Ausländische Industrie-Gesellschaften. 535 dieses an die Otavi-Ges. verliehene Recht ist eine Beteiligung an dem von dem Syndikat durch seine Arbeiten zu erzielenden Reingewinn vereinbart worden. Zu dem Kapital hat die South West Africa Company £ 10 500 beigetragen. Landbesitz u. Minenrechte: Neben den der Otavi-Ges. übertragenen Pachtungen (ca. 339 000 ha = ca. 840 000 acres) hat die Ges. bis 31./3. 1914 etwa 285 893 ha Ackerland u. 32 032 am Bauland in der Stadt Grootfontein verkauft. Ausserdem wurden 14 750 qm Bau- plätze an die Rheinische Mission, die Katholische Mission u. für ein Krankenhaus verschenkt. Für Weidenland wurde im J. 1913 ein Durchschnittspreis von etwa M. 5 pro ha erzielt der Preis für Ackerland belief sich auf durchschnittlich M. 13.50 pro ha. Die Ges. sucht die Siedlung zu fördern u. dabei, unter Ausschluss der Spekulation, nur wirkliche Ansiedler zu berücksichtigen. Sie will, wenn erforderlich, durch Gewährung von Barvorschüssen geeignete Personen zu dauernder Niederlass. im Schutzgebiete heranziehen. Die Farm Rietfontein, welche eine Reihe von Jahren hindurch teils als Versuchsfarm, teils zur partiellen Be- friedigung des eigenen Bedarfs der South West Africa Co. an landwirtschaftl. Erzeugnissen in eigener Regie bewirtschaftet wurde, soll von jetzt ab in grösserem Massstabe als ge- sondertes Unternehmen betrieben werden. Hierzu wird eine reichsgesetzl. Kolonial-Ges. zwecks Erwerbung u. Verwertung eines Areals von ca. 30 000 ha einschliesslich gewisser bewässerter bezw. bewässerungsfähiger Ländereien von grösserem Werte um Rietfontein gegründet werden. Das Kapital der neuen Ges. soll voll eingezahlt, M. 550 000 betragen; die South West Africa Company beteiligt sich daran mit M. 250 000. Durch eine geschlossene Vereinbarung mit dem Kolonialamt hat die Ges. dem Gouvernement des Schutzgebietes den westlichen Teil ihres Landbesitzes bis zum 1./1. 1918 mit der Massgabe zur Verfüg. gestellt, dass das Gouvernement in diesen Bereich fallende Farmen für Rechnung der Ges. zu den jeweils für den Verkauf von fiskalischem Farmland geltenden Beding. veräussern kann. Der zu berechnende Kaufpreis soll sich je nach Lage u. Qualität der Farm zwischen M. 1 u. M. 3 pro Hektar halten, zuzügl. der Kosten für Vermessung u. Vermarkung sowie für etwaige Wassererschliessung. Der Ges. bleibt das Recht der unmittelbaren Veräusserung nach Massgabe der Vereinbarung vorbehalten. Im Nov. 1908 erklärte die Ges. unter gleichzeitiger Veröffentlich. eines in den Haupt- zügen sich an die kaiserl. Berg-Verordn. für Südwest-Afrika vom 8./8. 1905 anlehnenden Bergregulativs, im Gebiete ihrer Damaraland-Konz. mit Ausnahme des der Otavi-Ges. ab- getretenen Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen allg. Schürf- u. Bergbau-Freiheit, jedoch behält sich die Ges. die Gewinnung von Edelsteinen vor. Ferner errichtete die Ges. in ihrem Minengebiete eine besondere Bergbau-Abteilung, deren Beamten die erforderliche Registrierung der einzelnen Bergrechte u. die Beratung u. Belehrung der Mineninteressenten obliegt. Daneben hat die Ges. durch ihre Bergbau-Abteil. die systemat. Erforschung ihres Gebietes energisch in die Hand genommen. Durch Vertrag vom 12./4. 1899 räumte die South West Africa Company den Debeers Consolidated Mines Limited gegen Barzahl. von £ 5000 das Recht zur Gewinnung von Diamanten innerhalb der gesamten Interessenzone der South West Africa Company unter folg. Bedingungen ein: Von jedem Diamantfunde, u. zwar in jedem einzelnen Falle, ist der Debeers Company Kenntnis zu geben. Die Debeers Company hat 2 Jahre Zeit mit der Ausbeutung vorzugehen u. muss alsdann der South West Africa Company neben einer Landpacht, die von der Grösse des abzubauenden Terrains abhängig ist, eine Abgabe von 2 % von dem Bruttoerlös der geförderten Diamanten entrichten. Übt die Debeers Company dieses Recht innerhalb zweier J ahre, vom Tage der Kenntnisnahme der Funde an gerechnet, nicht aus, so fällt dieses Recht, u. zwar in jedem einzelnen Falle, an die South West Africa Company zurück. Die Reichskommission zur Prüfung der Rechte u. Pflichten u. der bisherigen Tätigkeit der Ges. in Südwest-Afrika u. Kamerun ist auch mit der Prüfung der auf die Ges. bezügl. Rechte u. Verhältnisse betraut. Kapital: £ 2 000 000 in 2 000 000 Aktien à £ 1. Urspr. £ 300 000, erhöht am 31./1. 1893 auf £ 400 000, 4./5. 1893 auf £ 500 000, 21./9. 1898 auf £ 1.000 000, 13./8. 1902 auf $= 2 000 000; davon waren begeben am 31./12. 1913: £ 1 750 000. ÜUber die Aktien werden Zertifikate ausgefertigt, welche auf den Namen des im Aktienbuche eingetr. Besitzers lauten u. die Anzahl u. die Nummern der dargestellten Aktien sowie den Betrag der geleisteten Einzahl. angeben. Die Zertifikate werden v. der Ges. gezeichnet u. mit dem Siegel der Ges. ver- sehen. Die Übertragung v. Aktien erfolgt durch Umschreib. in den Transferbüchern der Ges. auf Grund eines von beiden Parteien gezeichneten Transferscheins, der unter Beifügung des über die zu veräussernden Aktien ausgestellten Zertifikates bei der Ges. einzureichen ist, worauf auf Antrag für den Erwerber ein neues Zertifikat ausgefertigt wird. Die Transfer- bücher der Ges. werden jedesmal 7 Tage vor der ordentl. Gen.-Vers. geschlossen u. am Tage nach derselben wieder eröffnet. Der Verwaltungsrat kann auch im übrigen den zeit- weisen Schluss der Bücher bestimmen, doch dürfen die Bücher nie länger als 30 Tage im Jahr geschlossen bleiben. Über vollgez. Aktien darf die Ges. auch Inhaberbescheinigungen (Share Warrants to Bearer) ausgeben. Die Ausgabe erfolgt auf schriftl. Antrag des einge- tragenen Aktienbesitzers bei der Ges. unter Einreich. des über die betr. Aktien ausgestellten Namen-Zertifikats. Den Besitzern von Inh.-Bescheinig. stehen gemäss § 46 der Ges.-Statuten alle diejenigen Rechte u. Vorteile zu, die den Inhabern von Namen-Aktien gewährt sind. Die Ubertrag. der Inh.-Aktien erfolgt durch Übergabe derselben. Die Inh.-Aktien können