 Jahre vom Tage der Konz., d. h. dem 11./10. 1898, an für die Gruben in Ovambo- land, soweit Edelsteine u. Kupfer, gediegen oder als Erz inbetracht kommen. Für die gleichen Zeiträume ist sie, mit Ausnahme der weiter unten beschrieb. Förderungsabgabe, von allen anderen Abgaben u. Steuern auf ihre Bergbauberechtigungen u. sonst. Unternehmungen. jedoch in Ovamboland mit der sich aus obigem ergebenden Einschränkung, befreit. Für die Einfuhr aller zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung u. zum Betriebe der Eisenbahnen, Hafen- u. sonst. damit verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Maschinen, Werkzeuge u. sonst. Artikel ist der Ges. Zollfreiheit auf die Dauer von 25 Jahren zuge- sichert worden, und zwar soll dieses Recht 25 Jahre von dem Zeitpunkt an fortbestehen, an dem jede der betr. Bahnen u. Anlagen vollendet ist. Die Eisenbahnen u. Hafenwerke u. alle dazugehör. Gebäude u. Anlagen sollen vom Beginn des Baues an von allen Abgaben u. Steuern frei sein für eine Frist von 25 Jahren, welche für jede Eisenbahn u. Anlage von demjenigen Tage an läuft, an dem sie dem Verkehr übergeben wird. Steuer- u. Abgaben- freiheit besteht auch für alle Ländereien der Ges., solange sie nicht nutzbar gemacht sind, und nachdem dies der Fall, für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren. Doch gewährleistet die Ges. bei Strafe der Verwirkung des ihr verliehenen Grund u. Bodens, soweit dieser nicht an wirkl. Ansiedler verkauft ist, der Reg. nach dem 12./9. 1922 aus der Besteuerung dieses Landes einen jährl. Minimalbetrag von M. 20 000. Nach Ablauf der Steuerfreiheitsperiode soll die Ges. inbezug auf Besteuerung ihrer Bergbauberechtigungen u. der damit verbundenen Unternehmungen, sowie ihrer nutzbar emachten Ländereien alle diejen. Vergünstigungen geniessen, welche die Reg. irgend einem Dritten in Damaraland gewähren wird. Die Ges. hat jedoch der Reg. von der Gesamtförderung von Erzen aus den von ihr be- triebenen Gruben die folg. Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung be- rechnet, zu zahlen: a) 2 % auf Edelsteine, Gold, Silber u. deren Erze, b) 1 % auf silberhaltige u. sonst. Kupfererze. Alle sonst. Mineralien sind frei von Abgaben. Die Ges. hatte bis zum 31./12. 1907 den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen. Der Beginn des ordnungsmäss. bergmänn. Betriebes ist inzwischen erfolgt u. auch fernerhin ist die Ges. bei sonst. Verwirkung ihrer Minenrechte verpflichtet, die Gruben beständig im Betriebe zu halten oder halten zu lassen. Eine durchschnittliche Gesamtförderung von jährlich mind. 5000 t Mineralien soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflichtung gelten; letztere soll aufgehoben sein, wenn u. solange der bergmänn. Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonst. Ursachen gestört wird, welche die Ges. verständigerweise nicht vorausberechnen kann oder die ihrer Einwirkung entzogen sind. Die Reg. wird der Ges. die für die anzulegenden Bahnlinien erforderl. Wassergerecht- same, sowie das Eigentum an dem zum Bau u. Betriebe der Linien, der Stationen und Seitengleise erforderl. Grund u. Boden unentgeltlich verleihen, insoweit beides ihrer Ver-