Anleihen des Deutschen Reiches. 45 der Kündig. zu. Die Rückzahl. erfolgt nach Anordn. des Fürstl. Ministeriums durch Rück- kauf oder durch Auslos., u. zwar 6 Monate nach bewirkter Auslos. oder Kündig. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse, Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold; Meiningen: Bank für Thüringen vorm. B. M. Strupp; Sondershausen: Schwarzburg. Landesbank. Die Schuld- scheine gelangten im Nov. 1911 zu 100.70 % zum frethändigen Verkehr. Eingef. in Berlin 22./5. 1913 zu 97 %. Kurs Ende 1913–1916: In Berlin: 96, –, –, 86 %. – Kurs in Dresden mit 4 % Schuldscheinen von 1907, 1908 u. 1910 zus. notiert. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.). Bilanz am 31. Dez. 1916: Aktiva: Ausgeliehene Kapitalien auf Rententilg. 14 183 347, do. a. einfache Verzins. 2 046 519, do. a. Lombard 234 595, do. a. Wertpapiere 284 840, do. in laufender Rechnung 38 296, Stück-Zs. von ausgeliehenen Kapitalien bis 31./12. 1916 172 434, Barbestand 525 205, an die Staatskasse bereits abgeführt. Reinertrag 80 000, Renten-Reste 96 980. – Passiva: 3½ % Schuldverschreib. 5 485 000, 4 % do. 7 000 000, Einlagegelder 3 364 146, aufgenommene Darlehen u. Vorschüsse 1 042 998, noch uneingelöste Zs.scheine 245 139, Ziusrest auf Darlehne 2812, R.-F. 358 517, Extra-R.-F. 83 603, Reinertrag 80 000. Sa. M. 17 662 216. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1915: M. 4 590 027. – Budget für die Jahre 1912–1916: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 417 748. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Ebeleben-Keula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst also er 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzablung zu bringen. Zahlst.: Die Staatskassen, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen sowie deren Filialen in Arnstadt, Rudolstadt, IImenau, Suhl, Saalfeld, Weida (S.-W.); Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1916: In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102, 101.75, 100.50, 100.75, 98.75, 100.25, 100.10, 100, 100, 98.10, 96, –*,–, 85 %. Fürstlich Schwarzburgische Landesereditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit u. geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landescreditkasse“, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Die Landescreditkasse hat den Zweck, einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, bp) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr der Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. werden vom Ministerium geprüft u. richtig gesprochen. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach bewirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.-Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- u. Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke gibt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende, Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden konz. Feuerversich.-Anstalt versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Das Ministerium, Finanz-Abteil., kann eine Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Taxwertes der Grundstücke bewilligen, sofern die besondere Zuverlässigkeit u. wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist und das Unterpfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staateg nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht mit Ausnahme der Serie X u. XI nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landescreditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarzburgische Landesbank sowie deren Filialen in Arnstadt, Rudolstadt, Saalfeld, Suhl, Ilmenau, Weida (S.-W.), Stadtilm; Berlin: C. Schlesinger- Trier & Co.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J, (F.)