Landschaftliche Pfandbriefe etc. * 0 selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehns-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal- Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung des Kap. u. der Zs. dieser Kommunal-Schuldverschreib. wird gesichert zunächst durch die als Deckung für die Schuldverschreib. dienenden Darlehnsforderungen von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrage durch den für diese Schuldverschreib. geebildeten R.-F. von zurzeit rund M. 3 100 000 durch die angesammelten Tilg.-Bestände von zurzeit rund M. 23 332 000, sowie ferner durch das Vermögen der Darlehns-Kasse u. die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12.1901 Sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des §1808 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anleg. von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftl. Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten u. des Innern v. 17 123 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9./8. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. = 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1916: M. 75 139 950 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehns-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11./2. 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 au 99.10 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1916: 99.60, 99.70, 99.90, 99.10, 96.30, 92, 93, 92.90, 91.50, 90, 87.50, 84.60, 87.25*, –, 78 %. 3 % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1916: M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt in Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs in Berlin Ende 1903–1916: 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 90, 89.10, 89, 85, –*, –, 75 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 4 % Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 240 000 000, davon in Umlauf 31./12. 1916: M. 180 443 450 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000, Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Sicherheit u. Zahlst. wie 3½ % Schuldverscbreib. Eingeführt in Berlin 11./9. 1907 zu 98.25 %. Kurs Ende 1907–1916: In Berlin: 99.10, 100.75, 100.90, 100.70, 100.25, 98.25, 94, 96*, –, 87 %. Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24. 12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreussische Landschafts-Ordnung v. 7./12. 1891 mit den Nachträgen v. 18./6., 4./11. 2./12. 1895, 9./1. 1899, 16./10. 1901, 12./4. 1904, 23./3. 1908, 24./6. 1908, 14./7. 1908, 26./7. 1910 u. 21./9. 1910. Neue Ausgabe von 1912 der Ostpreussischen Landschafts- Ordnung v. 7./12. 1891. Hierzu Nachtrag v. 28./5. 1913 u. 7./9. 1916. Die von der Landschaft aus- zugebenden 4, 3½ u. 3 % Ostpreussischen Pfandbriefe sind auf Grund des §. 38 b Absatz 1 der Börsengesetznovelle vom 8./6. 1908 zum Handel an den Börsen in Berlin und Koöhnigsberg i. Pr., zugelassen. Die General-Landschafts-Direktion wird alle diese Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen bis auf weiteres im Reichs- u. Staatsanzeiger u. Berliner Börsenkourier, sowie in der Berliner Börsenzeitung, der Frankfurter Zeitung, der Königs- berger Allgemeinen und der Hartungschen Zeitung veröffentlichen. Die Pfandbr. werden, mit 4, 3½ u. 3 % in halbjährl. Terminen am 1./1. u. 1./7. verzinslich, ausgefertigt. Die Zins- scheine werden kostenfrei a) in Königsberg i. Pr. bei der General-Landschafts-Kasse, b) in Berlin bei der Reichsbank, c) bei allen Reichsbankhauptstellen mit Ausnahme der Reichs- bankhauptstelle in Königsberg i. Pr., und bei sämtl. Reichsbankstellen eingelöst, und bei diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In- habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner, bei denen die Beleihung ihrer Güter die Hälfte des Taxwerts über- Steigt, sind zur regelmässigen Tilg. der Darlehen verpflichtet. Die danach anzusammelnden agaandschaftl. Tilgungsfonds werden durch den alle Halbjahre erfolgenden Ankauf von Pfand- briefen gebildet. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt nur gegen erststellige Hypothekbestellung dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmeter ländlicher oder in einer städt. Feldmark liegen- der Grundstücke des Bezirks der Ostpreuss. Landschaft, sofern ihr landschaftlich ermittelter Wert mindestens M. 500 oder ihr Grundsteuerreinertrag mindestens M. 5 beträgt u. geschieht flür gewönlich bis zu % einer Grund-u. Bodentaxe. Die Ostpreuss. Landschaft ist die erste, welche zZzum Zwecke der Befestigung u. Gesundung der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse eine Staatepapiere etc. 1917/1918. I. ―