72 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. § 17. Für die Beleihung der Grundstücke ist deren Bauwert u. Ertrag massgebend nach folgenden näheren Bestimmungen: § 19. Als Ertrag gilt der durchschnittliche Jahresertrag der letzten 5 Jahre vor dem Antrage auf Beleihung, welcher durch amtliche Auskunft der Steuer-Deputation des Magistrats nachzuweisen ist. Von diesem Durch- schnittsertrage werden abgezogen: 1) die auf dem Grundstück lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevation und Feuerkassengeld und zwar, sofern diese Abgaben dem Betrage nach nicht feststehen, nach dem 5jähr. Durchschnitt; 2) die auf Abteilung II seines Grundbuchblattes etwa haftenden beständigen Lasten an Kanon etc.; 3) für Unterhaltung und Mietsausfälle etc. 4 %. § 20. Sind auf dem Grundstück Gebäude vorhanden, welche zur Zeit der Beleihung noch nicht 5, aber mindestens 3 Jahre benutzt sind, so tritt an die Stelle des 5jährigen Durchschnitts der Jahresdurchschnitt des Ertrags während der Dauer der Benutzung nach Angabe der Steuer-Deputation, jedoch mit einem von der Direktion festzusetzenden Abzug, der bis zu 10 % des Ertrags bemessen werden darf. § 22. Jedes Grundstück, welches einen nach §§ 19 und 20 zu ermittelnden Ertrag bringt, ist beleihbar nach Wahl des Grundstückseigentümers a) bis zur Hälfte des Ertragswertes oder b) bis zur Hälfte des Bauwertes (§ 18), oder c) bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe des Grundstücks. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des in Gemässheit der §§ 19 und 20 ermittelten Ertrags. Durch einstimmigen Beschl. der Dir. kann der Ertrags- wert auf das 22fache des Ertrags festgestellt werden. Grundstücke, bei welchen ein nach 8§5 19 und 20 zu ermittelnder Ertrag nicht vorhanden ist, können nur auf einstimmigen Beschl. der Dir. bis zur Hälfte des Bauwertes oder bis zur Hälfte einer vom Eigentümer beizubringenden gerichtlichen Taxe beliehen werden. Zur Beleihung über den Bauwert (§ 18) hinaus ist stets einstimmiger Beschluss der Dir. erforderlich. Auch wenn eine gerichtliche Taxe eingereicht wird, ist Einstimmigkeit der Direktion über die Höhe der Beleihung erforderlich, so bald diese Einstimmigkeit nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen erforderlich wird. (Achter Nachtrag v. 7. Febr. 1910.) § 43. Der am Schlusse eines halben Jahres sich ergebende Bestand des Amortisationsfonds, soweit derselbe nicht in Pfandbr. besteht, und soweit er durch 100 teilbar, ist zur Einlösung von Pfandbr. bestimmt. Die mit diesem Be- stande durch bare Zahlung zu tilgenden einzelnen Appoints werden angekauft oder durch das Los bestimmt und den Inhabern zum 2. Jan., resp. 1. Juli gekündigt. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Einlösungstermin erfolgen. Gleichzeitig wurde die Em. von Neuen Berliner Pfandbr. genehmigt, für welche u. a. folg. Bestimmungen gelten: I. Das Institut ist berechtigt, 3, 3½, 4, 4½ und 5 % Pfandbr. auszufertigen. II. Für jede Zinsklasse wird ein besonderer Reserve- und Amortisationsfonds angelegt. III. Das Pfandbrief-Amt gewährt in den von demselben auszufertigenden Neuen Berliner Pfandbr. die Darlehen, die stets in Hunderten von Mark abgerundet sein müssen, unter folg. Bedingungen: 1) Der Schuldner hat beim Empfang des Darlehens % desselben als Beitrag zum Reservefonds bar zu zahlen. 2) Er hat das Darlehen mit jährlich ½ % mehr zu verzinsen, als der Zinsfuss der Pfandbr. beträgt, in denen er das Darlehen erhalten hat. 3) Er ist berechtigt, zur Tilg. seiner Kapitalschuld nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. jederzeit bare Zahlungen in beliebiger Höhe zu leisten. 4) Für Kapital, Zs., Künd.-, Einklagungs- und Beitreibungskosten muss Hyp. in der Art bestellt werden, dass die Eintragung innerh. der in den §§ 17–23 angegebenen Wertgrenzen und zur ersten Stelle erfolgt. 5) Die persönl. Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrage muss von jedem Besitzer des Grundstücks sofort beim Erwerb desselben in einer gerichtl. oder notariellen Urkunde über- nommen werden. Das Pfandbr.-Institut ist befugt, nach seiner Wahl wegen seiner Forderungen an das Mobiliar- oder Immobiliarvermögen des Schuldners sich zu halten. Auf gerichtl. Zahlungsstundungen kann sich der Schuldner nicht berufen. 6) Der Schuldner resp. der Besitzer ist befugt, das Darlehen nach Ablauf von 2 Jahren seit Aushänd. der Pfandbr. ganz oder teilweise zurückzuzahlen, er ist aber verpflichtet, 6 Mon. vorher zu kündigen und zwar so, dass die Zeit der Rückzahlung auf den 1./7. oder 2./1. fällt. Umfasst die Künd. nur einen Teil der Schuld, so muss die Summe durch Hundert teilbar sein. Bei der Künd. ist gleich- zeitig zu erklären, ob die Rückzahlung bar oder in Pfandbr. erfolgen soll. Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rückzahlung nur mit Genehm. des Pfandbr.-Amtes zulässig. Diese darf nicht versagt werden, wenn die Rückzahlung in Pfandbr. derselben Ausgabe und desselben Zins- fusses angeboten wird, in welchen das Darlehen gegeben ist. IV. Die Inh. der Neuen Berliner Pfandbr. haben sich vorbehaltlich ihrer Rechte aus $ 15 des Statuts für alle aus diesen Schuld- verschreib. des Pfandbr.-Amtes entspringenden Forder. in erster Linie an den R.-F. ihrer Zinsgattung und die an demselben teilnehmenden Hypoth. zu halten. Letzteres geschieht in der Art, dass der Pfandbr.-Inh., soweit die Befriedigung seiner fälligen Forder. nicht sofort aus der Kasse des Pfandbr.-Amtes erfolgt, befugt ist, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus diesen Hypoth. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte, welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Besitzer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über. V. Der R.-F. jeder Zins- gattung hat für die an ihm teilnehmenden Pfandbr.-Darlehen die etwa ausbleibenden Zins- zahlungen der Grundbes. vorzuschiessen. Die Pfandbr. des Berl. Pfandbr.-Amtes sind mündel- sicher im Reiche gemäss § 1807 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft vom 7. Juli 1901 (R.-G.-Bl. S. 263); in Preussen ausserdem gemäss Art. 74 Nr. 3 u. 73 § 1 Abs. 2 des Preuss. Ausführ.- 3 .. ...?......