82 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Entschuldungsaktion in Angriff genommen hat. Auf Grund ihrer mit Königlicher Genehmigung versehenen Beschlüsse gibt sie zum Zweck der Abstossung von Nachhypotheken nachworgängi- ger, eingehender Nachprüfung der Taxen auch Pfandbriefe über des Taxwerts bis höchstens % aus. Der Darleiher hat auf diese Beleihung keinen Anspruch, muss aber im Falle ihrer Be- willigung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20. August 1906 (G.-G. S. 389) ins Grundbuch eintragen lassen und sich zu einer regelmässigen, ununterbrochenen, ver- stärkten Tilgung verpflichten. Die Summe der zum Zweck der Entschuldung auszugebenden Pfandbr. ist für die Zeit bis zum 1./7. 1916 zusammen mit den für Meliorationszwecke aus- zugebenden Schuldverschreibungen auf M. 10 000 000 begrenzt. Die Sicherheit der Ost. preuss. Pfandbr. gründet sich: 1. auf den gleichen Betrag erststelliger Hypothekenforder., die nach Massgabe der Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 (Ausgabe 1912) für die Landschaft im Grundbuche eingetragen sind; 2. auf die Generalgarantie der landschaftl. beliehenen Güter u. aller bepfandbriefungsfähigen, adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Land- güter des Landschaftsbezirks, sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht. Nach dem Tilsiter Frieden ist der Preuss. Staat mit seinem Grundbesitz der Landschaft als Assoziierter beigetreten. In- folgedessen erstreckt sich die Generalgarantie für sämtl. Ostpreuss. Pfandbr. auch auf den gesamten im Landschaftsbezirk belegenen staatlichen Domänen- u. Forstbesitz, der in Ost- preussen nach Massgabe dieser Generalgarantie für die Verpflichtungen der Landschaft haftett 3. Auf die Sicherheitsfonds der Ostpr. Landschaft. Es besteht nur ein einheitlicher Pfandl- briefstyp. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegegt werden können. Die sämtl. Ostpr. Pfandbr. haben gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse und der Art der beliehenen Grundstücke besteht nicht. Die Beleihung kann auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 45 fachen Betrage desselben, oder auf Grund einer Wertschätzung nach denr Erwerbewerte, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 20 fachen Betrage des Grundsteuerreinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Tilg.: Eine regelmässige Kündigung findet nicht statt. Die Pfandbr. für den landschaftl. Tilg.-F. sind zum Tageskurse anzukaufen. Nur wenn der Kurs der Pfandbr. sich über 102 % hält, darf Künd. der in diesem Falle durch Ausl. zu be- stimmenden Pfandbr. gegen Zahlung von 102 % erfolgen. Eine solche Ausl. von Pfandbr hat seit 1871 nicht stattgefunden. Die Inhaber der zur Rückzahlung gekündigten Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Monaten von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-28. bis zur Verj. Zum Zwecke der Konversion der Pfandbr. ist die Landschaft berechtigt, eine Künd. der Pfandbr. gegen Barzahlung nach dem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu ein Beschluss des General-Landtags, welcher der königl. Genehm. bedarf, erforderlich. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: General-Landschafts-Kasse zu Königsberg i. Pr., Reichsbank in Berlin u. alle Reichsbank-Haupt- u. Nebenstellen mit Ausnahme der Reichsbank-Hauptstelle zu Königsberg i. Pr. Verj. der Zs.-Scheine in 4 J., vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchemm sie fällig geworden sind. Die nachträgl Auszahl. verj. Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus besonders beachtenswerten Rücksichten durch die Gen.-Landschafts-Direktion bestimmt werden. Durch ministerielle Genehmigung vom 4./6. 1908 ist die Ostpreuss. Landschaft berechtigt, verzinsliche seitens des Gläubigers unkündbare Schuldverschreib. auf den Inhaber zwecks Gewähr. von Meliorations- oder Entschuldungskredit bis zum Höchstbetrage von M. 5 000 000 (für die Zeit bis 1./7. 1916) auszugeben. Diese Ostpreuss. Landschaftlichen Schuldverschreib. unterscheiden sich von den Ostpreuss. Pfandbriefen sowohl durch die Farbe als auch durch die äussere Ausstattung u. durch ihren Wortlaut. Die Ausgabe von Schuldverschreib. er- folgt nur auf Grund von Darlehnsforderungen der Landschaft von mindestens gleicher Höhe u. gleichem Zinssatz, deren Verzinsung u. Tilg. zur ersten Stelle durch grundbuch- mässige Erhöhung der Jahresleistung des Pfandbriefdarlehns, u. deren Kapital ausserdem durch Eintragung einer Hypoth. im Grundbuche gesichert ist. Die Gewährung von Darlehn in Ostpreuss. Landschaftlichen Schuldverschreib. darf zur Ausführung von Meliorationen nur dann erfolgen, wenn von der Melioration nach erfolgter Prüfung des Projektes mit Sicher- heit dauernd höhere Gutserträge zu erwarten sind. Dadurch wird zugleich der Wert u. die Pfandsicherheit der Beleihungsobjekte wesentlich erhöht. Anstatt des Meliorationskredits kann aber auch zum Zwecke der Befestigung u. Gesundung der landwirtschaftlichen Kredit. verhältnisse ein Kredit in gleicher Höhe zur Abstossung nacheingetragener Hypotheken und Grundschulden, sowie zur Ablösung von Domänenzinsen gegen Abtretung der abgelösten Rechte in Schuldverschreib. gewährt werden. Nur Eigentümer von bepfandbrieften Gütern können Darlehen in Schuldverschreib. erhalten. Sie haben aber auf ihre Gewährung keinen Anspruch u. müssen im Falle der Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20./8. 1906 in das Grundbuch eintragen lassen. Die Sicherheit der Schuld- verschreibungen gründet sich: 1) auf die an erster Stelle im Grundbuche beim Pfandbriefs- darlehen eingetragene Forderung der Landschaft auf Zahlung der vereinbarten Jahresleistung an Zs. u. Beiträgen zum Tilg.- u. R.-F.; 2) auf die für die Kapitalbeträge in mindestens gleicher Höhe in die Grundbücher der Schuldner zur bereiten Stelle eingetr. Sicherungs- Rhuypotheken oder auf die zur Abstossung gebrachten Hypoth., Grundschulden oder Domänen- Zs.; 3) auf einen besonderen R.-F., welcher durch jährliche Beiträge gebildet, und, soweit er M. 1 000 000 noch nicht erreicht hat, bis zu dieser Höhe aus dem eigentümlichen Fonds der Landschaft ergänzt wird; 4) auf die Gewährleistung der Ostpreuss. Landschaft u. ihrer Sicherheitsfonds für Kapital u. Zs. Tilg.: Von den Inhabern können der Landschaft die Schuldverschreib. nicht aufgekünd. werden Auch durch die Landschaft findet eine Kündig.