= Inmunlwbe eabler fel: vh Hrte örb Bebef = Inleihen des Detschen Reiches. Deutsches Reich. Reichshaushaltsetat für das Jahr 1917: Einnahmen des ordentl. Etats M. 4 941 876 060, Aus- gaben, fortdauernde M. 4 807 207 972, einmal. Ausgaben des ordentl. Etats M. 134 668 088, Einnahmen u. Ausgaben des ausserordentl. Etats M. 93 204 992. Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Bestreit. einmaliger ausserordentl. Ausgaben M. 7 275 764 im Wege des Kredits flüssig zu machen sowie zur vorübergehenden Verstärkung der ordentl. Betriebs- mittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von M. 3 000 000 000 hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. Tilgung der Reichsschuld: Das Gesetz, betr. Ander. im Finanzwesen, v. 15./7. 1909 be- Sstimmt in $§ 3: Die Tilg. der Reichsanleiheschuld hat v. 1./4. 1911 ab nach Massgabe der nach- stehenden Bestimm. zu erfolgen: Die Bestimm., welche für die Tilg. der zu werbenden Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zür Tilg. der bis 30./9. 1910 begebenen Sonst. Anleihen ist jährlich mindestens 1 % des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Zur Tilg. des vom 1./10. 1910 ab begebenen Schuldkapitals sind jährlich a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihe- betrage mindestens 1, %, b) im übrigen mindestens 3 %, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden. Als ersparte Zinsen sind 3½ % der zur Tilg. aufgewen- deten Summen anzusetzen. Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jäährlich durch den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll u. Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilg. zur Verfüg. stehen- den Beträge sind einer Tilg. gleichzuachten. Auf die aus Anlass des Krieges begebenen Anleihen findet das Tilg.-Gesetz im Rechnungsjahr 1917 keine Anwendung. Zahlstellen für die Zinsscheine bis auf weiteres vom 21. des dem Fälligkeitstage voran- gehenden Monats: Berlin: Staatsschulden-Tilgungskasse, Kgl. Seehandlung (Preussische Staatsbank), Preuss. Centralgenossenschaftskasse, Reichsbankhauptkasse sowie alle Reichsbank- haupt- u. Reichsbankstellen u. alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankneben- stellen, ferner alle preuss. Regierungshauptkassen, Kreiskassen u. hauptamtlich verwalteten Forstkassen, die preuss. Oberzollkassen, sowie alle preuss. Zollkassen, sofern die vorhand. Barmittel die Einlös. gestatten. Ausserdem in Bayern: die kgl. Hauptbank in Nürnberg u. ihre sämtl. Filialen; ferner an Orten ohne Reichsbankanstalt in Sachsen: die Kgl. Bezirks- steuereinnahmen, in Württemberg: die Kgl. Kameralämter, in Baden: die Mehrzahl der Grossherzogl. Finanz- u. Hauptsteuerämter, in Hessen: die Grossherzogl. Bezirkskassen u. Steuerämter, in Sachsen-Weimar: die Grossherzogl. Rechnungsämter, in Elsass-Lothr.: die Kaiserl. Steuerkassen u. in den übrigen Bundesstaaten verschiedene von ihnen bekannt gegebene Kassen. Die Zinsscheine können in Preussen allgemein statt baren Geldes in Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich verwalteten staatl. Kassen sowie bei Entricht. der durch die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staatssteuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur Annahme an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten. Die Zins- scheine der Reichskriegsanleihen werden ferner in kleineren Mengen (in der Regel nur bis zu 3 Stück von zusammen höchstens 150 M.) an den Schaltern der Reichspostanstalten in Zahlung genommen oder gegen bar umgetauscht. In Orten ohne Reichsbankanstalt tauschen die Postamtshauptkassen (bei Postämtern 3. Klasse die Vorsteher) diese Zinsscheine auch in grösseren Mengen und in jeder Höhe vom 21. des letzten bis zum 10. des ersten Viertel- jahrsmonats gegen bar um. Ferner sind die Kassen der Eisenb.-Verwalt. ermächtigt, die Zinsscheine der Kriegsanleihen bis 1./4. 1918 versuchsweise an Zahlungs Statt anzunehmen. 3½ % Deutsche Reichsschuld (bis 30./9. 1897 4 %). Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Z8.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündig. zu pari nur auf Grund besonderen Gesetzes. Verj.: Vorleg.-Frist für Zinsscheine beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Fälligkeitstermin liegt. – Stücke verschied. Jahrg. sind gleich numeriert, es ist daher erforderlich, jeder Nummer auch Jahrg. beizufügen. Teilweise von Konsortien fest übernommen u. aufgelegt, M. 43 000 000 25./6. 1877 zu 94.60 % M. 30 000 000 3./10. 1878 zu 95.60 %, M. 30 000 000 6./11. 1879 zu 96.60 %; weitere Beträge wurden durch das Reich freihändig verkauft. Seit 1./4. 1905 Kurs mit den übrigen 3½ % Anleihen zus. notiert. 3½ % Deutsche Reichsschuld. Stücke à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000 u. 10 000. Zs.: 1./4. u. 1./10., auch 2./1. u. 1./7. Tilg. durch beliebigen Ankauf, Gesamtkündigung zu pari E