Portugiesische Eisenbahn. 61 5 sind und bleiben von allen gegenwärtigen und zukünftigen portugiesischen Abgaben, ausser der Stempelabgabe, befreit, indem die Ges. alle diese Abgaben auf sich nimmt, ausser wenn die Zahlung in Portugal erfolgt, in welchem Falle diese Abg aben von den Inhabern getragen werden. Zur Tilgung wird für jede Kategorie von Schuld- verschreibungen eine ordnungsmässige Tilgungstabelle aufgestellt, welche die geringste Zahl der in jedem Semester zu tilgenden Schuldverschreibungen von jeder Kategorie angibt. Die Tilgung geschieht nach Wahl der Ges. durch Auslosung oder Rückkauf Die Reineinnahmen der Ges. werden in folgender Weise verteilt: a) die zur Zahlung der Zinsen aller privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges notwendige Summe; b) die zur Vornahme der regelmässigen Tilgung, von 1898 einschliesslich an, den privi- legierten Schuldverschreibungen ersten Ranges durch Auslosung mit al pari-Einlösung in Gold oder durch Rückkauf notwendige Summen; in diesem letzteren Falle kann die Hälfte der durch den Rückkauf erzielten Ersparnisse zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen desselben Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres zur vollen Zahlung der Zinsen und der Tilgungsquote der privilegierten Schuldverschreibungen nicht aus- reichen, so wird durch eine Entnahme aus der Specialreserve bis zur Vervollständigung des Betrages der Zinsen ausgeholfen werden, und muss diese Entnahme aus den dis- poniblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre, nach vollständiger Zahlung der Coupons des laufenden Geschäftsjahres, zurückerstattet werden; die rückständige Tilgung ist demnächst zu vervollständigen und versteht es sich, dass der Dienst der Zinsen stets der Tilgung vorgeht; c) den Überschüssen werden 10 % höchstens zu gunsten der Spezial- reserve bis zur Höhe von 200 contos de reis entnommen; d) die von 1898 einschliesslich an zur Tilgung der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges durch Aus- losung oder Rückkauf notwendige Summe. In diesem letzteren Falle kann der dritte Teil des durch die Ersparnisse beim Rückkauf geschaffenen disponiblen Fonds zu einem ergänzenden Rückkauf von Schuldverschreibungen gleichen Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres nicht hinreichen sollten, um die regelmässige Tilgung der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges vollständig vorzunehmen, wird der Fehlbetrag aus den für diesen Zweck disponiblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre geliefert werden; e) die zur Zahlung der Zinsen bis zu 1½ % resp. 2 % u. 2 %% der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges notwendige Summe; f) die zur verhältnismässigen Er- gänzung der Zinsen der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges bis auf 3 % resp. 4 % u. 4½ %, und zur Ergänzung bis auf 4½ % der Zinsen der 94 510 Stück der privilegierten 3 % Schuldverschreibungen ersten Ranges, der Emission 1886 Beira- Baixa (ursprünglich 4½ %) notwendige Summe. Zu diesem Zwecke werden die Beira- Baixa-Schuldverschreibungen mit besonderen Couponbogen ohne Verfalltag von höchstens 1½ % (frs. 7.50 oder M. 6) versehen. Die eventuell an die privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges und an die 94 510 Stück privilegierten 3 % Schuld- verschreibungen ersten Ranges (Emission 1886, Beira-Baixa) ergänzungsweise zu ver- teilenden Zinsen werden im Laufe des auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Semesters bezahlt und zwar gegen Auslieferung des zur Zahlung gerufenen Coupons ohne irgend einen Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung in den künftigen Semestern. Die alten Schuldverschreibungen der Ges. wurden nach den folgenden Bestimmungen umgetauscht bzw. abgestempelt: 1) Die in Umlauf be- findlichen 3 %, 4 % und die 2. u. 3. Serien der 4½ % Schuldverschreibungen wurden ohne irgend eine Anderung des Nennwertes oder des Zinsfusses umgetauscht oder abgestempelt. Jeder Gruppe von drei dieser Schuldverschreibungen standen eine privilegierte Schuldverschreibung ersten Ranges und zwei privilegierte Schuldverschrei- bungen zweiten Ranges desselben Nennwertes und desselben Zinsfusses zu. 2) Jede der 94 510 Stück 4½ % Schuldverschreibungen der ersten Serie der Beira-Baixa wurde als privilegierte 3 % Schuldverschreibung ersten Ranges umgetauscht oder abgestempelt. Kapital: Milr. 5 999 310 = frs. 33 330 000 in Aktien à Milr. 90 = frs. 500, davon noch in Umlauf am 31./12. 1913: Milr. 5 999 310. Obligationen: 3 % garant. Prior.-Oblig. von 1886: früher 4½ % nach dem Abkommen v. 4./5. 1894 in 3 % privil. Oblig. I. Ranges (Beira-Baixa) abgest. ab Dez. 1895; Oblig., welche bis 1./1. 1901 inkl. zur Abstemp. nicht eingereicht sein sollten, verfallen zu gunsten der Ges. Milr. 8 505 900 = M. 37 804 000, davon noch in Umlauf Ende 1913: Milr. 7 878 780 in Stücken à Milr. 90, 450 = M. 400, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg. durch Ank. oder Ausl. vom 1. Semester 1898 ab innerh. spätestens 150 Semestern. Zahlst.: Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke frei von jeder portugies. Steuer in Mark. Ausser den Couponbogen für die festen Zs. sind noch solche für Suppl.-Zahl. den Stücken bei- gegeben. Die Suppl.-Zahl. kann bis auf 1½ % erfolgen. Suppl.-Zahlungen wurden geleistet %7 3906 % /, 1907 1 % 1/7 1909% : 1/7. 1910 1 % 1.7 1911: 1½ %. Coupon Nr. 7 mit M. 3.66 (für die einfache Oblig. gerechnet) vom 30./7, 1912 ab, Coupon Nr. 8 mit M. 0.34 (für die einfache Oblig. gerechnet) als Ergänzung zu Coup. Nr. 7 vom 16./5. 1913 ab. Coup.-Nr. 9 mit M. 4 (für die einfache Oblig. gerechnet) v. 7 91 ab. Coup. Nr. 10 mit M. 1.60 (für die einfache Oblig. gerechnet) v. 1./7. 1914 ab. Coup. per 1./7. 1916 wurde in Deutschland nicht eingelöst. Aufgelegt 7. u. 8./12. 1886 M. 20 000 000 zu 93.50 % u. 25./10. 1887 M. 4 500 000 zu 94.70 %. Kurs Ende